Mit Urteil vom 23.10.2008 (1 C 1140/08) hat das AG Waiblingen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 951,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Waiblingen gilt die Schwacke-Liste, andere Berechnungsgrundlagen – damit wohl auch die Fraunhofer Tabelle – finden keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf restlichen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 28.11.2007 gem. §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu.
Die Zedentin kann von der Beklagten als Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Dabei hat der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Gegen diese Schadensminderungspflicht verstößt der Geschädigte allerdings noch nicht dann, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Normaltarif anmietet, vgl. die gefestigte obergerichtliche Rechtssprechung, zuletzt BGH vom 24.06.2008, zitiert nach Juris-web, dort Rd.ziffer 14.
Nach dieser Rechtssprechung darf der Geschädigte auch einen über dem Normaltarif liegenden Mietpreis vom Schädiger geltend machen, soweit dies durch Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigt ist (BGH, a.a.O).
Das Gericht geht davon aus, dass die Zedentin vorliegend zum sogenannten „Normaltarif“ angemietet hat. Hierzu bedient sich das Gericht gem. § 287 ZPO des sogenannten „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007“, der nach der oben zitierten Rechtssprechung des BGH als Schätzgrundlage grundsätzlich in Betracht kommt.
Die Beklagte hat keine durchgreifenden Einwändge gegen diesen Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage darlegen können.
Dass andere Untersucher und Untersuchungsmethoden zu anderen Ergebnissen geführt haben, spricht noch nicht grundsätzlich gegen die der Erhebungsmethode der Schwacke-Liste. Auch die gewählte Untersuchungsmethode, unter Nennung ihres Erhebungszweckes telefonische Anfragen vorzunehmen, ist nicht für sich gesehen so beanstandenswert, dass hierdurch die Grundlage für eine richterliche Schätzung entzogen würde. Diese Methode ist soweit ersiehtlich auch früheren Schwacke-Mietpreisspiegeln zugrunde gelegt worden, die obergerichtlich gleichwohl als Schätzgrundlage für akzeptabel gehalten wurden.
Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, eine überlegene Ermittlungsmethode der übrigen genannten Gutachter aufzuzeigen. So ist weder die reine Internetrecherche noch die anonyme telefonische Anfrage jeweils methodisch überlegen, da hier ebenso wie bei der Schwacke-Erhebung Besonderheiten des Anfragetyps einfließen können. Auch sind nach dem Beklagtenvorbringen beide alternativen Erhebungen für deutlich größere geographische Räume zusammengefasst, was ebenfals im Einzelfall zu Verwerfungen bezogen auf den konkreten Markt, führen kann.
Schadensrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht zu beanstanden hat die Zedentin sich auch auf einen Tagestarif eingelassen, da im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges die Reparaturdauer noch nicht feststand, sodass eine Mehrtages- bzw. Wochenpauschale durch sie nicht vereinbart werden konnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Zedentin, schadensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, noch in der Nacht des Unfallgeschehens einen Ersatzwagen anmietete, sodass sie auch insoweit in der Auswahl und Recherche deutlich eingeschränkt war.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liegen vor. Das Gericht schätzt danach in Anlehnung an den Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 den Tagessatz für das von der Zedentin angemietete Fahrzeug der Gruppe 5 auf brutto € 92,79. Dies ist das arithmetische Mittel für das Postleitzahlgebiet 713, dem die Geschädigte angehört.
Dem entspricht auch der von der Klägerin geltend gemachte Tagessatz.
Es ist schadensrechtlich weiter nicht zu beanstanden, dass die Geschädigte das Mietfahrzeug vollkaskoversichert mit Selbstbeteiligung anmietete. Es ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn ein Geschädigter ein kaskoversichertes Fahrzeug anmietet. Das Unfallrisiko bei einem fremden Fahrzeug ggf. auch höher abzusichern als beim eigenen Fahrzeug, ist, da der Geschädigte mit dem fremden Fahrzeug naturgemäß nicht gleichermaßen vertraut ist wie mit seinem eigenen, nicht zu beanstanden. Schadensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Gebühr für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges von € 12,78 netto. Weitergehenden Schaden hat die Zedentin bzw. die Klägerin nicht ersetzt verlangt.
Soweit das Urteil des AG Waiblingen.