AG Germersheim verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.AG mit Urt. v. 11.2.2011 – 3 C 639/10 – zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg mit klaren Worten und nimmt in der Begründung im übrigen Bezug auf BGH-Urt. vom 20.1.2007 – VI ZR 67/06 -.

Die Rechtsstreite um die Sachverständigenkosten gehen auch im Jahre 2011 munter weiter. Man kann vermuten, dass die HUK-Coburg unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, obwohl sie sich dabei Blessuren und Kopfschmerzen zuzieht. Mit solchen Prozessen wird das Bilanzergebnis im Haftpflichtschadenssektor noch mehr verschlechtert und überdies wird der Ruf noch mehr geschädigt. Wer will denn bei einer Versicherung haftpflichtversichert sein, die wegen der rechtswidrigen Schadensregulierung auch noch verklagt – und verurteilt – werden muss? Da sind doch die Versicherungsprämien bei anderen Versichern besser aufgehoben. So oder ähnlich werden die Versicherten überlegen. Nachstehend das Urteil des AG Germersheim (Rheinland-Pfalz), das sich strikt an der Entscheidung des VI. Zivilsenates vom 20.1.2007 (= BGH DS 2007, 144 ff. m. Anm. Wortmann ) orientiert. Ein lesenswertes Urteil.

3 C 639/10                                                                             11.2.2011

Amtsgericht Germersheim

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Dipl-Ing….                                                     – Klägers –

PBV: ….

g e g e n

HUK-Coburg Allg. Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg      – Bekagte –

PBV: RA. R.T. aus W.

wegen Schadensersatzes

hat das AG Germersheim durch den Direktor des AG …. am 11.2.2011 ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 474,78 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 83,54 € nebst Zinsen zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum angestrebten Erfolg. Sie ist begründet. In zugesprochener Höhe hat der Kläger aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten restliche Schadensersatzansprüche wegen der Erstattung eines Unfallschadensgutachtens. Die Verursachung des Schadens durch den VN der Beklagten und deren Eintrittspflicht dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Höhe des vom Kläger angesetzten Honorares greifen im Ergebnis nicht durch. Soweit die Beklagte einwendet, das vom Kläger verlangte Honorar sei deshalb nicht angemessen, weil es nicht dem zwischen der Beklagten und dem BVSK erzielten Gesprächsergebnis über die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren entspricht, so ist dieser Einwand bereits im Ansatz unzutreffend. Insoweit wendet der Kläger zu Recht ein, dass das genannte Gesprächsergebnis für ihn schon deshalb nicht bindend ist, weil er nicht Mitglied des genannten Verbandes ist. Andererseits hat der Kläger mit seinem Auftraggeber eine ausdrückliche Vereinbarung über die einzelnen Preise für Einzelleistungen getroffen, so dass weder für eine Festlegung eines angemessenen Werklohnes nach § 316 BGB noch für eine Bestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Raum ist. Die in diesem Zusammenhang häufig zitierten Entscheidungen des BGH vom 4.4.2006 ( X ZR 80/05 – = BGH NJW-RR 2007, 56 ) und vom 10.10.2006 ( X ZR 42/06 – = BGH NJW-RR 2007, 123 ) sind auf die vorliegende Situation daher nicht anzuwenden.

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass unabhängig von der Frage der Vereinbarung eines Werklohnes für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens diese der Höhe nach § 249 BGB auf den Betrag beschränkt ist, der dem erforderlichen Herstellungsaufwand entspricht. Insofern kommt es natürlich darauf an, welches Honorar als üblich anzusehen ist.

Vorliegend bestreitet die Beklagte die Angemessenheit des Honorares des Klägers vor allem mit der Begründung, dass der Kläger sein Honorar insbesondere im Hinblick audf die Höhe des Gesamtschadens bzw. der Instandsetzungskosten berechnet. Das ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der BGH hat zur Gesamtproblematik ausgeführt mit Urteil vom 20.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann):

…2.Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.

a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; BGHZ 61, 346, 347f.; BGHZ 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich(ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewe4ndete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten ( z. B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – = BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot  nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen/Ruhr VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M.  ZfS 2001, 165; AG Frankfurt a.M. SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; AG westerburg ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm/Westf. SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238 ; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Ioß aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig Urt. v. 23.3. 2005 – 1 S 7099/04 -). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.

c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl deer Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; BGHZ 155, 1, 4; BGHZ 162, 161, 165f.; Senatsurteil v. 20.6.1989 – VI ZR 334/88 – = VersR 1989, 1056f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18.1.2005 – VI ZR 73/04 – = VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen( Hörl NZV 2003, 305, 306f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; derselbe in VersR 1998, 1204, 1210).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 160, 377, 383; BGHZ 162, 161, 166). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Sizuation des Geschädigten, insbesondere auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368f.; BGHZ 132, 373, 376f.; BGHZ 155, 1, 4f – Porsche-Urteil-; BGHZ 162, 161, 164f.; BGHZ 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundugungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367f.).

Dem schließt sich das erkennende Gericht auch ausdrücklich an.

Nach der genannten Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH kann die Angemessenheit des Sachverständugengutachtens als Schadensposition im Sinne des § 249 BGB auch im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden:

c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von Kfz-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98% aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden( vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1996, 488, 490; Hörl aaO; Wortmann aaO; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 23).

Davon ist vorliegend auszugehen. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Schadensgutachten, die im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen zu den Akten gereicht werden, bekannt, dass ein Gesamthonorar in Höhe von 890,– € zzgl. Nebenkosten bei kalkulierten Instandsetzungskosten in Höhe von 9.188,51 € brutto nicht überhöht ist.

Da die Beklagte auf diesen angemessenen Schaden lediglich eine Teilzahlung erbracht hat, war sie wegen des Restbetrages antragsgemäß zu verurteilen.

Die Nebenforderungen stehen der klagen den Partei als Verzugsschaden zu.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So das ausführliche Urteil des Direktors des AG Germersheim. Die Urteilsbegründung hat sich – zu Recht – strikt an das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 20.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 ff. m. Anm. Wortmann) gehalten. Besser als die Bundesrichter konnte es der Herr Amtsgerichtsdirektor auch nicht machen. Was ist Eure geschätzte Meinung?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Erfreuliches, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu AG Germersheim verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.AG mit Urt. v. 11.2.2011 – 3 C 639/10 – zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg mit klaren Worten und nimmt in der Begründung im übrigen Bezug auf BGH-Urt. vom 20.1.2007 – VI ZR 67/06 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    AG Germersheim verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.AG mit Urt. v. 11.2.2011 – 3 C 639/10 – zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg mit klaren Worten und nimmt in der Begründung im übrigen Bezug auf BGH-Urt. vom 20.1.2007 – VI ZR 67/06 -.
    Samstag, 19.03.2011 um 21:55 von Willi Wacker

    Guten Tag, Willi Wacker,

    wahrlich nicht nur eine Fleißarbeit mit Feinschliff, sondern auch ein Zeugnis richterlicher Kompetenz sowie echter Souveränität und Lebenserfahrung, das jedermann verstehehen kann.

    Diese Urteil verdeutlicht beispielhaft,was korrekter und vollständiger Schadenersatz wirklich ist bzw. sein sollte und damit erkennbar macht, was er nicht ist und auch keinesfalls sein kann, wie dies inzwischen auch andere Amtsgerichte erkann und herausgestellt haben.

    Mit freundlichem Gruß
    und noch einen schönen Sonntag

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. F-W Wortmann sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche,
    gerade bei diesem Urteil erkennt man die Überlegenheit des Direktors des AG Germersheim. Er läßt sich durch die sinnlos langen Schriftsätze der Beklagten nicht beirren. Zur Begründung seiner Entscheidung bemüht er den VI. Zivilsenat mit seiner grundsätzlichen Entscheidung zu den Sachverständigenkosten als Schadensersatz des Geschädigten, nämlich VI ZR 67/06 ( abgedruckt u.a. in DS 2007, 144 m. Anm. des Unterzeichners). Warum selbst lange Begründungen formulieren, wenn es der BGH schon vorgemacht hat. Wenn sich alle Richter danach richten würden, wäre der gesamte Streit um die Sachverständigenkosten beendet. Aber so werden durch die HUK-Coburg und ihre Anwälte häufig bewußt falsche Entscheidungen angeführt oder bewußt Fehlinterpretationen vorgenommen. Da gehört eben eine Menge Souveränität des Richters dazu, dem entgegenzutreten.
    Sie haben recht, dass es sich um ein kompetentes Urteil handelt.
    Noch einen schönen Sonntag.
    Ihr F-W Wortmann

  3. Klaus Kannenberg sagt:

    Mit diesem Urteil, das ich als letztes zu meiner Auflistung dazu genommen habe, haben nach Angaben Ihres Blogs folgende Gerichte das Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg als Massstab nicht anerkannt, weil Sondervereinbarung:
    LG Berlin Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10-; LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -;
    AG Berlin-Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 -; AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -; AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 -; AG Duisburg Urt. v. 4.10.2010 – 35 C 1990/10 – AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) -; AG Duisburg Urt. v. 11.10.2010 – 35 C 1991/10 – ; AG Duisburg Urt. v. 18.10.2010 – 33 C 1579/10 – ; AG Neubrandenburg Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – ; AG Otterndorf Urt. v. 22.11.2010 – 2 C 347/10 -; AG Nürnberg Urt. v. 26.11.2010 – 18 C 6099/10 -; AG Duisburg Urt. v. 8.12.2010 – 35 C 1992/10 – ; AG Mönchengladbach Urt. v. 22.12.2010 – 35 C 82/10 –; AG Nürnberg Urt. v. 28.12.2010 – 31 C 8164/10 – AG Berlin-Mitte Urt. v. 18.1.2011 – 3 C 3345/10 – AG Nürnberg Urt. v. 20.1.2011 – 23 C 7752/10 – AG Germersheim Urt. v. 11.2.2011 – 3 C 639/10 –
    Grüße
    Klaus

  4. Willi Wacker sagt:

    Lieber Klaus,
    dann gehört aber auch noch das von mir eingestellte Urteil des AG Cham vom 2.3.2011 – 8 C 1164/10 -, eingestellt bei CH am 19.3.2011 dazu.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  5. K.H.W. sagt:

    Klaus Kannenberg,

    ebenso LG Dortmund 12.04.2010, 21 S 21/09

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo K.H.W.,
    bitte sende das Urteil im Volltext (evtl. im Rubrum geschwärzt) an die Redaktion. Vielen Dank. So kann dann auch die Liste ergänzt werden. Nur mit Deiner Angabe alleine ist das nicht möglich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. Hein Blöd sagt:

    Hallo
    könnten sie nichtmal ne komplette Urteilsliste erstellen über die Urteile,die bvsk-huk ausdrücklich ablehnen?

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hein Blöd,
    so blöd bist Du doch gar nicht. Gleichwohl will ich mal anfangen und eine sicherlich noch nicht komplette Liste bekannt geben:
    Urteilsliste der Gerichtsurteile, die das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg nicht als Vergleichsbasis anerkannt haben.
    LG Berlin Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10 -; LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -;
    AG Berlin-Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 -; AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -; AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 -; AG Duisburg Urt. v. 4.10.2010 – 35 C 1990/10 -; AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) -; AG Duisburg Urt. v. 11.10.2010 – 35 C 1991/10 – ; AG Duisburg Urt. v. 18.10.2010 – 33 C 1579/10 – ; AG Neubrandenburg Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – ; AG Otterndorf Urt. v. 22.11.2010 – 2 C 347/10 -; AG Nürnberg Urt. v. 26.11.2010 – 18 C 6099/10 -; AG Duisburg Urt. v. 8.12.2010 – 35 C 1992/10 – ; AG Mönchengladbach Urt. v. 22.12.2010 – 35 C 82/10 –; AG Nürnberg Urt. v. 28.12.2010 – 31 C 8164/10 -; AG Berlin-Mitte Urt. v. 18.1.2011 – 3 C 3345/10 –; AG Nürnberg Urt. v. 20.1.2011 – 23 C 7752/10 – ; AG Germersheim Urt. v. 11.2.2011 – 3 C 639/10 – CH 19.3.2011; AG Braunschweig Urt. v. 11.2.2011 – 119 C 3482/10 – CH 2.3.2011; AG Bitburg Urt. v. 25.2.2011 – 5 C 470/10 – CH 3.3.2011; AG Cham Urt. v. 2.3.2011 – 8 C 1164/10 – CH 19.3.2011.

    Wer noch Urteile kennt, diese der Redaktion bitte bekannt geben. Es zählen auch Urteile, die hier im Blog eingestellt worden sind, und offenbar von mir übersehen wurden. Wer auch Fundstellen auch CH kennt, auch diese bitte der Redaktion bekannt geben. Ich werde gerne im Rahmen meiner Möglichkeiten mithelfen, eine derartige Liste zu erstellen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo K.H.W.
    Danke für die Info. In meiner Liste, habe ich LG Dortmund schon ergänzt. In der mit Kommentar vom 23.3.2011 21.09 h angegebenen Liste kann dann LG Dortmund auch ergänzt werden.
    So muss der Informationsaustausch funktionieren.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert