Urteil des OLG Düsseldorf zum wettbewerbswidrigen Handeln von Versicherungsunternehmen durch Autovermieterempfehlung (20 U 1/95 vom 17.03.1995)

In Bezug auf die aktuelle Fragestellung zum möglichen wettbewerbswidrigen Handeln von Haftpflichtversicherungen (siehe Beitrag von SV Zimper vom 05.01.2009 und Urteil des LG Weiden vom 12.11.2008) hier noch einmal das Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.03.1995 (20 U 1/95).  In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um die Firma „carpartner“ als Autovermieter, hinter der einige Versicherer standen. Die Anmietung von Fahrzeugen dieser Firma wurde den Geschädigten „empfohlen“.

Leitsatz der Entscheidung:

„Einem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Unfallgeschädigte, die einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen und die bereits in Verhandlungen mit einem Vermieter über die Anmietung eines Fahrzeuges stehen, darauf hinzuweisen, einer der günstigsten der ihr, der Haftpflichtversicherung, bekannten bundesweiten Anbieter von Mietwagen sei die Autovermietung carpartner.“

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin und fünf weitere Versicherungsunternehmen gründeten Ende 1993 die carpartner ­Auto Vermietung GmbH (im folgenden als „carpartner“ bezeichnet), damit Unfallgeschädigten Ersatzfahrzeuge zu günstigen Bedingungen überlassen werden könnten. Carpartner ist nicht die Eigentümerin der von ihr vermieteten Fahrzeuge; sie mietet die Fahrzeuge vielmehr ihrerseits von anderen mit ihr zusammenarbeitenden Autovermietern an. Die Antragsgegnerin ist an carpartner mit einem Geschäftsanteil von 20 % beteiligt. Mit carpartner kooperiert inzwischen eine Vielzahl weiterer Versicherungsunternehmen.

Die Antragsgegnerin versandte in der Vergangenheit an Unfallgeschädigte, denen gegenüber eine Eintrittspflicht der Antragsgegnerin in Betracht kam, Schreiben, in denen es u.a. heißt:

„2. Mietwagen

Wenn Sie dringend einen Mietwagen benötigen: Statt der Nutzungsentschädigung können Sie die Mietwagenkosten geltend machen. Wir erstatten sie im Regelfall in voller Höhe, wenn Sie einen preiswerten Mietwagen nehmen. Einer der günstigsten uns bekannten bundesweiten Anbieter ist die Autovermietung carpartner (Tel. … gebührenfrei), die zu den nachstehenden Preisen abrechnet:…

Selbstverständlich dürfen Sie auch bei jedem anderen Vermieter zu diesen oder günstigeren Preisen anmieten, ohne die Ihnen insoweit gesetzlich auferlegte Schadensminderungspflicht zu verletzen.“

Das Schreiben geht auf einen Entwurf von carpartner für die mit ihr zusammenarbeitenden Versicherungsgesellschaften zurück.

Die Antragstellerin, die gewerblich Kraftfahrzeuge vermietet, erwirkte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung durch die dieser untersagt wird, eine Autovermieterempfehlung im obigen Sinne zu machen.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG, durch das die gegen sie im Beschlußwege ergangene Unterlassungsverfügung bestätigt worden ist, hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Verfügungsanspruch ist nach §§1, 3 UWG begründet. Die Antagstellerin beanstandet zu Recht ein Handeln der Antragsgegnerin „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs“. Zwar besteht kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Verfügungsverfahrens, den die Antragstellerin betreibt nicht die gewerbliche Autovermietung, auch wenn sie eine (Minderheits-) Beteiligung an dem Autovermieter carpartner hält. Mit dem beanstandetem Schreiben hat sie aber zur Förderung fremden Wettbewerbs gehandelt. Sie hat den Wettbewerb von carpartner im Verhältnis zu anderen Autovermietern, darunter der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, gefördert. Die objektive Eignung des Schreibens, carpartner in ihrem Wettbewerb zu fördern, steht zu Recht außer Streit. Es liegt auf der Hand, das der Hinweis, den ein Versicherungsunternehmen Unfallgeschädigten an einem Ersatzfahrzeug interessierten Anspruchstellern gibt, ein bestimmter Autovermieter sei einer der günstigsten Anbieter, bei einer Inanspruchnahme werde nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, den Absatz dieses Unternehmens zu Lasten anderer Autovermieter beeinträchtigen kann.

Daß die Antragsgegnerin im Streitfall mit einer Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt hat, wird zwar nicht vermutet, weil es nicht um ihren eigenen Wettbewerb geht. Die Umstände des Falles erlauben es aber, eine solche Absicht festzustellen. Daß die Antragsgegnerin mit dem Schreiben auch – ggf. sogar in erster Linie – andere Zwecke verfolgt hat, schließt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht aus: Es genügt, daß die Absicht, den Wettbewerb von carpartner zu fördern, nicht völlig hinter den anderen Beweggründen der Antragsgegnerin zurückgetreten ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWGRn. 234 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die von der Antragsgegnerin – wie ersichtlich auch von den anderen Versicherungen – letztlich verfolgte Absicht, den Umfang der zu erbringenden Schadensersatzleistungen zu begrenzen, schließt nicht den Beweggrund aus, carpartner bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen zu unterstützen.

Zum einen ist ohne weiteres anzunehmen, daß die Antragsgegnerin am wirtschaftlichen Erfolg desjenigen Unternehmens interessiert ist, an dem sie eine nicht unbeträchtliche Beteiligung hält und dessen Geschäftsführer Z. ihr maßgeblicher Mitarbeiter (Leiter der Schadensabteilung Kraftfahrthaftpflicht) ist. Zum anderen führt die nunmehr von der Versicherungswirtschaft verfolgte Strategie, die von ihnen nach Unfallschäden zu ersetzenden Mietwagenkosten zu begrenzen, nur zum Erfolg, wenn carpartner sich im Markt durchsetzt. Den Versicherungsunternehmen muß es deshalb auf die Gewinnung von Kunden für carpartner ankommen.

Dementsprechend beinhaltet gerade auch das angegriffene Schreiben eine ganz massive Werbung zugunsten von carpartner. Das Unternehmen wird als „einer der günstigsten uns bekannten bundesweiten Anbieter“ mit seinem Preis und dem Hinweis auf die Möglichkeit gebührenfreier Anrufe vorgestellt. Zudem wird hervorgehoben, daß Unfallgeschädigte bei Anmietungen zu den Preisen von carpartner nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstießen. Für ein Handeln der Antragsgegnerin im Interesse von carpartner spricht schließlich der Umstand, daß sie sich das Schreiben von carpartner in dem hier interessierenden Teil hat vorformulieren lassen, wie der unstreitig von carpartner stammende Entwurf zeigt.

Ein Handeln der Antragsgegnerin zu Zwecken des Wettbewerbs ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie das Schreiben im Rahmen der Abwicklung bestehender Rechtsbeziehungen zu Anspruchstellern versandt hat. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des BGH „Ausschank unter Eichstrich II“ (NJW 1987, 1021 = GRUR 1987, 180) ist nicht einschlägig. Das beanstandete Schreiben hatte – anders als die Minder- oder Schlechterfüllung in dem vom BGH entschiedenen Fall – durchaus Bezug auf Mitbewerber und Außenwirkungen auf den Wettbewerb; denn das Schreiben war geeignet, die Entschließung der angesprochenen Unfallgeschädigten zu beeinflussen, welchen Autovermieter sie heranziehen wollten.

Mit dem beanstandeten Schreiben hat die Antragsgegnerin irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse i.S.d. § 3 UWG gemacht. Das Schreiben ist geeignet, Fehlvorstellungen über die Erstattung von Mietwagenkosten zu erwecken. Der letzte Satz seines Abschnitts 2 besagt bei genauer Betrachtung zwar nicht mehr, als daß bei Akzeptieren der Preise von carpartner oder noch niedrigerer Preise – jedenfalls – nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen werde. Der Satz kann aber leicht so mißverstanden werden, daß Anmietungen zu höheren Preisen als denen von carpartner einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bedeuteten und deshalb nicht zu einer vollständigen Kostenerstattung führten. Wenn hervorgehoben wird, daß mit Abschlüssen zu bestimmten Preisen nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen werde, liegt die Annahme sehr nahe, ein solcher Verstoß werde nur bei der Vereinbarung dieser Preise vermieden. Mit diesem Mißverständnis ist auch dann zu rechnen, wenn das Schreiben nicht nur flüchtig, sondern – weil es von einer Versicherung stammt und die bedeutsame Frage der Schadensregulierung betrifft -aufmerksam gelesen wird. Ein nicht unerheblicher Teil der – geschäftlich und juristisch nicht versierten – Empfänger des Schreibens wird nicht in der Lage sein, die gedankliche Differenzierung nachzuvollziehen zwischen der tatsächlichen Aussage, daß es bei einer Anmietung zu den Preisen von carpartner oder niedrigeren Preisen -jedenfalls – nicht zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht komme, und der weitergehenden – in Wirklichkeit gar nicht gemachten – Aussage, nur bei einer solchen Anmietung werde die Schadensminderungspflicht nicht verletzt.

Die durch das Schreiben bei einem Teil der Adressaten hervorgerufene Vorstellung, nur bei Anmietungen zu den Preisen von carpartner oder noch günstigeren Preisen werde nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, ist unzutreffend. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nämlich immer schon dann zu verneinen, wenn „marktgerechte Preise“ akzeptiert werden (vgl. im einzelnen Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 249 Rn. 13).

Nach dem Parteivortrag im vorliegenden Verfahren und unter Berücksichtigung der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens ist davon auszugehen, daß durchaus auch höhere Preise als die von carpartner „marktgerecht“ sein können. Es ist nämlich anzunehmen, daß die Preise von carpartner subventioniert sind. Die Antragstellerin trägt unwidersprochen vor, daß die Versicherungsunternehmen carpartner eine „Service-Gebühr“ von 70 DM bei jeder Vermietung zahlen, mag damit auch die Aufnahme von Schadensdaten abgegolten werden. Die Zahlung von 70 DM macht für carpartner einen nicht unerheblichen Kostenbeitrag aus. Hinzu kommt das ebenfalls unstreitige Angebot der Versicherungsunternehmen, die über carpartner zu mietenden Fahrzeuge unter günstigeren Bedingungen zu versichern.

Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn Unfallgeschädigte Preise akzeptieren, die unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten und eines angemessenen Gewinns kalkuliert sind, und sie sich nicht auf Preise einlassen, die nur dadurch möglich werden, daß die Versicherungsunternehmen zu den Kosten des betreffenden Autovermieters Beiträge unmittelbar leisten.

Die Irreführung zur Frage der Schadensminderungspflicht ist von wettbewerblicher Relevanz. Der Leser, der den Sinn des Schreibens nicht zutreffend erfaßt, wird geneigt sein, sich an das werblich herausgestellte Unternehmen carpartner zu wenden, schon um jedwede Nachteile bei der Schadensabwicklung auszuschließen.

Das beanstandete Schreiben ist aus anderen Gründen auch wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG. Die Werbung der Antragsgegnerin für carpartner stellt sich als sittenwidrige Behinderung der übrigen Autovermieter dar. Um dies festzustellen, muß nicht – schon vor Abschluß der Ermittlungen des Bundeskartellamts – entschieden werden, ob den kooperierenden Versicherungsunternehmen und carpartner ein Verstoß gegen das Kartellverbot zur Last fällt.

Die Antragsgegnerin trifft der Vorwurf, ihre Stellung als ersatzpflichtige Versicherung zu mißbrauchen, um – vor allem auch im Zusammenwirken mit anderen Versicherungen – die Nachfrage nach Vermietungsleistungen auf einen bestimmten Anbieter zu lenken. Es ist nicht die Aufgabe einer ersatzpflichtigen Versicherung – erst recht nicht einer Vielzahl von Versicherungen -, die Deckung des Ersatzbedarfs bei einem bestimmten Anbieter zu erreichen. Die Auswahl günstiger Anbieter obliegt vielmehr den einzelnen Geschädigten als den Nachfragern nach diesen Leistungen. Es bedeutet eine Verfälschung des Wettbewerbs, wenn X. sich nicht aufgrund eigener Leistungen bei der Gesamtheit der einzelnen Nachfrager nach Vermietungsleistungen durchsetzen muß, sondern durch massive Unterstützung seitens der Versicherungsunternehmen „in den Markt gedrückt“ wird, wie es in dem Rundschreiben einer der an der Kooperation teilnehmenden Versicherungen heißt. Das Verhalten der Versicherungen bedeutet eine Marktstörung (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 1 UWG Rn. 823). Die Werbung der Antragsgegnerin für carpartner ist deshalb auch durchaus nach anderen Maßstäben zu beurteilen als eine entsprechende Werbung von carpartner selbst.

Die Antragsgegnerin nutzt ihre Stellung als ersatzpflichtige Versicherung mißbräuchlich aus. Sie mag als Anspruchsgegnerin bei den Unfallgeschädigten zwar nicht über eine besondere Vertrauensstellung verfügen (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rn. 191, auch Rn. 190). Sie vermag deren Auswahl der Autovermieter aber deshalb zu beeinflussen, weil die Anspruchsteller geneigt sind, Wünschen einer Versicherung nachzukommen, schon um Auseinandersetzungen mit dem als wirtschaftlich weitaus stärker empfundenen Gegner zu vermeiden. Eine Versicherung verfügt bekanntermaßen über vielfache Mittel, eine Schadensregulierung einfach oder schwierig zu gestalten. Es ist aber als wettbewerbswidrig anzusehen, aus der Scheu von Kunden vor Auseinandersetzungen Nutzen zu ziehen (Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rn. 196).

Schließlich ist der Einsatz subventionierter Preise zu beanstanden. Es ist sittenwidrig, den Wettbewerb zwischen den Autovermietern dadurch zu verfälschen, daß einem von ihnen durch die direkte Gewährung von Vergünstigungen eine niedrigere Preisgestaltung ermöglicht wird. Bei dem Vergleich der Preise verschiedener Anbieter, die letztlich von den Versicherungen zu tragen sind, müssen alle Preisbestandteile berücksichtigt werden.

Angemerkt sei, daß die vorstehende Wertung des beanstandeten Schreibens als Wettbewerbsverstoß die Antragsgegnerin nicht hindert – was sie als ihr berechtigtes Anliegen schildert -, Unfallgeschädigte, die gegen sie Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen wollen, überhaupt auf die bestehende Schadensminderungspflicht hinzuweisen und auch zu erklären, daß die Pflicht verletzt wird, wenn bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen nicht marktgerechte Preise akzeptiert werden, und daß zur Vermeidung eines Abschlusses zu nicht marktgerechten Preisen in gewissem Umfang Preis vergleiche angestellt werden müssen.

So das Urteil des OLG Düsseldorf, in dem es um den Versuch der Haftpflichtversicherer ging, carpartner in den Markt zu drücken. Die eine oder andere Argumentation des OLG Düsseldorf wäre wohl auch hilfreich bei der Frage, wie man gegen die Empfehlung der Versicherer zur Anmietung bei bestimmten Anbietern vorgehen könnte.

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26 Antworten zu Urteil des OLG Düsseldorf zum wettbewerbswidrigen Handeln von Versicherungsunternehmen durch Autovermieterempfehlung (20 U 1/95 vom 17.03.1995)

  1. tirili sagt:

    Tolles Urteil!

    Gibt es Vergleichbares auch schon bzgl. der Vertragswerkstätten? Aus meiner Sicht ist die Problematik nämlich ähnlich.

    Es kommt ja immer wieder vor, dass der Haftpflichtversicherer – oftmals unter Bezugnahme auf ein „nach Vorgaben der Versicherung“ erstelltes „Gutachten“ von Dekra oder anderen Lakaien – die in dem vom Anspruchsstellern eingereichten Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf diejenigen einer Vertragswerkstatt kürzen will.

    Bei dieser Vertragswerkstatt handelt es sich zwar auch um eine markengebundene Fachwerkstatt, es wurden aber zuvor nur für die Versicherung gültige, exorbitant niedrige Stundenverrechnungssätze abgesprochen, zu denen ein anderer Kunde das Auto dort nie und nimmer instand setzen lassen könnte.

    Wenn jemand von Euch ein Urteil (nach Möglichkeit eines OLG oder zumindest eines LG)kennt, das eine Stellungnahme zu dieser Vorgehensweise enthält, so wäre das Aktenzeichen sicherlich nicht nur für mich interessant.

    Gruß, Tirili

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    prima, dass Sie das schon 13 Jahre alte Urteil des OLG Düsseldorf noch einmal hervorgeholt und hier noch einmal eingestellt haben. Vielen Dank dafür. Die Brisanz des Urteils wird erst jetzt richtig bewußt.
    MfkG
    Willi Wacker

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo tirili,
    meines Erachtens ist das obige OLG Düsseldorf-Urteil auch auf Vertragswerkstätten übertragbar, da es keinen Unterschied machen kann, ob der Versicherer auf einen eigens geschaffenen Mietwagenpool oder auf mit ihm zusammenarbeitende Werkstätten verweist. Gerade wegen der Übertragbarkeit des OLG-Urteils und der rechtskräftigen Entscheidung des LG Weiden liegt in den Urteilen ungeheure Brisanz. Die Geschädigten, die Werkstätten und die Sachverständigen müssen die wettbewerbwidrige Beeinflussung bekämpfen. Dann ist auch wieder ein weiterer Erfolg zu verbuchen. Die Macher von CH. sind schon auf dem richtigen Wege.
    Viel Erfolg auch weiterhin.
    Werkstatt-Freund

  4. Joachim Otting sagt:

    …Einen Unterschied gibt es schon: Carpartner stand im Eigentum der Versicherer, die Gesellschafter der Carpartner GmbH waren. Da haben die beteiligten Versicherer also unmittelbar in den Wettbewerb eingegriffen.

    In den Werkstattzusammenhängen ist das Stand heute nicht so. Die versicherungseigene Werkstatt ist mir in Deutschland (anders als in UK) nicht bekannt.

    Das ist eine Differenz im Sachverhalt.

    Aber offensichtlich reicht auch der mittelbare Eingriff, siehe LG Weiden. Und das ist gut so.

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  5. Babelfisch sagt:

    @ Joachim Otting

    Sie haben völlig recht, das ist der Unterschied zum damaligen Sachverhalt. Aber ersetzen Sie mal aus den folgenden Argumenten aus dem Urteil des OLG Düsseldorf den Begriff „Carpartner“ durch „empfohlenen Autovermieter“ bzw. „Europcar“:

    „Die von der Antragsgegnerin – wie ersichtlich auch von den anderen Versicherungen – letztlich verfolgte Absicht, den Umfang der zu erbringenden Schadensersatzleistungen zu begrenzen, schließt nicht den Beweggrund aus, carpartner bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen zu unterstützen.“

    „Es ist nämlich anzunehmen, daß die Preise von carpartner subventioniert sind. Die Antragstellerin trägt unwidersprochen vor, daß die Versicherungsunternehmen carpartner eine “Service-Gebühr” von 70 DM bei jeder Vermietung zahlen, mag damit auch die Aufnahme von Schadensdaten abgegolten werden.“

    „Die Zahlung von 70 DM macht für carpartner einen nicht unerheblichen Kostenbeitrag aus. Hinzu kommt das ebenfalls unstreitige Angebot der Versicherungsunternehmen, die über carpartner zu mietenden Fahrzeuge unter günstigeren Bedingungen zu versichern.“

    Die weiteren Argumente stehen natürlich für sich.

    Ich denke auch, dass der mittelbare Eingriff ausreichend für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist. Geschützt wird durch dieses Gesetz nicht das einzelne Unternehmen, sondern der Wettbewerb. Und genau dieser ist durch den massiven Eingriff der Versicherungen nicht mehr gewährleistet.

    Mit sach-/fach-/freundlichen Grüßen

    Babelfisch

  6. K.-H.W. sagt:

    Hallo tirili,

    Landgericht Bonn, 5 S 96/08
    Datum: 20.08.2008
    Leitsätze: Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers durch einen Partnervertrag verbundene – auch markengebundene – Fachwerkstatt verweisen lassen.

    AG Köln, 13.05.2008 – 264 C 16/08
    Der Geschädigte hat bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
    Vertragswerkstatt.

    Aus den Gründen.
    Das Gericht hält die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge bei den Stundenverrechnungssätzen nicht für gerechtfertigt. Der Kläger hat auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer allgemeinen Audi-Vertragswerkstatt. Diese sind der Berechnung der Reparaturkosten im Gutachten des Sachverständigen S. zu Grunde gelegt worden. Auf die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten konkret angegebenen Firma Autohaus W. in Frechen braucht der Geschädigte sich nicht verweisen zu lassen.

    Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei der Firma W. ebenfalls um eine Audi-Vertragswerkstatt handelt. Deren Preise können dem Kläger aber nicht entgegengehalten werden. Dem widerspricht nicht, dass das Gericht diese Fragen ansonsten in ständiger Rechtsprechung für Mercedes-Fahrzeuge zu Gunsten eines anderen Haftpflichtversicherers anders entscheidet.

    Zwischen den Fällen gibt es einen deutlichen Unterschied.

    Während gerichtsbekanntermaßen alle Mercedes-Reparaturwerkstätten im Raum Köln (einschließlich Wesseling) die ausgehandelten günstigeren Stundenverrechnungssätze anbieten, verweist die Beklagte im vorliegenden Fall nur auf die Firma W. in Frechen. Ein solcher Verweis ist nach Ansicht des Gerichts auch unter Berücksichtigung der BGHRechtsprechung im sog. Porsche-Urteil, wonach der Geschädigte sich eine mühelos und ohne weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten entgegenhalten lassen muss, nicht gerechtfertigt.

    Der Verweis eines Geschädigten auf eine einzige spezielle Werkstatt, die mit dem Schädiger oder mit dessen Haftpflichtversicherung in besonderer Weise kooperiert, würde die auch vom BGH stark betonte Dispositionsbefugnis des Geschädigten allzu sehr einschränken. Das Recht des Geschädigten zur Behebung des Schadens in eigener Regie würde ausgehöhlt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagte den in Köln wohnenden Kläger auf eine Werkstatt in Frechen verweisen will. Das (theoretische) Aufsuchen dieser Werkstatt würde dem Kläger Mühen bereiten, die ihm nicht zuzumuten sind.

    MfG.
    K.-H.W.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Joachim Otting, hallo Babelfisch,
    ich sehe es wie Babelfisch. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Versicherer einen eigen Autopool bilden, an dem sie Anteilseigner sind oder ob sie mit bestimmten Firmen preiswerte Konditionen aushandeln, an die sonst ein Geschädigter nicht herankommt. Auch meine ich, dass durchaus eine Übertragbarkeit von carpartner auf Autovermietungsfirmen und sogar weitergehend auf Sachverständige und Fachwerkstätten gegeben ist. Es macht keinen Unterschied, ob ein Versicherer auf günstige Mietwagentarife bei der Firma XY verweist oder ob er auf günstige Reparaturmöglichkeiten bei der Referenzfirma YZ verweist. In beiden Fällen liegt nach LG Weiden (RECHTSKRÄFTIG!) ein Verstoß nach §§ 3, 4 UWG vor. Babelfisch hat m.E. recht.
    MfkG
    Willi Wacker

  8. Frieda sagt:

    Hallo Leute!

    Vergeßt controlexpert nicht.
    Hat schon irgend jemand positiv davon gehört, daß controlexpert das Datenschutzgesetz einhält?

  9. borsti sagt:

    Die Empfehlungen der Versicherer für ihre Partnerwerkstätten ist unbestreitbar ein gravierender Eingriff in das Marktgeschehen.

    Ein mir befreundeter Karosseriebaumeister hat bereits 3 seiner 8 Leute wegen Arbeitsmangel entlassen müssen. Auf meine Frage warum denn das??
    Das machen jetzt alles die Murkser von XYZ, die arbeiten nur noch für die Versicherung.

    Und ob da nun eine direkte Beteiligung der Versicherung an dem Betrieb der FA. XYZ besteht oder nicht, – für meine Karosseriebaumeisterfreund alles nur rein akademisch.

    Nur noch eine Frage der Zeit bis auch dieser wackere Handwerksmeister mit besten Referenzen dicht machen kann – und die dazugehörigen Sachverständigen können auch gleich gehen.

    Zyniker nennen sowas Synergieeffekt.

    Und wenn ich dann den einen oder anderen RA anspreche was zu unternehmen, – UrhG, BDSG, UWG etc…, – immer nur müdes lächeln und abwinken.

    Aber wahrscheinlich kenn ich nur mal wieder die falschen Leute.

  10. borsti sagt:

    HUK und BVSK-Liste Verstoß gegen das UWG ??
    Wenn ich das Urteil des OLG Düsseldorf, (20 U 1/95), richtig verstehe, – so ist der Bezug der HUK auf die BVSK-Liste ein Verstoß gegen das UWG, – analog dem Mietwagenurteil , – egal ob nun eine Beteiligung der HUK am BVSK besteht oder nicht.

    Also könnte jeder betroffene SV hier entsprechend vorgehen, – oder irre ich mich da??

  11. Freie Werkstatt sagt:

    Netzfundstück: HUK-COBURG und VHV Versicherungen kooperieren beim Schadenmanagement
    Coburg/Hannover, den 15. Januar 2008

    Zitat:

    Beschaffung von Original-Ersatzteilen optimieren

    Die Werkstätten, so Heitmann weiter, müssten angesichts des heftigen Wettbewerbs verstärkt darauf achten, ihre Kostenstrukturen zu verbessern. „Auch dabei wollen wir sie noch intensiver als bisher unterstützen.“ Bereits 2007 hatte sich die HUK-COBURG an den Kosten von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Werkstattmitarbeiter sowie von Beratungen zur Prozessoptimierung beteiligt. Jetzt wird die HUK-COBURG ihren Partnerwerkstätten darüber hinaus dabei helfen, ihren größten Kostenfaktor – den Einkauf von Ersatzteilen ? zu optimieren. Sie unterstützt daher die Betriebe bei der Beschaffung von Original-Ersatzteilen. Heitmann: „Die Zukunftsfähigkeit jeder Partnerwerkstatt soll damit auf ein stabiles Fundament gestellt werden.“

  12. borsti sagt:

    Ersatzteile… Nachzulesen im Geschäftsbericht 2006/07 der AVAG, einem der größten Autohändler Deutschlands. http://www.avag.de

    „Darüber hinaus sind wir Partner einer großen Versicherung zur Versorgung von deren Werkstattnetz mit Originalherstellerersatzteilen.“

    Na bitte – geht doch !!

  13. Buschtrommler sagt:

    @borsti…dann lese mal genau diese „who is who“-Listen:
    http://www.bremertabakcollegium.de/index.php?gaesteliste-162
    und
    http://www.bremertabakcollegium.de/index.php?gaesteliste-165

    Auszug:
    …weil die Moral, anders als die bekannte Redensart es will, sich eben nicht von selbst versteht.

    …Die Regierenden wollen uns zur Tugend zwingen und überhäufen uns deshalb mit einer Unmenge von Vorschriften, Richtlinien und Verboten. Dass sie damit beschädigen, vielleicht sogar zerstören, was sie bewahren wollen, kommt ihnen nicht in den Sinn.

    Ahja…..
    Gruss Buschtrommler

  14. J.U. sagt:

    Jetzt Freie Werkstatt Donnerstag, 08.01.2009 um 14:18
    Netzfundstück: HUK-COBURG und VHV Versicherungen kooperieren beim Schadenmanagement
    Coburg/Hannover, den 15. Januar 2008

    Zitat:

    Jetzt wird die HUK-COBURG ihren Partnerwerkstätten darüber hinaus dabei helfen, ihren größten Kostenfaktor – den Einkauf von Ersatzteilen ? zu optimieren. Sie unterstützt daher die Betriebe bei der Beschaffung von Original-Ersatzteilen.
    ——————————————————–

    Träum ich oder wach ich ? Welcher Unsinn soll hier der Presse und den Vertragswerkstätten verklickert werden ?
    Was soll denn bitteschön optimiert werden ? Sind die Betriebe selbst zu dämlich, kostenbewußt und schnell ihre Ersatzteile zu beschaffen ? Es geht doch wohl eher darum, versicherungsseitig Einfluß auf die Ersatzteilpreisgestaltung zu nehmen, Aufschläge auf die unverbindlichen Ersatzteilpreisempfehlungen der Hersteller zu eliminieren, um damit die eigene Gewinnmarge zu optimieren. Worin soll also konkret die Unterstützung der Betriebe liegen ? Vielleicht in einer Art Sonderabgabe für die HUK-COBURG ? Merkt denn immer noch keiner, wohin die Reise gehen soll ? Ein irrwitziger Teufelskreis über dem die Kralle der unersättlichen Raffgier sich immer weiter spreizt und alle sollen ihren Beitrag zur Zielerreichung leisten. So etwas gab es schon einmal im Dritten Reich.

    Mit freundlichem Gruß
    aus dem ewigen Eis

  15. Babelfisch sagt:

    Hallo borsti,

    dann lern doch mal die richtigen Leute kennen! 😉

  16. borsti sagt:

    @Buschtrommler @borsti…dann lese mal genau diese “who is who”-Listen:

    Habe ich gerade getan und find nichts Übeles dran.

    Es fehlt in diesem Lande durchaus an Vereinigungen von klugen und humanistisch gesinnten Leuten, die ihren Einfluß zum Wohle aller einsetzen und nicht den maximalen Profit als das Maß aller Dinge begreifen. Das wurde lange genug gepredigt.

  17. Buschtrommler sagt:

    @borsti…unter anderem sind Vorstandsmitglieder der von Dir genannten Fa. AVAG auch dabei…

  18. DerHukflüsterer sagt:

    @Buschtrommler @borsti…dann lese mal genau diese “who is who”-Listen:
    Habe ich gerade getan und find nichts Übeles dran.

    Hallo Leute,
    diese“who is who”-Listen haben ihre Bedeutung schon lange verloren. Sicherlich sind da noch berechtigt bedeutende Persönlichkeiten aufgeführt,welche aber für ihren Eintrag u. die Platzierung nichts bezahlen.
    Die meisten Leute (besonders die Eitlen u. die Unwichtigen) bezahlen aber dafür dass man sie in dem nun m. E. wertlosen Listen /Buch auflistet. Im Volksmund nennt man sie nun die gelben Seiten f.Selbstüberschätzer.
    Vor Jahren hat die who is who Redaktion auch versucht, einfache KFZ.-SV (auch mich)für teures Geld dazu zu bringen in dieses Buch zu investieren um auch aufgelistet zu werden.
    Ein paar Kollegen welche sich dadurch jetzt für wichtiger u. bedeutender halten als sie sind, kann man da auch finden.
    Also nehmt diese Listen/Bücher nicht so wichtig.
    Wo Hinz u. Kunz für einen bestimmten Geldbetrag aufgelistet werden,hat die Sache keine Bedeutung mehr.

    Eines sollte man aber nicht unerwähnt lassen, dass viele angeblich gute Manager, welche für die jetzige heruntergekommene Welt-Wirtschaftssituation verantwortlich sind,dort gelistet sind.
    Vieleicht gibt es bald eine Liste/Buch Namens „wer mit wem u. warum“ sogenannter Volksschädlinge mit Bundesverdienstkreuz, dessen Namen wir (das Volk) kostenlos eintragen.
    MfG
    DerHukflüsterer

  19. WESOR sagt:

    Hier hat die HUK-Coburg einen Vertragshändler gefunden, der nichts anderes macht als seinen ET-Umsatz beim Werk zu erhöhen und damit einen höheren Bonus bekommt. Die UVP der ET gibt er dann an die Partner-Werkstätten der HUK-Coburg weiter. Diese verpflichten sich dann ohne ET-Aufschlag oder sogar mit Rabatt an die Partner-Versicherungen weiterzugeben. Es wird der Partner Werkstatt dabei schmackhaft gemacht dass sie von diesem überregionalen ET-Einkauf einen Nutzen hat und den an die Versicherung weitergeben darf. Der örtliche Vertragshändler ist nämlich nicht bereit eine Partner Werkstatt der Versicherung mit hohen Rabatten zu bedienen, weil er sich dann selber eine Konkurrenz schafft. Also einen großen Vertragshändler aus einer anderen Region suchen und die Partner-Werkstätten dazubringen einen Vertrag zu unterschreiben, der der Versicherungswirtschaft einen Vorteil bringt und den Werkstätten einen weiteren Verlust. Aber es finden sich bei jedem Hersteller solche ET Umsatz-Bonus Händler.
    Das sind ganz einfach Lagerleiter die Umsatzorientiert gelobt werden wollen. Denn Profit streicht die Versicherung ein.

  20. DerHukflüster sagt:

    Falsch gedacht Wesor,
    es ist viel schlimmer , nach meiner Kenntnis ist es beabsichtigt, dass einige Versicherer einen Einkaufspool gründen und direkt beim Hersteller/Zulieferer einkaufen.
    Die Vertragspartner werden dann von einer Fa. XY (evtl.Car-Teile-Partner) mit den E-Teilen versorgt.
    Damit kauft der Versicherer wesentlich billiger ein als der Händler selbst, hat noch eine Kontrollfunktion über die E-Teilpreise und macht zudem satten Gewinn damit.
    Alles eine Frage der Unfallteile-Statistik u.der darauf folgenden Logistik.
    Und die „schlauen“ Partnerwerstätten, werden abermals über den Tisch gezogen.

  21. Pascal sagt:

    WESOR Freitag, 09.01.2009 um 07:17

    Hier hat die HUK-Coburg einen Vertragshändler gefunden, der nichts anderes macht als seinen ET-Umsatz beim Werk zu erhöhen und damit einen höheren Bonus bekommt.

    Danke, Wesor,

    nur schonungslose Offenheit kann hier noch etwas in Gang setzen, sonst verkommen wir zu einem Staat, der vorwiegend nur noch von sich dominant gebärdenden Kriechtieren – allerdings in feiner Hülle – an den Abgrund getrieben wird und das hat die BRD nun wirklich nicht verdient. Allerdings ist bei den Politikern insoweit ein ganzes Stück mehr an Sensibilität anzumahnen und die Defizite an Zivilcourage sind auch nicht übersehbar. Trotzdem gibt es sie , die noch nicht maroden Säulen einer Moral. Und Moral als Kulturgut ins Rampenlicht zu rücken, wäre doch schon der Anfang zu einer Heldentat. Diese Helden braucht unser Land, denn letztlich beinhaltet die Rezession auch eine tiefgeifende Strukturkrise, die auch beinhaltet, dass es an Vorbildern fehlt, an denen sich das Volk nur all zu gern orientieren würde und abgesehen von ein paar rühmlichen Ausnahmen ist leider auch die Vorstellung von Unternehmenskultur längst im Eimer. Aber im Gleichschritt zu marschieren eröffnet neue Möglichkeiten und CH hat hier mehr als einen vielversprechenden Anfang gemacht. Allen meine uneingeschränkte Hochachtung verbunden mit einem Dankeschön und der Ermunterung, in den gemeinsamen Bemühungen nicht nachzulassen.

    Pascal

  22. borsti sagt:

    @Buschtrommler@ Wenn Du was zum aufregen brauchst, – bitte!

    http://www.kurfuerstendamm12-15.com/01a2c7936b0cc8a0b/index.html

    Und was macht der Staatsanwalt??…………Richtig!!

  23. Willi Wacker sagt:

    Hallo Der Hukflüsterer,
    die Geschichte mit der Gründung einer Firma durch Versicherer hatten wir doch schon. Ich verweise auf die von den Versicherern gegründete Carpartner-Vermietungsfirma. Für die Versicherer war diese Firmengründung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen allerdings eine Bruchlandung. Wollen denn die Versicherer mit dem gleichen Kopf noch einmal gegen die gleiche Wand laufen? Bei einem derartigen Unternehmen kann man sich nur Blessuren und erhebliche Kopfschmerzen holen. Also kann man den Versicherern nur ernsthaft anraten, derartige Unternehmen zu lassen. Hände weg von der Dispositionsfreiheit des Geschädigten und dem Wettbewerbsrecht der Werkstätten.
    Allen Lesern noch ein schönes Wochenende.
    Willi Wacker

  24. DerHukflüster sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    seit wann lernen bestimmte Versicherer etwas dazu was der Rechtsnorm entspricht?
    Sie werden aber zunehmend abgefeimter, wenn es an der Zeit ist rechtswidrig zu handeln..
    Rechtswidriges Handeln ist angesagt, wie bei einigen unserer Politiker auch.(Pendlerpauschale)
    Geldgier u. Beratungsresistentz drohen die Moral u.Ethik zu verdrängen.
    Seit wachsam!
    MfG
    Aus der Kälte
    DerHukflüsterer

  25. Pascal sagt:

    Der Hukflüster Freitag, 09.01.2009 um 09:47
    Falsch gedacht Wesor,
    es ist viel schlimmer , nach meiner Kenntnis ist es beabsichtigt, dass einige Versicherer einen Einkaufspool gründen und direkt beim Hersteller/Zulieferer einkaufen.

    Hi, Hukflüster,
    auch diese Betrachtung ist interessant,ändert aber nichts an den damit aufzuwerfenden Fragen. Trotzdem vielen Dank für den Beitrag.

    Pascal

  26. Andreas sagt:

    Hallo Pascal,

    die Idee mit dem Einkaufspool ist schon alt, aber erst jetzt tatsächlich durchführbar, da die Partnerbetriebe auf breiter Basis von den Versicherern abhängig geworden sind…

    Und jetzt geht es diesen Betrieben auch noch an die Marge bei den Teilen. Wohl bekomms. Wann wachen die wohl auf?

    Grüße

    Andreas

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