Häufig wird das Urteil des AG Hersbruck vom 21.10.2009 – 4 C 499/09 – im Rahmen der Erstattungspflichtigkeit der Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zitiert und angegeben. In der Urteilsliste der Rechtsschutzanfragekosten fehlt das Urteil ganz. Da mir jetzt der Volltext des Urteils vorliegt, gebe ich zur Vervollständigung der Urteilsliste das Urteil bezüglich der Deckungsanfragekosten bekannt:
Amtsgericht Hersbruck
4 C 499/09
IM NAMEN DES VOLKES
in dem Rechtsstreit
der ….. – Klägerin –
PBV:……
g e g e n
….. – Beklagte –
PBV:…..
wegen Schadensersatzes
erläßt das Amtsgericht Hersbruck durch die Richterin am Amtsgericht …. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2009 am 21.10.2009 folgendes
Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 641,– € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 163,80 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles auf der A 9 in der Nähe von Nürnberg, und zwar bei Kilometer 427. Die Haftung der Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalles ist unstreitig. Nachdem die Beklagte sich geweigert hatte, Zahlungen zu leisten, war es für die Klägerin notwendig, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vor Klageerhebung einzuholen. Hierdurch sind Kosten in Höhe von 134,95 € brutto ( 113,40 € netto) entstanden. Hinzu kommen außergerichtliche anwaltschaftliche Kosten, die nicht angerechnet werden. Die Beklagte ist der Meinung, die Kosten für die Einholung der Deckungszusage stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar. Hierfür könne auch keine 0,8 -Geschäftsgebühr verlangt werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
….Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung entstanden sind. Diese sind kausal auf den Unfall zurückzuführen. Die Beklagte befand sich unstreitig im Zeitpunkt der Einholung der Deckungszusage in Verzug.
Geltend gemacht werden kann aber nur eine 0,8 Gebühr von einem berechtigten Streitwert, der dem Urteilsbetrag entspricht. Das macht bei dem Urteilsbetrag von 641,– € folgenden Rechnungsbetrag aus:
0,8 Geb. aus Streitwert 641,– 52,– € allgem. Unkostenpauschale 10,40 € Insgesamt 62,40 €
Diesen Betrag kann die (vorsteuerabzugsberechtigte) Klägerin von der Beklagten erstattet verlangen. Wie der anwaltliche Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Mehrwertsteuer hier nicht anzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
So die Ausführungen der Amtsrichterin zu den Deckungsanfragekosten bei der Rechtsschutzversicherung.
In einem heute veröffentlichen Urteil des BGH (VIII ZR 132/10) wird die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Einholung einer Deckungszusage aber anders beurteilt. Zwar vom VIII. Senat, aber die bald zu erwartende Entscheidung des VI. Senats wird wohl kaum anders ausfallen.
@Kenner der Materie
anderer Fall!
Bei der rechtswidrigen Ablehnung eines,zu Recht vom Anwalt bereits geltendgemachten Schadens liegen die Dinge m.E.anders.
Das Unfallopfer soll in solcher Situation selbst gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage darlegen?
In solcher Situation darf das Unfallopfer doch auch den Anwalt auf Kosten der Schädigerversicherung mit der Schadensabwicklung gegenüber der eigenen Vollkasko beauftragen,so bereits der BGH!
Das ist erforderlicher Verzögerungsschaden.
Es bleibt m.E.spannend.
MfG Lutz Imhof
Hallo Kenner der Materie,
das AG Saarlouis hat gerade die Deckungsanfragekosten durch VU und Schlussurteil gegen den VN der HUK-Coburg zugesprochen, siehe heutigen Beitrag.
Es bleibt spannend, meine ich auch!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker