Mit Urteil vom 23.09.2008 (3 C 611/08) hat das AG Schweinfurt die HDI Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 354,20 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Schweinfurt gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den (knappen) Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten auch die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 354,20 Euro verlangen (§§ 7, 17 StVG; §§ 249 ff. BGB; § 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte kann gem. § 249 BGB auch die notwendigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Die vorliegend geltend gemachten Mietwagenkosten sind nicht als überhöht einzustufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgericht Schweinfurt und auch der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Schweinfurt können die Mietwagenkosten auch im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO unter zu Grundelegung der Schwacke-Liste errechnet werden.
Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten sind letztlich nicht durchgreifend. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Erhebungen zu den Mietpreisen, etwa der Liste von Frauenhofer, eine höhere Qualität zukommen soll als den Mietpreislisten von Schwacke, zumal sich auch gar nicht ersehen lässt, ob diese für den örtlichen Markt relevant ist. Jedenfalls hat der BGH in seiner Entscheidung vom 11.03.2008 eine Schätzung auf der Grundlage der Schwacke-Liste ausdrücklich gebilligt; es mag sein, dass auch andere Erhebungen als Schätzungsgrundlage eine Billigung finden; einen Ausschließlichkeitscharakter haben diese Erhebungen aber nicht und die Schwacke-Liste stellt jedenfalls eine zulässige Schätzungsgrundlage dar.
Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten liegen innerhalb desjenigen Betrags, der nach der Schwacke-Liste 2007 ermittelt werden kann, selbst wenn man den 20-% Aufschlag nicht berücksichtigen sollte. Neben den geltend gemachten Mietwagenkosten kann die Klägerin auch die vollen Haftungsbefreiungskosten verlangen, der BGH hat ausdrücklich gebilligt, dass die vollen Haftungsbefreiungskosten auch dann ersatzfähig sind, wenn das verunfallte Fahrzeug über keine Vollkaskoversicherung verfügt hat. Auch der verlangte Zuschlag für die Winterreifen ist ersatzfähig, da durch die Winterausrüstung zusätzliche Aufwendungen entstehen; im übrigen wird auch dieser Zuschlag von der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Schweinfurt gebilligt.
Dem Klagebegehren auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten war daher im vollen Umfange stattzugeben.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO offensichtlich nicht vorliegen und das Gericht sich an der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Schweinfurt orientiert hat.
Soweit das AG Schweinfurt.
Kurz, prägnant und sachlich in die Tonne, so gefällt Rechtsprechung.
Den Anwälten beklagtenseitig müssten die Ohren geglüht haben bei der Verkündigung….