AG Saarlouis verurteilt mit Urteil vom 8.2.2011 – 28 C 1091/10 (70) – VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und zur Erstattung der 1,5 vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Prozesse um die restlichen Sachverständigenkosten reißen auch im Jahre 2011 nicht ab. Entweder liegt das an der Beratungsresistenz der HUK-Coburg oder daran, dass sich immer weniger Geschädigte das Kürzungsverhalten der HUK-Coburg gefallen lassen. So musste der Amtsrichter der 28. Zivilprozessabteilung des AG Saarlouis ebenfalls über gekürzte Sachverständigenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten entscheiden. Das Gericht wendet  die VKS-Honorarumfrage als Vergleichsmaßstab an. Mit dem Auseinandersetzen mit dem DEKRA-Prüfbericht ist nach Ansicht des Gerichtes auch die 1,5 vorgerichtliche Anwaltsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG an.

Amtsgericht Saarlouis

28 C 1091/10 (70)

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

der Frau E. T. aus N.                                                   – Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: RAinnen und RAe. Dr. I. u. Kollegen

g e g e n

Herrn A. S. aus B.                                                         – Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: RA. B.M.

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Saarlouis durch den Richter am AG … im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO nach rechtlichem Gehör für die Parteien am 8. 2.2011

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,11 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO):

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in noch offen stehender Höhe von 480,11 € zu, nachdem der Beklagte außergerichtlich auf diese Schadensposition lediglich eine Zahlung von 233,– € leistete. Daneben kann die Klägerin von dem Beklagten Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € verlangen. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach aufgrund des Unfallereignisses vom 12.3.2010 in Saarlouis ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

a) Die Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW-RR 1989, 953). Maßgeblich hierfür ist, ob die angefallenen  Sachverständigenkosten Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Hierbei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Versicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er ist vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht gehalten, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Da es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten fehlt, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen  würden, kann der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (LG Saarbrücken Urteile v. 29.8.2008 – 13 S 108/08 – und – 13 S 112/08 – ; AG Saarlouis Urt. v. 22.7.2010 – 28 C 667/10 – und Urt. v. 1.2.2011 – 28 C 1997/10 – jew. m.w.N.).

Die vorstehend zitierte Rechtsprechung ist auch der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung bekannt, insbesondere ist der hinter dem Beklagten  stehenden  Haftpflichtversicherung bekannt, dass nach der Rspr. der zuständigen Berufungskammer nicht die von der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung bei der Regulierung zugrunde gelegten Empfehlungen des BVSK nach dem Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK Coburg als Maßstab für die Üblichkeit und Angemessenheit einer Honorarforderung zugrunde gelegt werden können.

Für den Kläger war auch nicht erkennbar, dass der Sachverständige sein Honorar etwa willkürlich festsetzt oder überhöht abrechnet.

Eine Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen wird seitens der Klägerin nicht vorgetragen, so dass das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten über das Zustandekommen einer solchen Honorarvereinbarung unerheblich ist. Nach dem Sachvortrag der Klägerin hält sich die Sachverständigenkostenrechnung im Rahmen der Umfrageergebnisse der VKS-Honorarumfragen 2007 und 2009.  Die Kostenrechnung ist daher nicht zu  beanstanden.

Insofern besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nebenkosten, die der Sachverständige grundsätzlich neben seiner Grundvergütung in Rechnung stellen darf. Hierbei bedarf es einer detaillierten Überprüfung der Nebenkosten nicht mehr, solange diese weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich sind, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind (LG Saarbrücken aaO).  Dies betrifft insbesondere die geltend gemachten Fahrtkosten, die für Hin- und Rückfahrt lediglich 26 km betrugen.

Auch wenn die Klägerin die Sachverständigenkosten noch nicht vollumfänglich an den Gutachter ausgeglichen haben sollte, was dahingestellt bleiben kann, kann sie nach endgültiger Weigerung des Beklagten Zahlung an sich verlangen und ist nicht auf einen Freistellungsanspruch angewiesen.

b)  Der Beklagte tritt der Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten lediglich entgegen mit dem Hinweis, dass sie keine Rechtsanwaltgebühren schulde, schon gar nicht eine 1,5 Anwaltsgebühr bei dem vorliegenden „Durchschnittsfall“.

Unstreitig wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich mit der Schadensregulierung beauftragt. Hierzu war es notwendig, sich auch mit einem seitens der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung vorgelegten Gutachten der DEKRA auseinander zusetzen und insofern telefonische Rücksprache mit dem Sachverständigen zu halten. Allein dieser Aufwand rechtfertigt die Inrechnungstellung der 1,5 Anwaltsgebühr.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.

So der Amtsrichter des AG Saarlouis.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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