AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der vollen Gutachterkosten vom (911 C 568/10 vom 15.02.2011)

Mit Urteil vom 15.02.2011 (911 C 568/10) hat das AG Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer – abgetretener – Sachverständigenkosten in Höhe von 196,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Versicherung hatte lediglich einen Teilbetrag (121,01 €) gezahlt und angeboten, nach BVSK-Tabelle abzurechnen, wenn der Kläger sein Einverständnis erklärt. Das AG hatte auf diese Vorgehensweise die richtige Antwort bereit:

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten aus § 7 StVG, § 823 BGB jeweils i.V.m. § 115 VVG und §§ 249, 398 BGB.

Die volle Einstandspflicht des bei der Beklagten versicherten Schädigers dem Grunde nach ist vorliegend unstreitig. In diesem Zusammenhang schuldet der Schädiger der geschädigten Zedentin gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Erstattung der Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Ge­schädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff.).

Das Gericht ist im Wege der Schadensschätzung zu dem Ergebnis gelangt, dass die insge­samt geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 317,74 Euro netto angemessen sind. Hiervon sind von der Beklagten 121,01 Euro gezahlt worden, so dass sich der klagweise geltend gemachte Betrag ergibt.

Die Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich in der Wahl der zur Schadensbehebung erforderlichen Mittel frei. Allerdings schuldet der Schädiger auch nicht Er­satz in Höhe jeder von der Geschädigten für angemessen erachteten Summe. Nach dem Wirt­schaftlichkeitsgebot ist die Geschädigte vielmehr gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern sie die Höhe der für die Scha­densbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Die Geschädigte ist dabei aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihr zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt für sie das Risiko, dass sie ohne nähere Erkundigung dann einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007,1450 ff.). Die Geschädigte wird aber in aller Regel von der Erforderlichkeit und Ange­messenheit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Denn es fehlt bei der Ab­rechnung von Sachverständigengutachtenkosten an einer einheitlichen Abrechnungsmethode. Allgemein zugängliche Preislisten fehlen ebenso, so dass der Geschädigten ein Vergleich ver­schiedener Sachverständigenkosten ohne eine Markterforschung grundsätzlich nicht möglich ist. Eine solche schuldet die Geschädigte aber ja gerade nicht. Erst wenn für die Geschädigte auch als Laiin erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder der Geschädig­ten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begut­achtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Aufwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 ff.).

Da der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, gelten diese Grundsätze vor­liegend auch für den Kläger, der als Sachverständiger selbst größere Einblicke in die Preisbil­dung haben könnte. Für die Angemessenheit der Schadenshöhe ist vorliegend also auf die Er­kenntnismöglichkeiten derZedentin als Geschädigte abzustellen. Der Kläger ist insoweit kein Er­füllungsgehilfe der Zedentin, so dass es auf seine Erkenntnismöglichkeiten nicht ankommt.

Vorliegend ist das geltend gemachte Pauschalhonorar in Höhe von 317,74 Euro netto, wovon 241,34 Euro auf das Grundhonorar, 13,80 Euro auf die Fotokosten, 30 Euro auf Fahrtkosten und 32,60 Euro auf Kopie-, Schreib- und Kommunikationskosten entfallen, nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Schätzung nicht unangemessen hoch. Die Sachverständigenkosten an der festgestellten Schadenssumme zu orientieren stellt eine übliche und häufig gewählte Kos­tenberechnungsmethode dar und ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten einge­reichten Empfehlungen des BVSK führen diesbezüglich auch zu keinem anderen Ergebnis. Ent­gegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Geschädigte nicht an den Vorgaben des BVSK – die diesem in der Regel ja auch nicht mal vorliegen – orientieren, um ein angemessenes Sachverständigenhonorar zu bestimmen. Sie muss sich vielmehr nur an den vorstehend darge­stellten Grundsätzen orientieren. Der Umstand, dass das der Geschädigten in Rechnung gestell­te und hier geltend gemachte Sachverständigenhonorar über den Empfehlungen aus den Ge­sprächsergebnissen mit dem BVSK liegt, hat nicht zur Folge, dass die Geschädigte ein auffälli­ges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung hätte erkennen können. Unabhängig davon, ob überhaupt von einem auffälligen Missverhältnis bei dieser Kostendifferenz ausgegangen werden kann, wäre ein solches Missverhältniss für die Geschädigte als Laiin nicht erkennbar gewesen. Die Orientierung der Sachverständigenkosten an der Schadenssumme und nicht an den BVSK-Gesprächsergebnissen als eine mögliche andere angemessene Kostenberechnungsme­thode begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken. Dafür, dass die veranschlagten Sachver­ständigenkosten einem wirtschaftlich denkenden Mensch, in der Lage der Geschädigten, unange­messen hoch erscheinen würden, vermag das Gericht keine Anhaltspunkte zu erkennen. Mit Aus­nahme der fehlenden Orientierung an den Empfehlungen des BVSK trägt auch die Beklagte hin­sichtlich des Grundhonorars nur pauschal vor, dass die Geschädigte sich nicht an das Wirt­schaftlichkeitsgebot gehalten habe, weil die Kosten überhöht seien. Die von der Beklagten gerüg­te fehlende Einholung von Informationen über das Preisniveau schuldet die Geschädigte in Form der Markterforschung gerade nicht.

Auch die im Pauschalhonorar enthaltenen Nebenkosten sind nach der Überzeugung des Ge­richts angemessen im Sinne des § 249 BGB. Der Einwand der Beklagten, dass digitale Fotos der Größe DIN A4 zu einem Preis von 1,40 € und bei einem Abdrucken von 2 Fotos auf einer DIN A4 Seite sogar zu einem Preis von 0,70 € herzustellen sind, ergibt ebenfalls kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Preis des Klägers und seiner Leistung. Denn die Geschädigte hät­te, um dies erkennen zu können, Marktforschung betreiben müssen. Hierzu ist sie aber gerade nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt für den Ansatz der Fahrt- und Schreibkosten. Insbesonde­re vor dem Hintergrund, dass solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulation des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, kann die Geschädigte hier auffällige Miss­verhältnisse schwer erkennen. Der eine Sachverständige mag hinsichtlich der Fahrtkosten be­sonders günstig erscheinen, aber dafür besonder hohe Schreibkosten veranschlagen und ein an­derer Sachverständige fällt dagegen durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten. Vorliegend sind die geltend gemachten Pauschalen für die Neben­kosten jedenfalls nicht derart hoch angesetzt worden, dass für die Geschädigte als Laiin ein auf­fälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung erkennbar gewesen wäre, so dass die Nebenkosten selbst bei einer etwaigen leichten aber nicht evidenten Überhöhung er­stattungsfähig im Sinne des § 249 BGB sind (vgl. OLG Hamm, DAR 1997, 275 f.).

Im Ergebnis ist eine offensichtliche und für die Geschädigte als Laiin ohne Marktforschung er­kennbare Überteuerung der Preise des Gutachtens vorliegend nicht erkennbar. Für ein Auswahl­verschulden der Geschädigten gibt es ebensowenig Anhaltspunkte wie für offensichtliche Unrich­tigkeit in der Begutachtung oder Honorarberechnung. Das vom Kläger geltend gemachte Hono­rar erscheint angemessen im Sinne des § 249 BGB. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestehen nach der Überzeugung des Gerichts im Ergebnis ebenso wenig Beden­ken wie gegen die Wirksamkeit der Abtretung im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck­barkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Hamburg-St. Georg.

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11 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der vollen Gutachterkosten vom (911 C 568/10 vom 15.02.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    der zuständige Richter der 911. Zivilabteilung des AG Hamburg-St.Georg hat korrekt den Schaden gem. § 287 ZPO geschätzt und als Schätzgrundlage die Rechnung des SV zugrunde gelegt. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 317,74 €. Wie hoch war der Reparaturkostenbetrag bzw. der Wiederbeschaffungsaufwand?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @“Die von der Beklagten einge­reichten Empfehlungen des BVSK führen diesbezüglich auch zu keinem anderen Ergebnis. Ent­gegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Geschädigte nicht an den Vorgaben des BVSK – die diesem in der Regel ja auch nicht mal vorliegen – orientieren,…. “
    „Mit Aus­nahme der fehlenden Orientierung an den Empfehlungen des BVSK trägt auch ….“

    Da sind sie wieder die vom H. Fuchs bestrittenen Empfehlungen des BVSK, hier per Gerichtsurteil dokumentiert u. niedergeschrieben.
    Wie lange darf so etwas noch ungestraft fortgesetzt werden. Ist das nicht versuchter Prozessbetrug der Beklagtenseite, oder ein kartellrechtliches Vergehen des BVSK?
    Schläft die Kartellbehörde immer noch?

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Der Hukflüsterer,
    vielleicht lesen ja auch ein paar Mitglieder des BVSK hier mit. Sie können ja dann das Urteil aus HH-St.Georg dem Herrn Geschäftsführer unter die Nase halten. Die Behauptung, es gäbe keine Empfehlungen des BVSK, ist daher widerlegt. Man kann daraus auch erkennen, welchen Wahrheitsgehalt Äußerungen des Herrn Geschäftsführer haben. Mag sich jeder ein Bild selbst machen. Aber das dann bitte nicht für wenige Eurocent an die HUK verscherbeln.
    Noch einen schönen Abend
    Willi Wacker

  4. Glöckchen sagt:

    Material ist genug gesammelt!
    Bei einer Neuauflage des BVSK-HUK -Gesprächsergebnisses sollte das BKartA Arbeit bekommen.
    Klingelingelingelts?

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    eine Neuauflage des Gesprächsergebnisses wird es meines Erachtens nicht mehr geben.
    1. Zu viele Gerichte haben den Sondervereinbarungscharakter dieses Gesprächsergebnisses zwischen Versicherung und Sachverständigenverband erkannt.
    2. Selbst der BGH hat in seinem VW-Urteil derartige Sondervereinbarungen mit der Versicherung als für den Geschädigten unzumutbar eingestuft, weil die dort angegebenen Preise keine marktüblichen sind. Insoweit hat das VW-Urteil auch Auswirkungen auf den Sachverständigenmarkt.
    Mit dem VW-Urteil sind Sondervereinbarungen mit der Versicherungswirtschaft out, weil nicht zumutbar.
    Ich habe das Klingeln gehört.
    Willi

  6. Theodor sagt:

    warten – worauf – es existiert doch ein aktuelles gesprächssergebnis, „das genügende material“ sollte deshalb umgehend dem geschäftsführer des vks vorgelegt werden, der dann zeitnah losgeschlagen sollte.

  7. Babelfisch sagt:

    @Willi Wacker:
    ich werde die Info zur Rep.-Höhe nachreichen …

  8. Willi Wacker sagt:

    Theodor, bist Du denn VKS-Mitglied? Wenn ja, dann schick Deine Sachen doch direkt an den besagten Verband!
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  9. Theodor sagt:

    Willi, da haben sie etwas falsch verstanden, was ja mal vorkommen kann, glöckchen hat doch material was beim vks in guten händen wäre.

  10. Babelfisch sagt:

    @Willi Wacker:
    Nachtrag: Die ermittelten Reparaturkosten betrugen 1.038,67 €.

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    danke für die Information. Dann stimmt die Relation doch noch.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi

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