Mit Urteil vom 01.10.2008 (2 C 665/08) hat das Amtsgericht Weiden die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 943,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Weiden gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage erweist sich im Ergebnis als voll begründet.
Ausgangspunkt für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Mietwagenkosten ist § 249 II BGB.
Danach ist der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution so zu stellen, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Er kann als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen. Herstellungsaufwand in diesem Sinn sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (standige Rechtsprechung des BGH, 8, Zivilsenat, u.a. zuletzt NJW2007, Seite 3782, BGH, Urteil vom 20.03.2007, VI ZR 254/05).
Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Allein die Anmietung eines sogenannten „Unfallersatztarifes“ verstößt hiergegen nicht.
Handelt es sich jedoch – wie hier – unstreitig um einen sogenannten „Unfallersatztarif“, also einen besonderen Tarif der Ersatzmietwagen nach Unfällen, ist der hierfür aufgewandte Preis nur dann erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, als die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die – konkrete – Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen (BGH aa.O).
Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Geschädigte, hier die Klägerin. Trägt diese die Voraussetzungen nicht konkret vor, insbesondere nicht konkret wie sich der streitgegenständliche Tarif zusammensetzt, kann das erkennende Gericht in Anwendung von § 287 ZPO unter Verwendung eines pauschalen Aufschlages – soweit erforderlich – die Höhe des erforderlichen Tarifes schätzen. Dabei begegnet es grundsatzlich keinen Bedenken, wenn diese Schätzungen in Anwendung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten erfolgt (BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 09.05.2006, AZ; VI ZR 117/05; Landgericht Weiden i.d.QPf. 2 S 51/06). Im Rahmen dieser Schätzung ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschatzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundiage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008,6. Zivilsenat, VI ZR 164/07).
An dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht im Grundsatz folgt, hält es weiterhin fest. Das Gericht hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die sogenannte Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage. Die Schwacke-Liste stellt -ungeachtet der beklagtenseits vorgebrachten Einwände- eine grundsätzlich allgemein anerkannte und verwendete Tabelle dar, die es grundsätzlich dem Tatrichter in Anwendung von § 287 ZPO erlaubt, mangels anderer Anhaltspunkte und Anknupfungstatsachen sein tatrichterliches Ermessen auszuüben.
Soweit beklagtenseits auf andere Gutachten Bezug genommen wird, handelt es sich dabei „um allgemein gehaltene Angriffe gegen die Schätzgrundlage Schwacke-Liste“, ohne konkreten Bezug zum hier vom erkennenden Gericht zu entscheidenen Fall. Allen „Sachverständigengutachten“, auch der vom, erkennenden Gericht verwendeten Schwacke-Liste, ist gemein, dass sie auf der Mitteilung von Daten und „bloßen“ Datenerhebungen beruhen. Auch eine Beweiserhebung, durch Sachverständigengut-achten würde sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts darin erschöpfen, dass auf dem regionalen Markt oder dem überregionalen Markt Preise und Daten erhoben worden und sodann zusammengestellt würden. Ungeachtet der Frage, ob dies nicht im Grunde genommen zivilprozessualer Vortrag und nicht Beweiserhebung wäre, meint das erkennende Gericht, dass vor allem in der Vielzahl der Fälle in denen der streitgegenständliche Betrag sich im nicht berufungsfähigen Bereich bewegt, § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO, derartige Beweiserhebungen nicht für erforderlich erachtet.
Da es sich -vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen- bei § 287 ZPO um eine Schadensschätzung handelt, meint das erkennende Gericht, dass möglicherweise vorliegende statistische Schwächen einer Anwendung der Schwacke-Liste nicht entgegenstehen. Beklagtenseits wird dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichtes verkannt, dass der richterlichen Schätzung, gemäß § 287 ZPO eine gewisse „rechnerische Unsicherheit“ innewohnt, mithin hinzunehmen ist und „statistische Schwächen“ der Schwacke-Liste daher ohne Relevanz sind und sich im vom Gesetz gegebenen Ermessensspielraum bewegen.
Das erkennende Gericht meint nicht, dass es gehalten ist, entgegen bisheriger ständiger Rechtsprechung – auch des Landgerichts Weiden i.d.OPf. – nunmehr- wie das OLG München, 10.Zivilsenat 10 U 2539/08 » als Schätzgrundlage statt der Schwacke-Liste den Marktpreisspiegel-Mietwagen Deutschland 2006 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (http://mietwagenspiegel.iaO;fraunhofer.d8) zu Grunde zu legen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es sich bei der Untersuchung des Fraunhofer Institutes um anonymisierte Fragen handelt. Andererseits spiegelt das Fraunhofer Institut im Hinblick auf den Postleitzahlenbereich einen sehr großen Bereich wider, der gerade im ländlich örtlichen Raum im Vergleich zu dem damit mitumfassten großstädtischeren Raum zu Ungenauigkeiten führen kann. Hinzu kommt – rechtlich -, selbst wenn auch die Untersuchung des Fraunhofer Institutes eine mögliche Schätzgrundlage darstellen kann – daß auch die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage anerkannt ist (BGH a.a.O). Im Rahmen des nach § 287 ZPO auszuübenden Ermessens spielen für das erkennende Gericht auch die Gesichtsspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine entscheidende Rolle, so dass insgesamt keine Veranlassung besteht, die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes zu ändern.
Dies zu Grunde gelegt ist die klägerseits erfolgte Abrechnung/Berechnung, von der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Zahlen nicht bestritten, nicht zu beanstanden.
Da Winterreifen bei Anmietung im Winter zur – mittlerweile – pflichtgemäßen /Ausstattung gehören, sind die gesondert in Rechnung gestellten Kosten erforderlich im Sinn des § 249 BGB für den Geschädigten, mithin von der Beklagten im Wege des Schadenersatzes auszugleichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage der „Erforderlichkeit“ nach § 249 BGB bemisst, Bezugspunkt der Erforderlichkeit also die Frage ist, was der Geschädigte „benötigt“, um den ihm durch den Unfall „entzogenen“ Wagen „zu ersetzen“. Liegt die Anmietzeit in den Wintermonaten, sind Winterreifen und deshalb begehrte Kosten für den Geschadigten erforderlich.
Das erkennende Gericht bleibt dabei, dass aus den in der Rechtsprechung anerkannten und allgemein bekannten abstrakten Erhöhungskriterien des Unfallersatztarifes (so auch Landgericht Weiden, 2 S 51/06) in Anwendung von § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag von 20 % angemessen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH VI ZR 234/07, nicht entnehmen, dass ein pauschaler Aufschlag von lediglich 15 % gerechtfertigt wäre. Eine sogenannte Maximalgrenze wurde vom BGH nicht festgesetzt
Das erkennende Gericht hält weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach auf Grund der im Anmietzeitpunkt nicht oder nur rudimentär gegebenen Prognosefähigkeit der einzelne Tagesmietpreis – nicht die in aller Regel – günstigeren Wochentarife in Anwendung zu bringen sind (so auch Landgericht Weiden, 2 S 57/06).
Das Gericht sieht davon ab, der Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anzurechnen. Unabhängig davon, dass die Beklagte trotz Darlegungs- und Beweislast lediglich pauschal einen Abzug fordert, meint das erkennende Gericht, dass bei der zurückgelegten Wegstrecke von 764 km und der Anmietung fahrzeugklassentiefer schon kein messbarer Vermögensvorteil schätzbar ist. Die Ersparnis von Eigenaufwendungen ist rechtlich Vorteilsaus-gleichung, die unter dem Grundsatz der Billigkeit und Zumutbarkeit steht. Das Gericht meint, dass technisch nur schwer feststellbar und damit nach diesen Grundsätzen billig ist, vermiedene Nachteile, die bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges entstanden wären, festzusetzen.
Soweit die Urteilsbegründung des AG Weiden.