Mit Urteil vom 28.10.2008 (41 C 2671/08) hat das AG Stuttgart die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 266,86 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Stuttgart gilt die Schwacke-Liste im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1, 2 PflVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 535 Abs. 2, 398 BGB.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche durch die Mieterin der Klägerin verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. in Verbindung mit § 134 BGB. Sie dient allein dem Zweck die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen und besorgt keine fremden Rechtsangelegenheiten (BGH NZV 2005, 517,518), nachdem die Mieterin eine weitere Zahlung abgelehnt hatte.
Auch der Höhe nach hat die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg. Nach der gefestigten Rechtssprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (so etwa: BGH NJW 2007, 3782 – Juris Rz. 5) kann die geschädigte Mieterin – und somit auch die Klägerin, die sich auf deren abgetretenes Recht stützt – vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Sie ist dabei nach dem aus- dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot – gehalten, im Rahmen des ihr zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass sie von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens)- grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Die Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil sie ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, das gegenüber dem „Normaltarif“ teuerer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am ünfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist „Normaltarif“ der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen.
Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil gegebenenfalls über dem „Normaltarif“ liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische, besondere Kostenverursachende umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstiger „Normaltarif“ nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den „Normaltarif“ übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien.
In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln (BGH VersR 2007, 1286 – Juris Rz. 8) .
In Anwendung dieser Grundsätze und Berücksichtigung der Besonderheit des konkreten Falles ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf Basis des „Normaltarifs“ abrechnen kann. Dieser war der Mieterin der Klägerin ohne weiteres zugänglich, insbesondere weil diese das Fahrzeug erst einen Tag nach dem Unfall angemietet hatte, also Zeit gehabt hätte, sich bei der Vermieterin nach den marktüblichen Preisen zu erkunden.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Vermieter eines Unfallersatzfahrzeugs grundsätzlich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Person des Mieters, eine Aufklärungspflicht hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache obliegt, die – für den Vermieter erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden können (BGH NJW 2006, 2618, 2619). Hierzu gehört der Hinweis auf den gespaltenen Pkw-Mietmarkt.
Den ortsüblichen „Normaltarif“ schätzt das Gericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Eurotax-Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet der Geschädigten. Das angemietete Fahrzeug ist wie das verunfallte nach dem für den Unfallzeitpunkt vom 12.04.2007 gültigen Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 der Mietwagenklasse 2 zuzuordnen.
Für das Postleitzahlengebiet 880 ist hinsichtlich der Klasse 2 als 1–Tagespauschale ein gewichtetes Mittel von 76,27 Euro und für die Wochenpauschale ein arithmetisches Mittel von 430,13 Euro vermerkt. Diese Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei einer Mietdauer von 12 Tagen ergibt sich damit ein durchschnittlicher Normalmietpreis von 737,36 Euro (430,13 € : 7 – 61,44 Euro X 12 Tage). Als ersetzbare Zusatzkosten sind nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels die Kosten für die Haftungsfreistellung (CDW) sowie die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges anzuerkennen.
Weitere spezifische Leistungen, welche im Einzelfall einen pauschalen Aufschlag auf den gewichteten Mittelwert der Schwackeliste rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; OLGR Köln 2008, 245 – juris Rz 34).
Die ersparten Eigenaufwendungen sind mit 4 % angemessen berücksichtigt (OLG Stuttgart ZfS 1994, 206). Insoweit wird mangels gegenteiligem Vortrag der Beklagten von einer durchschnittlichen Nutzung und Beanspruchung des Mietfahrzeugs ausgegangen.
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Bezeichnung |
Anzahl der Tage |
Gesamtbrutto /Euro |
Standard Tagestarif |
12 |
674,59 |
CDW |
12 |
223,20 |
Abholung Firma |
1 |
15,21 |
Zustellung Firma |
1 |
15,21 |
Gesamt |
928,21 |
|
Abzüglich 4 % ersparter Eigenaufwendungen |
37,13 |
|
abzüglich Zahlung |
624,22 |
|
Offene Forderung……….. |
266,86 |
Die Bedenken, welche die Beklagte gegenüber dem Eurotax-Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage äußert, teilt das Gericht nicht. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin wurde die Untersuchung des Frauenhofer Instituts vom Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben. Durch die Nähe zur Versicherungswirtschaft ist damit eine Tendenzbildung zu deren Gunsten nicht auszuschließen. Zweifel verbleiben weiter, soweit die Beklagte den Werten der Schwackeliste diejenigen der Erhebung von Dr. Zinn entgegenhält, nachdem letzterer nicht auf Postleitzahlengebieten, sondern auf Großräume abstellt.
Soweit das AG Stuttgart.