Mit Urteil vom 12.12.2008 (3 C 327/08) hat das Amtsgericht Pforzheim die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 799,11 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVersG Anspruch auf Zahlung von weiteren 799,11 € an Mietwagenkosten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unfallgeschädigter berechtigt, ein Fahrzeug der Mietwagengruppe anzumieten, das der Mietwagengruppe seines unfallbeschädigten Fahrzeugs entspricht. Er hat hierbei Anspruch auf Erstattung zumindest der Mietwagenkosten, die bei einer Anmietung im sog. Normaltarif anfallen. Der unfallgeschädigte PKW der Klägerin, ein Peugeot 206, ist unstreitig der Mietwagengruppe 04 zuzuordnen. Mithin kann die Klägerin Ersatz derjenigen Kosten fordern, die angefallen wären, wenn ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 04 im Normaltarif angemietet worden wäre.
Der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten als – Normaltarif- kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. des Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH vom 09.05.2006, VIZR 117/05, Urteil vom 24.06.2008 VI ZR 234/07 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008, 1 U17/08). Auch in der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008 VI ZR 208/07 hat der Bundesgerichtshof nicht etwa entschieden, dass die Schwacke-Liste keine taugliche Schätzungsgrundlage zur Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO wäre. Der Bundesgerichtshof hat es lediglich als nicht ermessensfehlerhaft angesehen, dass das Landgericht Chemnitz für seinen Bezirk es nicht auszuschließen vermochte, dass die dort genannten Preise von wirtschaftlich interessierten Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden seien. Das erkennende Gericht ist nach wie vor der Auffassung, dass der Schwacke- Mietpreisspiegel 2007 ebenso wie die Schwacke-Liste 2003 und 2006 eine geeignete Schätzgrundlage darstellen, da keine nachgewiesenen Anhaltspunkte vorliegen, dass die zwischenzeitig eingetretene Preissteigerung ein Reflex auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirkt (BGH Urteil vom 11.03.2008 VIZR 164/07). Ein solcher Tatsachenvortrag liegt nicht vor. Es ist nicht dargetan, dass im Postleitzahlengebiet 751 die Schwacke-Liste zu falschen Ergebnissen führt.
Der Normaltarif ist demnach auf der Grundlage des Modus der Schwacke-Liste 2007 zu schätzen. Nach dem Modus der Schwacke-Liste beträgt die Wochenpauschale für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 495,00 €. Die Tagespauschale beläuft sich auf 90,00 €. Damit errechnet sich ein Betrag von 1170,00 €. Nach Abzug von 5 % Eigenersparnis verbleiben 1111,50 €. Die Wochenpauschale für die Vollkaskoversicherung beläuft sich auf 132,00 € und die Tagespauschale auf 22,00 €. Für Winterreifen ist nach der Schwacke-Liste für 16 Tage ein Betrag von 240,00 € anzusetzen. Damit errechnet sich ein Betrag von 1659,50 €. Nachdem jedoch die Mietwagenrechnung der Fa. sich nur auf 1622,64 € beläuft, bedeutet dies, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung des eingeklagten Betrages hat.
Im Mietvertrag ist handschriftlich eingetragen, dass für Winterreifen pro Tag 6,50 € berechnet werden. Soweit die Beklagte behauptet hat, diese Eintragung sei erst nachträglich erfolgt, hat sie hierfür keinen Beweis angetreten. Im übrigen ergibt sich aus der Schwacke-Erhebung, dass von Autovermietungen generell Zusatzgebühren für die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Winterreifen verlangt werden. Mithin gehören diese Kosten zum unfaltbedingten Schaden.
Soweit die Beklagte geltend machte, die Klägerin habe bei der Fa. X, die in den Räumlichkeiten der Fa. ebenfalls angesiedelt sei, ein Fahrzeug zu einem erheblich günstigeren Tarif anmieten können, kommt es hierauf nicht an. Zum einen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dahin, dass der Geschä digte lediglich den Normaltarif des billigsten Anbieters ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte kann vielmehr Ersatz der üblicherweise anfallenden Mietwagenkosten fordern. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin an die Fa. X, die dem erkennenden Richter bis heute auch unbekannt war, hätte geraten sollen. Sie taucht im Telefonbuch auch bei den gängigen Autovermietungen, die unter diesem Stichwort verzeichnet sind, nicht auf. Auch bei den Betriebsräumlichkeiten der Fa. Y weist nichts auf sie hin.
Soweit das AG Pforzheim.
Hallo Babelfisch,
die Liste der Mietwagenurteile pro Schwacke-Mietpreisspiegel nimmt gar kein Ende. Eigentlich müsste die Fraunhofer-Liste, von den Versicherern initiiert, jetzt doch eigentlich vom Tisch sein. Wie viele Urteile sollen denn noch gegen Fraunhofer ergehen?
Werkstatt-Freund