Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 08.12.2008 (19 C 6521/08) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 635,92 EUR nebst Zinsen sowie weitere 120,67 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte 86 und der Kläger l4 %.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 12.04.2008, bei dem der Pkw Mercedes SLK 208 des Klägers von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unter den Parteien unstreitig.
Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Ingenieurbüros Sch. gibt den zur ordnungsgemäßen Reparatur des Schadens erforderlichen Aufwand mit 4.867,66 EUR an, unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Kläger rechnet auf Gutachtensbasis ab. Die Beklagte hat auf den Schaden vorgerichtlich 4.129,74 EUR gezahlt. Mit der Klage fordert der Kläger den Restbetrag sowie vorgerichtlich angefallene Anwaltsgebühren und Zinsen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der von ihr bezahlte Betrag sei für die ordnungsgemäße Reparatur ausreichend.
Der Kläger könne nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt im Falle einer fiktiven Schadensregulierung beanspruchen.
Auch die Verbringungskosten zur Lackiererei seien nur bei Nachweis nach durchgeführter Reparatur erstattungsfähig.
Die Reinigungskosten seien mit den Gemeinkosten der Werkstatt abgegolten. Die Achsvermessung vor der Reparatur mit 10 Arbeitswerten sei unnötig gewesen.
Die Klage ist im überwiegenden Teil, in Höhe des zugesprochenen Betrages 635,92 EUR begründet.
Von der Forderung des Klägers abzuziehen waren lediglich die Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von 102,– EUR. Die Verbringungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach durchgeführter Reparatur tatsächlich angefallen sind. Bei fiktiver Abrechnung sind sie nicht anzusetzen.
Der Kläger kann jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (hier Mercedes-Niederlassung Nürnberg) ansetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie von der Beklagten. vorgetragen, das sog. ‘Porsche-Urteil~ des BGH vom 29.04.2003 -VI ZR 398/02- durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Markt der Kfz-Werkstätten, insbesondere durch das Inkrafttreten Gruppenfreistellungsverordnung 1400/02 der EU-Kommission vom 01.10.2002 noch in vollem Umfange aufrechterhalten bleiben kann. Die Beklagte beruft sich darauf, dass auch der BGH bereits festgestellt habe, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen müsse. Dem kann das Gericht beipflichten. Nachdem die Beklagte jedoch den klägerischen Sachvortrag, bei Reparatur in einer Nicht-Vertragswerkstatt entfiele die 20-jährige Durchrostungsgarantie des Herstellers, nicht bestritten hat, kann bereits aus diesem Grund bei der Reparatur in einer freien Werkstatt, und sei sie grundsätzlich noch so qualifiziert, nicht von einer im Sinne des Klägers gleichwertigen Reparaturmöglichkeit ausgegangen werden. Die Durchrostungsgarantie ist sowohl für den Fahrzeugeigentümer selbst auch für einen möglichen Käufer ein nicht unerheblicher Gesichtspunkt, der sich z. B. bei Preisverhandlungen mit einem potentiellen Käufer als wertbildend niederschlagen kann. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, im Interesse des Schädigers auf diese Garantie zu verzichten, damit ein niedrigerer Stundenverrechnungssatz erreicht werden kann.
Das Gericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Meinung, dass die Reinigungskosten nicht angesetzt werden können. Das Argument der Beklagten, die Reinigungskosten seien in den Gemeinkosten der Werkstatt und damit in den Stundenverrechnungssätzen enthalten, greift nicht. Zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Fahrzeuglackierung gehört es zwangsweise, dass das Fahrzeug
vor den Schleifarbeiten als auch vor Aufbringen der Lackierung gründlichst gereinigt wird. Ansonsten ist eine ordnungsgemäße Lackierung nicht vorstellbar, da Schmutz und Staubteilchen in die Lackierung geraten und das Ergebnis gefährden würden. Solche Reinigungsarbeiten gehen über möglicherweise in den Stundenverrechnungssätzen enthaltene Reinigungskosten als allgemeine Vorbereitungsarbeiten hinaus und sind nach Auffassung des Gerichts daher gesondert ansetzbar.
Das Gericht setzt weiterhin die im Gutachten des Ing. -Büros Sch. genannten 10 Arbeitswerte (85,00 EUR) für die Vermessung ohne Einstellarbeiten als ersatzfähig an. Das Argument der Beklagten, die Beschädigung der Vorderachse hätte aufgrund einer reinen Sichtprüfung festgestellt werden können, greift nicht. Dem Gutachten des Ing.—Büros Sch. ist unter dem Punkt “festgestellte Beschädigungen“ zu entnehmen, dass die Abweichung der Istwerte des rechten vorderen Achssystems von den Sollwerttoleranzen erst durch die Vermessung des Fahrzeuges vor Reparaturbeginn, also die oben erwähnten Vermessungsarbeiten ohne Einstellarbeiten, festgestellt werden konnte. Erst nach der Vermessung war somit klar, dass Achsteile ersetzt werden müssen. Dass eine reine Sichtprüfung hierfür ausreichend war, ist den Feststellungen des Ing.-Büros Sch. hierzu nicht zu entnehmen. Der Vortrag der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichtes zu unbestimmt und würdigt die Feststellungen des Gutachtens Sch. nicht. Das Gericht sieht daher eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten in diesem Punkt nicht als veranlasst. Die Beklagte befindet sich in Verzug. Dies gilt auch für die Kosten der Rechtsverfolgung. Die Beklagte war daher, wie geschehen, zu verurteilen.
So das Urteil der Amtsrichterin der 19. Zivilkammer des Amtsgerichtes Nürnberg. Hinsichtlich der zugesprochenen Schadenspositionen ist dem Urteil zuzustimmen. Die Abweisung der Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist hingegen nach diesseitiger Ansicht falsch. Da die Mercedes Niederlassung Nürnberg nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, ist insoweit der Geschädigte bei Beauftragung der Fachwerkstatt gezwungen, auch den Transport von der Reparaturwerkstatt zum Lackierer und zurück zu tragen. Diese Kosten sind im Falle der Durchführung der Reparatur unstreitig Schadensposition des Geschädigten. Da zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung jedoch kein Unterschied gemacht werden kann, mit Ausnahme der Mehrwertsteuerbeträge, sind auch die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zuzusprechen. Insofern ist das Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg mangelhaft.
Und bei Motor Talk wird von den „unabhängigen“ Fachleuten dort, immer noch behauptet man hätte bei einer Klage nur eine 50 : 50 Chance.
Siehe –> http://www.motor-talk.de/forum/haftpflichtschaden-abrechnung-auf-gutachtenbasis-welche-abzuege-muss-man-hinnehmen-t2109431.html
Kann man gegen diese durch die Versicherungsangestellten, welche dort posten, gewünscht herbeigeführte Verunsicherung von geprellten Geschädigten nichts unternehmen?
Ich hatte am Rande mitbekommen, dass als dem Themenersteller das zutreffende OLG Hamm Urteil benannt wurde dieses sofort gelöscht wurde!
Gelöschter Urteilslink
Hi Willi Wacker,
hinsichtlich der zugesprochenen Fachwerkstattlöhne kann dem Urteil nur zugestimmt werden. Sobald Garantieansprüche durch die von der Versicherung gewünschte Reparatur in einer sog. Referenzwerkstatt verloren gehen bzw. gekürzt werden, liegt ohnehin keine Vergleichbarkeit i.S. Porscheurteils vor. Nach dem Porsche-Urteil können ohnehin nur Markenwerkstätten untereinander verglichen werden. Ansonsten würde man, wie die Versicherer es gerne hätten, Äpfel mit Birnen oder anders ausgedrückt Markenfirmen mit no-name-Firmen vergleichen. Das geht selbstverständlich nicht, da der Geschädigte nicht zu Gunsten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers sparen muss.
Ein verständiger Autofahrer in der Person des Geschädigten würde auch nicht in eine no-name-Werkstatt gehen, um seinen mit Garantie versehenenen Mercedes ( oder BMW, oder Ford, Opel, etc. ) in einer „Hinterhof“-Werkstatt, selbst wenn es sich bei dem Inhaber um einen KFZ-Meister handelt, reparieren zu lassen. Insoweit ist der Richterin am AG zuzustimmen.
Zu Unrecht sind die Verbringungskosten abgewiesen worden. Diese entstehen auch bei Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis. Insoweit kann auf die Liste bei CH hingewiesen werden.
Euer Werkstatt-Freund
Ach ja ein sehr netter Gutachter der da als der ultimative Gutachter gilt hat folgendes ausgeführt:
http://www.motor-talk.de/forum/auffahrunfall-heute-hat-es-mich-erwischt-t2049818.html?page=1#post18132239
Nicht nur einmal.
Und bedenkt:
Da wird Meihnungsbildung betrieben.
Hallo Benny,
den Motor-talkern kann man dann nur empfehlen, sich bei Captain-Huk in den umfangreichen Urteilslisten kundig zu machen oder einen der im CH-Forum angegebenen Anwälte, am besten die „Profis“ einzuschalten.
Willi Wacker
Liebe Redaktion,
Mietwagenurteile sind zwar auch ganz interessant, betreffen aber unser persönliches Anliegen weniger, denn es geht hier in erster Linie um die bei der Schadenregulierung zu berücksichtigenden Beweissicherungs-Gutachten und die korrekte Regulierung der entstandenen Gutachterkosten. Darauf sollten wir uns focussieren und das reicht auch mit allen dabei anzusprechenden Randbereichen aus, sonst sind demnächst hier
Schmerzensgeldurteile o.ä. schwerpunktmäßig vertreten und das kann es nicht sein.
Mit freundlichen Grüssen
aus der Pfalz
Euer
Lemmy
Lieber Lemmy,
vielen Dank für den Hinweis.
Captain HUK hat weder persönliche Anliegen noch wirtschaftliche Interessen. CH befasst sich in der Hauptsache mit dem rechtswidrigen Schadensmanagement vieler Versicherer und dient damit als unterstützende Plattform für alle Parteien der Geschädigtenseite im Kampf gegen zahlungsunwilige Versicherer. Dies umfasst das gesamte Spektrum der Schadensabwicklung von Kfz-Unfallschäden.
Siehe => Warum das Ganze
Hierzu gehören selbstverständlich auch die Mietwagenkosten sowie die zugehörige Rechtsprechung. Dies um so mehr, als man klar erkennen kann, dass im Bereich der Mietwagen seitens der Versicherer massiv versucht wird, die selbst finanzierte Fraunhofer-Tabelle in den Markt zu „pressen“. Ähnliches hatte eine bestimmte Versicherung in den letzten Jahren mit der sog. BVSK-Liste bei den Sachverständigenhonoraren versucht. Ohne entsprechende Gegenwehr und Informationen hätte diese Strategie beinahe zum Erfolg geführt. Deshalb gilt für alle vergleichbaren Entwicklungen stets:
Wehret den Anfängen!
Nur mit dieser Strategie war es möglich, die Fälligkeitsfrage bei der 130%-Regelung in relativ kurzer Zeit beim BGH zu einem positiven Ergebnis zu bringen. Auch Schmerzensgeld ist z.B. ein wesentlicher Punkt, der mangels Fachautor bei CH bisher leider (noch) nicht den erforderlichen Stellenwert erhalten hat. Aber was nicht ist, wird bestimmt noch werden. Vielleicht fühlt sich der eine oder andere dazu berufen, entsprechendes bei CH zu referieren?
Beweissicherungs-Gutachten und die korrekte Regulierung der entstandenen Gutachterkosten sind nur ein Teilbereich der Schadensregulierung und im Archiv inzwischen sehr umfangreich abrufbar. Des weiteren werden diese Themen permanent weiter verfolgt und entsprechend veröffentlicht.
Beispiel: Sachverständigenhonorar
Dies gilt für alle Themen und die aktuelle Rechtsprechung zu den Unfallthemen. Schnellstmögliche Veröffentlichung nach Erhalt!
Falls Interesse an mehr Informationen zu den Gutachterthemen besteht, gibt es die Möglichkeit, als Autor für dieses Fachgebiet tätig zu werden und die entsprechenden Urteile selbst einzustellen bzw. einzusenden an
id-urteile[at]captain-huk.de
Viele Grüße in die Pfalz
Hallo Benni
Habe mal bei Motor-Talk reingeschaut. Bei Motor-Talk scheinen Fakten über rechtswidrige Versicherungspraktiken unerwünscht zu sein. Ein Moderator nennt solche Infos Polemik. Schaut euch das auch mal an.
http://www.motor-talk.de/forum/schadenabwicklung-leichter-blechschaden-t2117168.html?page=1
Wäre ein neuer Vorschlag für das Unwort des Jahres.
Auch hier wurde der Link zu CH von Shreddi gelöscht ausserdem zwei negative Kommentare über das Schadensmanagement. Und damit nicht noch mehr die heile Welt der Versicherungsleute dort angekratzt wird ratz fatz zu das Ding.
Das sind dann genau die Leute welche sich über seltene aber stets berechtigte Zensur bei CH beschweren.
Schöne Welt des MT!
Hallo Leute,
schimpft nicht über MT allgemein weil in den Fachbereichen für Technik sehr gute Unterforen vorhanden sind.
Lediglich das Versicherungsforum, in welchem frustrierte Versicherungsangestellte, hier zu Moderatoren ernannt, auftragsgemäß täglich ihre Unwahrheiten u. falsche Ratschläge verbreiten, sollte man meiden u. nicht so ernst nehmen.
Auch diesen „Dellenzähler“, der angeblich ein Sachverständiger sein soll und hier unübersehbar eine Schleimspur zu den Moderatoren zieht um vielleicht einen Auftrag zu erhaschen, sollte man nicht so ernst nehmen. Eigentlich sind das doch bedauernswerte Leute, welche nur in der „schönen Welt des MT“ Beachtung finden, was ihnen m. E. aber ansonsten in der realen Welt, mangels fehlender Persönlickeit u. Qualifikation verwehrt ist.
Ist Euch Usern eigentlich schon aufgefallen, dass sich diese Leute bei MT die richtigen Nicknamen geben?
„Dellenzähler“ Sachverständiger oder Kostenvoranschlagersteller bei Hagelschäden?(33 Dellen x 7,13€ = „Gutachten“)
„Twelferider“ Moderator oder ein Wesen das ständig Fäden spinnt u. dann seine Opfer aussaugt?(Versicherungstaktik)
Das passt doch wie die Faust auf das Auge. Oder nicht?
Also Leute, das Versicherungsforum bei MT nur dann besuchen, wenn man dringend einen falschen Rat braucht.
Die belügen sich schon selbst. Im Auftrag der Versicherung wurde geprüft und Stundenlöhne der benannten Werkstätten zugrunde gelegt und das vorgelegte Gutachten korrigiert.
Der ganze Thread lässt nur zwei Schlüsse zu:
1.) Der/die Verantwortlichen sind sehr versicherungsnah.
oder
2.) Der/die Verantwortlichen haben von der Realität keine Ahnung und verschließen die Augen vor den Tatsachen, die tagtäglich bei der Abrechnung (nicht nur der fiktiven!) eine Schadens vorliegen.
Grüße
Andreas
Alles was nicht zur Ideologie von Motor-Talk paßt, wird ausgelöscht. So etwas nennt man Zensur. Und ausgerechnet die, die selbst Polemik betreiben, werfen genau das anderen unberechtigterweise auch noch vor. So etwas nennt sich dann Moderator. Wenn im TV ein Moderator so vorgehen würde, wäre er die längste Zeit Moderator gewesen.
Der Name Schreddi erinnert mich an einen (Papier-)Shredder – und der macht alles kaputt, was nicht mehr gebraucht wird. Genau das ist seine Aufgabe.
Leute, schreibt Motor-Talk ruhig. Dann kann man die Kommentare und Links auch googeln und über CH erhalten.
….keine Ahnung und verschließen die Augen…
Name Schreddi!
Das sagt doch alles oder!