Der Abwrackbonus in Höhe von 2.500 Euro trägt nun offiziell den Namen „Umweltprämie“ und wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgezahlt. Seit dieser Woche kann die Prämie von Privatleuten beantragt werden, die ein mindestens neun Jahre altes Auto verschrotten und dafür einen Neu- oder Jahreswagen ab Schadstoffklasse 4 kaufen und zulassen. Der bisherige Wagen muss mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen gewesen sein.
Die Bundesregierung verspricht ein „möglichst unbürokratisches und schnelles Verfahren“ bei der Abwrackprämie. Bürger können sich mit ihren Fragen direkt an das BAFA unter der Telefonnummer 06196/908470 wenden.
Es gibt da so ein Sprichwort: „Wenn dir gesagt wird, du sollst in den Brunnen springen, tust du es und springst hinein?“
Chr. Zimper
Was wird wohl in Zukunft geschehen?
Wenn ein Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von bspw.€ 1300. einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet u. noch uneigeschränkt fahrbereit u. verkehrssicher ist.
Wie werden die Versicherer reagieren bez. des Restwertes?
Ist der Restwert dann mit € 2500.- zu bemessen, wenn sich der Geschädigte anschließend ein fabrikneues Auto kauft, oder ist der Wiederbeschaffungswert von jedem alten Fahrzeug mindestens mit € 2500,00 u. der Restwert auch mit
€ 2.500,00 zu bewerten ?
Kommen wir da nicht in eine Grauzone, wo nach einem Unfall kein messbarer Schaden mehr entsteht obwohl ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt?
MfG
F.Hiltscher
Hallo Herr F. Hiltscher,
interessante Überlegungen, die Sie da anstellen. Die Abwrackprämie kann und darf nur demjenigen zu Gute kommen, der sich für ein neues Fahrzeug bzw. Jahreswagen entscheidet, nicht im Wege des Schadensausgleiches bei einem Schadensereignis dem Schädiger und dessen Versicherer.
MfG
Willi Wacker
Hallo Herr Hiltscher,
für unsere Arbeit ändert sich genau genommen gar nichts, denn die Prämie hat nichts mit dem Wert des beschädigten Gutes zu tun.
Der Halter kann ja sein beschädigtes Fahrzeug über den 31.12.2009 hinaus fahren. Er kann sich einen „normalen“ Gebrauchten holen. Er kann sein Neufahrzeug noch in 2008 bestellt haben. Er kann, kann, kann…
Restwert und Wiederbeschaffungswert bleiben wie bisher. Der Halter hat gegebenenfalls Glück, wenn er einen Schaden hat und seine „alte Möhre“ dann kurzentschlossen verschrotten lässt. Da realisiert er dann aber keinen Restwert, obschon er sich den regional üblicherweise erzielbaren Restwert anrechnen lassen muss.
Ist aber nicht unser Problem.
Grüße
Andreas
@Hiltscher….
Die von Ihnen aufgemachte Diskussion stellt sich, rechtlich gesehen, nicht.
Schadensrecht und Kaufprämie sind generell zweierlei Stiefel, woran auch keine Vs dran rütteln kann.
Im Ga ist ein Restwert eines örtlichen Aufkäufers angegeben(regionaler Markt), der zur Regulierung herangezogen wird.(werden muß, wenns auch manche Versicherer nicht gern lesen…)
Der Geschädigte ist frei in seiner Entscheidung, ob er das Fahrzeug dann veräußert oder sonstwie „aufbewahrt“, denn es ist SEIN Eigentum.
Falls nun ein Versicherer angeben würde,daß er als Rw 2500 Euronen bieten könnte, würde dies bedeuten daß der Eigentümer um die staatliche Summe „beschnitten“ würde, aber dies kann einerseits entsprechend umgangen werden wenn der Aufkäufer ein zertifizierter Entsorger ist und auch eine entsprechende Empfangsquittung (verschrottet) liefert und andererseits der Besitzer eben NICHT sein Fahrzeug der Vs „ausliefert“, da er immer Herr des Geschehens sein wird.
Solange die Gutachter ihre Hausaufgaben sauber tätigen wird es diesbezüglich keine Diskussionen geben, denn nur er ermittelt den Restwert und somit ist die Vs außen vor.
Probieren werden es sicherlich manch abstruse Anwälte, solch rechtlich unabhängige Positionen zu vermengen, aber jeder Richter wird dem Spiel die Grenzen aufzeigen.
Zum Trost: nächstes Jahr ist dieser bisher geplante Spuk auch wieder vorbei..falls es überhaupt soweit kommt mit dieser Förderung….
Gruss Buschtrommler
Die Diskusion zur Verschrottungsprämie wird den Themenbereich des Bereicherungsverbotes auf jeden Fall tangieren, jedenfalls aus der Sichtweise von teilen der Versicherungswirtschaft. Ich denke das schon einige coboldhafte Textbausteinentwürfe auf ihren Feinschliff warten, Recht hin oder her. Recht gilt halt nicht für ALLE!
@SV
Na klar. Jetzt haben wir 2 Wiederbeschaffungswerte bei alten Autos. Zum einen den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert und zum anderen einen Wiederbeschaffungswert von 2500 €. Dann kann man wieder über die Fälligkeit streiten – erst nach Neuwagenkauf. Viel Spaß an die Anwälte.
@Arnold…Sie begehen den „Fäähler“,daß sie zweierlei Maßstäbe vermengen…Prämie und Schadensrecht hat nix miteinander zu tun…
Wenn der Geschädigte keinen Neu-/Jahreswagen anschafft(weil er evtl. klamm ist…?) dann taucht dieses Geld sowieso nie auf und im übrigen darf er damit machen was ER will…mit dem Geld oder dem Wagen.
Wunschdenken der Versicherer, diese Prämie einzuflechten in ihre Kalkulation aber rechtlich untragbar.
Dann könnte man auch die steuerlichen Aspekte noch einfliessen lassen, Euro 5 spart ja auch Geld, anstatt der Euro 3-Klasse des „Altwagens“…völlig abstrus…
M.E. sind eher die Händler geneigt,den Kaufinteressenten weniger Prozente zu bieten,da die Prämie in gewisser Betrachtung einen Nachlaß darstellt…schwarze Schafe gibts wohl überall…
Gruss Buschtrommler
@ Buschtrommler
Es mag ja sein dass wir dummen SV nicht juristisch denken können, aber wenn mir jemand eine Sache zerstört für die ich nachweislich € 2500.- vom Staat bekommen hätte und nun „nur“ vom Schädiger als deliktischen Schadensersatz Bspw. € 800.- bekomme weil mein Objekt nicht mehr Wiederbeschaffungswert hat, bin ich doch doppelt geschädigt. Oder nicht?
Ich bekomme die Abwrackpräme doch nur weil ich auf ein im Verkehr befindliches altes Auto verzichte u. mir ein neues kaufe und nicht dafür, dass ich für ein bereits zerstörtes Auto also für ein Wrack,wo bereits eine Versicherungsleistung (Schadenersatz) erbracht wurde, zudem die Staatliche Förderung in Anspruch nehme.
Das widerspricht m.E. in erster Linie dem § 249 und in zweiter Linie den staatlichen Grundvoraussetzungen zum erlangen der Abwrackprämie.
Vor dem Schadenereignis „wollte“ ich doch einen Neuwagen erwerben um die staatliche Prämie zu erhalten!
Das kann ich nun nicht mehr, weil mein Objekt nun völlig zerstört wurde.
Denkt doch mal darüber nach.
Sollte es aber dem Staat egal sein, bereits bezahlte Totalschäden auch zusätzlich mit € 2500.- Abwrackprämie zu begünstigen, so sehe ich mit meinem Rechtsverständnis eine tatsächlich ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten, egal von welcher Seite er das Geld bekommt.
Diese Sache ist noch lange nicht vom Tisch und bedarf nicht nur einer gerichtlicher Klarstellung, da nehme ich jede Wette an.
MfG
F.Hiltscher
@Hiltscher…
Es mag ja sein dass wir dummen SV nicht juristisch denken können,
–> Dies unterstelle ich keineswegs…(siehe u.a. Ihre bisherigen Beiträge!)
aber wenn mir jemand eine Sache zerstört für die ich nachweislich € 2500.- vom Staat bekommen hätte
–> In dem Falle: der Entsorger !!! hätte einerseits für diesen Fall wohl nicht den jeweiligen Zeitwert (WBW)gezahlt und andererseits, die Prämie an sich gibts so oder so, ob gepflegt oder zerknüllt…
und nun “nur” vom Schädiger als deliktischen Schadensersatz Bspw. € 800.- bekomme weil mein Objekt nicht mehr Wiederbeschaffungswert hat, bin ich doch doppelt geschädigt.
–> Wenn der Restwertaufkäufer entsprechend zertifizierter Entsorger ist und das,in Ihrem Beispiel genannte Angebot (800 Euro)bezahlt, dann haben sie keineswegs „Verlust“ gemacht, denn mehr wie den ursprünglichen WBW bekommen Sie sowieso nicht. Der Unterschied ist doch nur,daß diese Prämie zusätzlich fliessen kann, falls die erforderlichen Vorgaben erfüllt sind (Alter Besitznachweis, entspr. Entsorgungsnachweis, Neu-/Jahreswagen…),aber die Prämie hat absolut nichts mit Schadensrecht zu tun!
So ähnlich könnte man dies auch betrachten bei den Händlerangeboten wie z.B. >Wir
zahlen Ihnen 2000 Eur über Liste für den „Alten“<
Es ist nur ein Kaufanreiz vom Staat,mehr nicht. Da hat auch keiner einen Anlaß gesehen,einen Restwert zu hinterfragen oder zu vermischen mit diesen Angeboten….
Entweder nächstes Jahr oder wenn der Topf leer ist hat dieser Spuk eh ein Ende…
Gruss Buschtrommler
Hallo zusammen, wer zuerst durchkommt, sollte hier berichten.
Auskünfte: BAFA unter der Telefonnummer 06196/908470
Gutes Gelingen.
Chr. Zimper
@Buschtrommler
–> Wenn der Restwertaufkäufer entsprechend zertifizierter Entsorger ist und das,in Ihrem Beispiel genannte Angebot (800 Euro)bezahlt, dann haben sie keineswegs “Verlust” gemacht, denn mehr wie den ursprünglichen WBW bekommen Sie sowieso nicht. Der Unterschied ist doch nur,daß diese Prämie zusätzlich fliessen kann, falls die erforderlichen Vorgaben erfüllt sind (Alter Besitznachweis, entspr. Entsorgungsnachweis, Neu-/Jahreswagen…),aber die Prämie hat absolut nichts mit Schadensrecht zu tun!
Hallo Herr Buschtrommler,
Es ist müßig Sachverhalte zu hinterfragen, wenn der Sinn nicht verstanden und die Frage nicht richtig gelesen wird!
Warum sollte ein Restwertaufkäufer den ursprünglichen Wiederbeschaffungswert, hier im Beispiel € 800.- bezahlen?
Dieses Fahrzeug welches € 800,00 Wert ist wurde zerstört und hat nach SV GA noch nur Schrottwert.(evtl € 150,0)
Wie kommt der Geschädigte auf die nun ihm fehlenden 1700,0 Euro mit denen er kurz vorher gerechnet hat, ohne sich beim Staat das Geld unter falschen Voraussetzungen zu erschleichen ?
@Hiltscher….
Im Ihrem erstgenannten Beispiel ging es um 800 Eu aus Schadensersatz, also Restwert.(meine Interpretaton..)
Wenn nun im Ga eben dieser Wert (800)auftaucht von einem entsprechenden zertifizierten Aufkäufer hat er auch das Angebot zu bezahlen bei Kauf.
Mitsamt dem Entsorgungsnachweis kann man die 2500 Prämie vom Staat unter entsprechender Vorgabe bekommen.
Ergebnis für Geschädigten: 800 + 2500 = 3300 Eu + WBA von Vs.
In ihrem zweiten Beispiel hat er 800 – 150 = 650 Eu von Vs (evtl…)plus die 2500 vom Staat bei entsprechendem Verkauf/Kauf.Ergebnis: 3150 Eu.
Er MUSS ja nicht ein neues Fahrzeug kaufen NUR wegen der Prämie….und die von Ihnen o.g. 800 WBW bekäme er beim Verkauf/verschrotten eh nicht vom Entsorger, also hat er letztendlich mehr verdient dabei wenn Restwertgebot gleich vom Entsorger kommt….denkt mal darüber nach!
Wenn ich einen Wagen mit einem Wert von z.B. 3000 Eu habe,wird mir wohl kein Verwerter diesen Preis zahlen, also bekomm ich auch im Prinzip nix dafür und hab „nur“ 2500 Staatsprämie…ohne Entsorgung keine Prämie…daran ändert sich auch nix wenn ich privat verkaufe (keine Prämie) oder ihn als Blumenkübel benutze (nur die Prämie).
resignierender Gruss …..Buschtrommler
Noch immer scheinen die Fraktionen sich nicht über die Bedingungen, die ein Neufahrzeug zu erfüllten hat, einig zu sein.
Netzfundstück: http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/spd-die-gruenen-abwrackpraemie-soll-oekologisch-gestaltet-werden_aid_363937.html
Abwrackprämie „soll ökologisch gestaltet werden“
Die im Zuge des Konjunkturpaketes beschlossene Abwrackprämie soll gewissen Umweltschutzauflagen unterliegen, fordern die Hamburger Grünen. Auch die SPD möchte die Abwrackprämie „ökologisch gestalten“. Bundesgeschäftsführerin der Grünen, Steffi Lemke, sieht Höchstwerte des Kohlendioxid-Ausstoßes als naheliegende Richtwerte.
Die große Koalition hatte die Abwrackprämie zusammen mit dem Konjunkturpaket beschlossen. Demnach soll der Käufer eines Neuwagens die Prämie von 2500 Euro bekommen, wenn er im Gegenzug einen mindestens neun Jahre alten Wagen verschrotten lässt. Im Gegensatz zum Konjunkturpaket muss die Abwrackprämie nicht den Bundesrat passieren. Sie wurde bereits von der Bundesregierung per Verordnung beschlossen.
Sollte natürlich anders heissen…
Zitat:
..oder ihn als Blumenkübel benutze (nur die Prämie).
Korrektur:
…oder ihn als Blumenkübel benutze (auch nix die Prämie) oder verschrotten (NUR Prämie)
Gruss Buschtrommler
Also mal ne Frage:
Fahrzeugschaden 5000,–
WbW 3000,00
Marktwert d. b. F. 300,00
Schaden 2700,00 oder geh ich da falsch?
Die Nebenkosten nu mal nicht berücksichtigt.
Geschädigter müsste sich ein Fahrzeug kaufen für 3000,00
Will er aber nicht sondern er will die Prämie von 2500,00
anstelle des Ersatz (alten) Fahrzeuges.
Er kauf sich nun ein neues Fahrzeug und bekommt an Stelle eines Alten(WbW 3000,00) die 2500,00 für den alten weil er das alte Ersatzfahrzeug nicht gekauft hat.
Bin ich da richtig?
@Buschtrommler
Im Ihrem erstgenannten Beispiel ging es um 800 Eu aus Schadensersatz, also Restwert.(meine Interpretaton..)
Hallo ????,
Sie verwechseln leider Äpfel mit Birnen!
Das Folgende habe ich gepostet
„“nur” vom Schädiger als deliktischen Schadensersatz Bspw. € 800.- bekomme weil mein Objekt nicht mehr Wiederbeschaffungswert hat, bin ich doch doppelt geschädigt. Oder nicht?“
Wo steht hier etwas von € 800 Restwert? Niergendwo!
Oder ist hier nicht klar von einem € 800.- betragenden Wiederbeschaffungswert geschrieben.?
Wieso kommen Sie auf die absurde Idee dass der Entsorger die deliktischen Schadenersatzansprüche (hier € 800,00) bezahlt?
Im übrigen handelt es sich immer um das selbe Beispiel.
Dass der Geschädigte ein neues Auto nicht kaufen muss, ist auch mir bekannt.
Meine Gedanken gingen von einem bekannt beabsichtigten Antrag für die Abwrackprämie und zwar vor dem Eintritt des Unfallschaden aus, mit dementsprechenden Rechsfolgen wenn ich nach dem Erhalt einer Schadenersatzleistung durch den Schädiger, die Verwertungsprämie trotz meines nun total zerstörten Fahrzeuges auch zusätzlich noch beantrage.
MfG
Hallo Frank,
der Geschädigte bekommt erst einmal von der Versicherung 2700,00 Euro Schadenersatz.
Dann bringt er das Fahrzeug zum Entsorger, der ihm einen Entsorgungsnachweis ausstellt. Außerdem war das Fahrzeug 1 Jahr lang auf zugelassen. Er bekommt vom Entsorger nix (sagen wir mal).
Dann geht er zum Händler und holt sich einen Neuwagen oder Jahreswagen (beides geht) und reicht alle Belege bei der BAFA ein. Dann bekommt er vom Staat nochmal 2500,- Euro.
Juhu, er hat also für seine alte Schüssel 2700,00 + 2500,00 = 5200,00 Euro bekommen. Da denkt man sich jetzt, klasse, aber in diesem Fall ist es einfach Glück, dass er dann noch die 10000,00 Euro für den Jahreswagen aufzahlen oder finanzieren kann…
Aber die Abwrack-, oder Verschrottungs- oder Umweltprämie hat in die Berechnung des Schadenersatzes überhaupt nicht einzufließen! Das ist, wie Buschtrommler bereits ausgeführt hat, was ganz anderes.
Grüße
Andreas
hi frank,hi andreas
die abwrackprämie entlastet den schädiger in keiner beziehung;eine solche annahme widerspräche den grundsätzen des deutschen schadensrechtes!
den versicherer,der als erster das gegenteil verkündet,haut´s auch als erstes auf die schnauze.
didgeridoos,play loud
Hallo alle zusammen,
die Antwort auf die entscheidende Frage ist doch ganz einfach. Das Zauberwort heisst: Dispositionsmaxime des Geschädigten. Dieser kann bestimmen, was mit dem vom Schäder zu leistenden Schadensbetrag geschehen soll.
Nach dem Unfall stellt der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige fest, dass an dem Fahrzeug ( Wert im Zeitpunkt des Unfalles: 3000,- Euro ) Totalschaden eingetreten ist. Der Restwert wird am regionalen Markt mit 300,- Euro angegeben. Mithin beträgt der Schaden 2.700,–Euro. Diesen Betrag kann der Geschädigte von dem Schädiger verlangen. Was er dann mit diesem Betrag macht, ist seine Sache. Er muss sich nicht für ein Neufahrzeug entscheiden. Er kann auch ganz auf ein Fahrzeug verzichten, weil er von nun an Angst im Strassenverkehr hat. Er kann sich später vielleicht auch für den Kauf eines Jahreswagens unter Verschrottung des Unfallwagens entscheiden.
Die Abwrackprämie kann dem Schädiger nicht zu Gute kommen.
Willi Wacker
Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste!
Der für die Abwrackprämie nötige Verwertungsnachweis wird seitens der unteren Abfallbehörden nur anerkannt, wenn dieser von einem anerkannten Automontagebetrieb (nach Altfahrzeug-Verordnung genehmigt und zugelassen) ausgestellt wurde. Somit soll sichergestellt werden, dass das Fahrzeug tatsächlich demontiert und somit der Verschrottung zugeführt wurde.
Autohäuser sind in der Regel keine Annahmestellen im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung. Diese müssen daher die Fahrzeuge ebenfalls in die Demontage verbringen.
Nicht als Demontagebetrieb oder Annahmestelle von den unteren Abfallbehörden genehmigte Autohäuser haben kein Recht, Verwertungsnachweise auszustellen.
Es kann daher nur dazu geraten werden, erst nach Erhalt des gültigen Formulars eine Kaufvertrag für einen entsprechenden Neuwagen zu unterzeichnen.
Chr. Zimper
Nur zur Vervollständigung:
Die Prämie soll nicht nur bei Neukauf, sondern auch beim Leasing gezahlt werden.
http://www.tagesschau.de/inland/abwrackpraemie112.html
Gilt bei Firmen eigentlich 2500 € plus Mehrwertsteuer?
Jahreswagen sollten dann gefördert werden, wenn sie auf einen Kfz-Händler, eine Autobank, ein Vermietungsunternehmen oder eine Leasinggesellschaft zugelassen waren.
Toll oder? Erstmal weg mit der Jahresüberproduktion von 2008. Dann an den Verkaufszahlen von 2009 den Bedarf für das nächste Jahr errechnet.
Neues Spiel! Neues Glück?
Hier mal wieder ein Netzfundstück – schneller als die Polizei erlaubt!
http://de.reuters.com/article/deEuroRpt/idDELU24217420090130
„Medienberichten zufolge ruft die Abwrackprämie Kriminelle auf den Plan, weil für einen Antrag auf die Prämienzahlung ein Nachweis über die Verwertung und Verschrottung des alten Fahrzeugs relativ einfach zu bekommen sei. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Wagen weiter ins Ausland verkauft wird.“
Wenn ich zwei oder sogar drei alte Autos auf meinen Namen angemeldet habe, bekomme ich für jeden Wagen, den ich verschrotten lasse, die Prämie,sprich 7500,-€
@Wilkens….Prämie bekommen sie erst dann, wenn sie entsprechend den Nachweis eines Kaufes gemäß den Vorgaben liefern….sonst haben sie „nur“ den Verschrottungsnachweis und der alleinig ist sozusagen nix wert…und geht auch nur 1:1….soll heissen, ein Auto verschrotten und eines dafür neu…nix mit 3x alt = 1x neu…und falls der Fördertopf zwischenzeitlich schon leer ist, dann kostet der auch 2500 mehr….
Da dürfte manch Käufer im nachhinein noch einen Schreck bekommen…
Gruss Buschtrommler
Hallo!
In wieweit darf ich mein altes Auto selbst ausschlachten,muß es fahrbereit sein oder reicht es die Karosse vom Verwerter verschrotten zu lassen?
Ich würde gerne Motor,Getriebe und Innenausstattung für ein anderes Fahrzeug verwenden.
„Keine Anrechnung der Abwrackprämie bei HUK-Coburg“
so heißt es bei: http://www.autohaus.de/cms/806543
Na, das lesen wir doch gern – weil nur so gehört es sich.
Virus
Die Juristen der Allianz und der HUK sind also – nach reiflicher Überlegung – letztendlich zum gleichen Ergebnis gekommen, wie die juristischen Laien im Internet?
Die Abwrackprämie steht einzig und alleine dem Verbraucher zu und kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nicht in Ansatz gebracht werden !
Wer hätte das gedacht?
Zuerst erfolgt nämlich die Abrechnung des Schadens.
Danach entscheidet der Geschädigte im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit(=Zauberwort), ob er mit dem Geld ein gebrauchtes oder neues Auto kauft (incl. Abwrackprämie) bzw. ob er den Schadensersatz unter´s Kopfkissen legt, eine Palette Gemüsesaft kauft, im Urlaub verprasst oder wie auch immer……
Erfreulich dabei ist auf alle Fälle, dass bei diesem Thema nicht zuerst unzählige Prozesse zur Klärung geführt werden müssen.
Aber wer weiß? Möglicherweise finden die Versicherer den Streit um die Abwrackprämie nur schlicht und ergreifend nicht lohnenswert. Handelt es sich nach Regierungsangaben doch nur um eine kurzfristige Erscheinung – ein Streit bringt also nicht viel (Bares) ein?
Und nicht zu vergessen; die negative publicity einer solchen Aktion, wenn Versicherer staatliche Gelder direkt auf Versicherungsgewinne umbuchen wollten?
Hierzu gibt es doch viel elegantere Wege?!
Kann es sein, dass hier (ausnahmsweise) den Lobbyisten seitens der Politik die Handschellen angelegt wurden, damit das Volk weiterhin die Bankenrettungen? mit Steuergeldern duldet?
@SV
Glaube ich nicht. Das ist nur die Ruhe vor dem Sturm.
Bald wird sicher der Solidaritätszuschlag erhöht, um das zu bezahlen.
Wie sagte doch eine ehemalige „Größe“ der Politik: Die Rente (der Funktionäre) ist sicher!
Leider fehlt bei der Prämie die Weitsicht: Momentan läuft es gut, der Autoabsatz steigt, viele Leute legen sich, obwohl garnicht zwingend notwendig, einen Neuwagen zu. Doch wie sieht es in 2 Jahren aus? Der Bedarf an Neuwagen ist gedeckt, kleine Werkstätten haben kaum noch Arbeit da alles nur noch Garantieleistung der Autohäuser sein wird. Und wenn der Topf von 4 Milliarden ( http://www.kfzabwrackpraemie.de ) dann leer ist, werden alle mal ganz kurz treten…
Ruven
Sonntag, 26.04.2009 um 18:57
„Leider fehlt bei der Prämie die Weitsicht:“
Die Probleme der fehlenden Weitsicht fangen da an, wo man die Abwrackprämie nicht nur auf deutsche Produkte (Neuwagen) begrenzt hat, weil man den kleinen Allroundwerkstätten die Reparaturbasis entzieht.
Weil die Schrotthändler keine, noch so gut erhaltenen Teile verkaufen können, weil der Markt der alten Fahrzeuge nicht mehr da ist.
Weil die Schrottpreise u. die der Restwerte uferlos in den Keller fallen.
Weil jetzt wieder Entsorgungskosten anfallen.
Weil die tatsächlichen Rostlauben u. Dreckschleudern trotzdem in den Händen jener verbleiben, welche sich keinen Neuwagen leisten können.
Weil der verbleibende Rest der „Rostlauben“ eine enorme Preissteigerung erfährt was auch für die Harz 4 Empfänger zu weiteren sozialen Abstiegen führt.
Weil, weil, weil das andere, bereits Gesagte auch erschwerend dazu kommt.
Und warum geschieht das alles?
Weil jene Leute in Deutschland welche von einer Sache das wenigste verstehen, am meisten darüber entscheiden dürfen.
MfG
F. Hiltscher
Zitat Hiltscher:
Weil jene Leute in Deutschland welche von einer Sache das wenigste verstehen, am meisten darüber entscheiden dürfen.
Sorry Herr Hiltscher…kleiner Einspruch…
Entscheiden tun andere, nämlich die Banken, Wirtschaft und Industrie, die von Ihnen gemeinten Personen nicken dazu nur noch…die Gründe dafür sind (hoffentlich) allen bekannt.
Gruss Buschtrommler
F.Hiltscher Montag, 27.04.2009 um 14:38 Ruven
Sonntag, 26.04.2009 um 18:57
“Leider fehlt bei der Prämie die Weitsicht:”
Lieber Kollege Hiltscher,
mit dieser – wenn auch noch längst nicht vollständigen Auflistung – rennen Sie offene Türen ein. Es ist in der Tat mehr als bedenklich, was da angezettelt worden ist und jeder Bürger dieser Republik kann sich an 5 Fingern abzählen, wohin diese „Marktsteuerung“ führen wird, dazu muss er kein Wirtschaftsweiser und auch kein Ökonom sein. Vermögensvernichtung und leichtfertige Verschleuderung von Steuergeldern sind in diesem Zusammenhang die Begleiterscheinungen. Aber es gibt ja einen Artenschutz, mit dem man sich so etwas wohl ungestraft leisten kann.
Mit freundlichem Gruss
H.R.
Auch HDI versucht den Trick mit Urheberrechtshinweisen im Gutachten und erklärt die Nichtverwendbarkeit.
In diesem Fall aber wohl schematisiert vorgegangen und nicht richtig gelesen, denn einen solchen Hinweis enthielt das Gutachten überhaupt nicht, wie es behauptet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
aus dem Ruhrpott
H.U.
Hallo H.U.,
habe heute bei meinem Ausbilder auch erfahren, dass HDI Essen zuerst Gutachten wegen des Urheber- und Datenschutzvermerkes des SV für nicht prüffähig zurücksendet, dann allerdings auf Schreiben meines Ausbilders hin, der androht die Angelegenheit der BaFin vorzulegen, diesen anruft und erklärt, dass SV-Honorar und Anwaltskosten gezahlt werden. Es geht also doch. Auch so kann man Versichertengelder vergeuden.
Herzliche Grüsse in den Ruhrpott
Janine K.
Janine K. Dienstag, 28.04.2009 um 15:17
Hallo H.U.,
habe heute bei meinem Ausbilder auch erfahren, dass HDI Essen zuerst Gutachten wegen des Urheber- und Datenschutzvermerkes des SV für nicht prüffähig zurücksendet, dann allerdings auf Schreiben meines Ausbilders hin, der androht die Angelegenheit der BaFin vorzulegen, diesen anruft und erklärt, dass SV-Honorar und Anwaltskosten gezahlt werden.
Hallo, Janine,
danke für diese aufschlußreiche Information, die hinter dieser Vorgehensweise doch ein System vermuten läßt, um die Standhaftigkeit der unabhängigen Kfz.-Sachverständigen, der Geschädigten und der Rechtsanwälte mal wieder zu testen.
Mal abwarten, ob zu dieser Handhabung noch weitere Informationen einlaufen.
Vielleicht sollte mal einer der findigen Herren Rechtsanwälte einen Beschwerdevordruck für den Kontakt mit der BaFin entwickeln, den der Geschädigte nur einfach noch ausfüllen und unterschreiben muß, denn nicht jeder Geschädigteist ist im Schreiben von Briefen so firm, dass man eine entsprechende Eingabe von ihm erwarten kann.
Mit freundlichen Grüßen
H.U.
Die Versicherungskumpanei mit der DEKRA stinkt zum Himmel
Viele unbedarfte Unfallopfer wissen nicht, dass enge Verbindungen und vertragliche Absprachen zwischen diversen Versicherungsgesellschaften und der DEKRA bestehen.
Diese zielen darauf ab, Schadenersatzleistungen möglichst gering zu halten.
Dennoch gibt es Kfz-Werkstätten, die dieses Beziehungsgeflecht und die Auswirkungen auf die Kundeninteressen ignorieren und dem Kunden ein DEKRA-Gutachten andienen. Manchmal sind diese Gutachten ja auch fast in Ordnung, aber beim merkantilen Minderwert kommt es beispielsweise immer wieder zu augenfälligen Unterschieden, weil sich der DEKRA-Sachverständige- quasi nach Vorgaben – einer Berechnungsmethode bedienen muß.
Außerdem ist es augenfällig, das gerade DEKRA-Sachverständige besonders bemüht sind, in jedem Fall den Namen der gegnerischen Versicherung in Erfahrung zu bringen. Der Grund ist verständlich , weil man zur Vermeidung von Kalamitäten vorab wissen möchte, ob es sich um einen potenten DEKRA-Auftraggeber handelt.
Auf Dauer muss sich eine solche Gratwanderung doch als recht strapaziös erweisen, zumal dann, wenn behauptet wird, dass ein Gutachten unabhängig erstellt wurde sowie nach bestem Wissen und Gewissen. Darüber könnte man glatt ins Philosophieren kommen.-
Marcus
H.U.
@Vielleicht sollte mal einer der findigen Herren Rechtsanwälte einen Beschwerdevordruck für den Kontakt mit der BaFin entwickeln, den der Geschädigte nur einfach….@
Sehr gute Idee !! Würde mich auch freuen.
@ Markus
Hallo Markus,
den Gutachter sollte die eintrittspflichtige Versicherung gar nicht interessieren. Der Werkvertrag kommt zwischen dem Auftraggeber (Kunden/Geschädigter) und dem SV zustande. Der Haftpflichtversicherer ist an dem Vertragsverhältnis überhaupt nicht beteiligt. Weshalb daher die DEKRA den Haftpflichjtversicherer wissen möchte, ist daher offensichtlich. Die DEKRA kann bei Kenntnis des eintrittspflichtigen Versicherers daher nicht mehr neutral ihr Gutachten erstellen, was allerdings nach dem Werkvertrag geschuldet ist. §§ 631 f BGB besagt nämlich, dass der Werkunternehmer das bestellte Werk zu erstellen hat, was bedeutet, dass der SV das bestellte (neutrale) Gutachten zu erstellen hat, wofür der Werkunternehmer auch seinen Werklohn beanspruchen kann, d.h. der SV sein Honorar vom Auftraggeber verlangen kann.
Also Vorsicht bei der DEKRA.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Ein Vögelchen hat mir gezwitschert, dass DEKRA Mitarbeiter Sonderkonditionen bei KFZ-Versicherungsverträgen bei der HUK bekommen.
War eigentlich zu erwarten. Oder?
@ Mister L
Hallo Mister L.,
wenn das stimmen sollte, würde der Verdacht der Vorteilsnahme im Raume stehen. Die im Blog mitarbeitenden
Herren Rechtsanwälte sind gefordert.
Friedhelm S.
@ Friedhelm S.
Wenn man z.B. bei der HUK24 im Internet ein Versicherungsangebot errechnen lässt (habe ich soeben selbst festgestellen können), wird nach der Berufsangabe die dort einzutragen ist, gefragt, ob man bei TÜV oder DEKRA arbeitet.
Dieser Punkt würde sich logischerweise erübrigen, wenn man dadurch nicht einen Rabatt in irgend einer Höhe angerechnet bekommt.
Das Vögelchen „im grünen Kleid“ hat also Recht.