AG Stuttgart verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.10.2008 (41 C 2671/08) hat das AG Stuttgart die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 266,86 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Stuttgart gilt die Schwacke-Liste im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstat­tung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1, 2 PflVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 535 Abs. 2, 398  BGB.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretung der Scha­densersatzansprüche durch die Mieterin der Klägerin ver­stößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. in Verbindung mit § 134 BGB. Sie dient allein dem Zweck die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen und besorgt keine fremden Rechtsangelegenhei­ten (BGH NZV 2005, 517,518), nachdem die Mieterin eine wei­tere Zahlung abgelehnt hatte.

Auch der Höhe nach hat die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg. Nach der gefestigten Rechtssprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs   (so  etwa:   BGH  NJW  2007,   3782   –  Juris  Rz. 5) kann die geschädigte Mieterin – und somit auch die Klä­gerin, die sich auf deren abgetretenes Recht stützt – vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der­jenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädig­ten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Sie ist dabei nach dem aus- dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleite­ten Wirtschaftlichkeitsgebot – gehalten, im Rahmen des ihr zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass sie von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens)- grundsätzlich nur den günstigeren Miet­preis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Die Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensgering­haltung, weil sie ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatz­tarif anmietet,  das gegenüber dem „Normaltarif“ teuerer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Ri­siko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am ünfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegen­über dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge­dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.  Dabei ist  „Normaltarif“ der Tarif,  der  für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftli­chen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autover­mieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt, ist zu prüfen, ob un­fallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen.

Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil gegebenenfalls über dem „Normaltarif“ liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische, besondere Kostenverursachende umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstiger „Normaltarif“ nicht zugänglich gewesen ist, so ist der An­spruch auf Erstattung des den „Normaltarif“ übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende ver­tragliche Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Vermie­ter von der Schadensersatzverpflichtung befreien.

In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tat­richter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Post­leitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln (BGH VersR 2007, 1286 – Juris Rz. 8) .

In Anwendung dieser Grundsätze und Berücksichtigung der Be­sonderheit des konkreten Falles ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf Basis des „Normaltarifs“ abrechnen kann. Dieser war der Mieterin der Klägerin ohne weiteres zugäng­lich, insbesondere weil diese das Fahrzeug erst einen Tag nach dem Unfall angemietet hatte, also Zeit gehabt hätte, sich bei der Vermieterin nach den marktüblichen Preisen zu erkunden.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Vermieter eines Un­fallersatzfahrzeugs grundsätzlich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Person des Mieters, eine Aufklärungspflicht hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache obliegt, die – für den Vermieter erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden können (BGH NJW 2006, 2618, 2619). Hierzu gehört der Hinweis auf den gespaltenen Pkw-Mietmarkt.

Den ortsüblichen „Normaltarif“ schätzt das Gericht in Aus­übung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Eurotax-Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet der Geschädigten. Das angemietete Fahrzeug ist wie das verunfallte nach dem für den Unfallzeitpunkt vom 12.04.2007 gültigen Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 der Mietwagenklasse 2 zuzuordnen.

Für das Postleitzahlengebiet 880 ist hinsichtlich der Klas­se 2 als 1–Tagespauschale ein gewichtetes Mittel von 76,27 Euro und für die Wochenpauschale ein arithmetisches Mittel von 430,13 Euro vermerkt. Diese Preise beinhalten die ge­setzliche Mehrwertsteuer. Bei einer Mietdauer von 12 Tagen ergibt sich damit ein durchschnittlicher Normalmietpreis von 737,36 Euro (430,13 € : 7 – 61,44 Euro X 12 Tage). Als ersetzbare Zusatzkosten sind nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels die Kosten für die Haftungs­freistellung (CDW) sowie die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges anzuerkennen.

Weitere spezifische Leistungen, welche im Einzelfall einen pauschalen Aufschlag auf den gewichteten Mittelwert der Schwackeliste rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; OLGR Köln 2008, 245 – juris Rz 34).

Die ersparten Eigenaufwendungen sind mit 4 % angemessen be­rücksichtigt (OLG Stuttgart ZfS 1994, 206). Insoweit wird mangels gegenteiligem Vortrag der Beklagten von einer durchschnittlichen Nutzung und Beanspruchung des Mietfahr­zeugs ausgegangen.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

 

Bezeichnung

Anzahl der Tage

Gesamtbrutto /Euro
Standard Tagestarif

12

674,59

CDW

12

223,20

Abholung Firma

1

15,21

Zustellung Firma

1

15,21

Gesamt  

928,21

Abzüglich 4 % erspar­ter Eigenaufwendungen  

37,13

abzüglich Zahlung  

624,22

Offene Forderung………..          

266,86

Die Bedenken, welche die Beklagte gegenüber dem Eurotax-Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage äußert, teilt das Gericht nicht. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin wurde die Untersuchung des Frauenhofer Instituts vom Ge­samtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben. Durch die Nähe zur Versicherungswirtschaft ist damit eine Tendenzbildung zu deren Gunsten nicht auszuschließen. Zwei­fel verbleiben weiter, soweit die Beklagte den Werten der Schwackeliste diejenigen der Erhebung von Dr. Zinn entge­genhält, nachdem letzterer nicht auf Postleitzahlengebie­ten, sondern auf Großräume abstellt.

Soweit das AG Stuttgart.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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