Mit Urteil vom 14.01.09 hat das AG Hagen dem aus der Abtretung klagenden Kfz-Sachverständigen die von der HUK-Coburg gekürzten Gutachterkosten zugesprochen.
Verurteilt wurde der VN der HUK-Coburg zur Zahlung des von der HUK-Coburg gekürzten Betrages.
Der Urteilstenor lautet: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 247,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2008 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.“
In den Entscheidungsgründen führt das AG Hagen Folgendes aus:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages, nachdem der Geschädigten seinen ihm gegen den Beklagten aus dem Unfall vom 13.01.2008 zustehenden Schadensersatzanspruch (Zahlung der Sachverständigengebühren) aus § 249 BGB an den Kläger abgetreten hat. Der Geschädigte hatte einen Anspruch auf Zahlung sämtlicher mit der Rechnung vom 16.01.2008 geltend gemachten Sachverständigengebühren und somit auch auf Zahlung des Restbetrages von 247,89 € gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB.
Gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger an den Geschädigten den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, wobei die Erforderlichkeit gemäß § 287 ZPO der Schätzung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Maßgeblich ist hiernach einzig, ob sich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Hierbei soll der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet sein, vielmehr soll er im Regelfall berechtigt sein, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstattung des Gutachtens zu beauftragen, wobei im Nachhinein jedoch nur die Kosten erstattet verlangt werden können, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und sinnvoll erschienen (vgl. BGH a. a. O.). Bei den hier geltend gemachten Kosten aus der Rechnung des Klägers vom 16.01.2008 handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um solche, welche der Geschädigte im Nachhinein für die Schadensbehebung für zweckmäßig und angemessen halten durfte, und welche im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen liegen. Der Kläger hat vorliegend zur Berechnung der Höhe seiner Gebührenrechnung die sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006 ergebenden Resultate herangezogen. Dieses Vorgehen unterliegt nach Auffassung des Gerichts keinen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die hier geltend gemachten Kosten überhöht sind. Bei den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung handelt es sich um anerkannte Werte zur Ermittlung des angemessenen Sachverständigenhonorars, welche auf der Befragung einer Vielzahl der Mitglieder des BVSK basieren. Gemäß § 249 BGB werden nur die Kosten erstattet, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Im Vorfeld der Beauftragung des Klägers durch den Geschädigten hatte letzterer überhaupt keine Vorstellung von den sich ergebenden Kosten, da diese ja gerade erst durch die zu ermittelnde Höhe des Schadens bemessen werden. Doch auch im Nachhinein ergaben sich keine Beträge, die aus Sicht des Geschädigten unzweckmäßig bzw. unangemessen erscheinen mussten. Denn die berechneten Beträgen resultierten ja gerade aus der Zugrundelegung der BVSK-Befragung, in welcher sich eine Vielzahl Sachverständiger für die vorgenommene Berechnungsmethode ausgesprochen hat. Wenn aber eine Abrechnungsmethode gewählt wird, welcher eine Vielzahl von Sachverständigen zustimmen, so kann dem Geschädigten nicht der Vorwurf gemacht werden, gerade ihm hätten diese Kosten unangemessen erscheinen müssen.
Dem Kläger kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte durch Orientierung an der Schadenshöhe unzulässigerweise eine Pauschalierung seines Honorars vorgenommen. Denn der Sachverständige haftet für die richtige Ermittlung des Schadensbetrages, so dass eine an der Schadenshöhe orientierte Bemessung des Honorars dem Umstand Rechnung trägt, dass das Honorar die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung ist (vgl. BGH a. a. O.).
Ferner unterliegt die Berechnung weiterer Positionen neben dem Grundhonorar, auch als Pauschale, keinen Bedenken. Vielmehr kann eine Honorarbemessung auch in der Weise erfolgen, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauschalen für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 80/05). Sowohl das geltend gemachte Grundhonorar als auch die einzelnen weiteren Positionen bewegen sich innerhalb des anhand der BVSK-Befragung 2005 / 2006 ermittelten Rahmens, so dass ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diesen Kosten auch keine Zweifel entgegen bringen musste. Dieses gilt schließlich auch für die in Ansatz gebrachten Kosten für Kalkulation / Datenbank, welche beispielsweise bei der Ermittlung des Restwertes anfallen, und deren Höhe entsprechend § 287 ZPO vom Gericht für angemessen erachtet werden.
Da die Abrechnung des Klägers somit keinen Bedenken unterliegt ist dem Geschädigten auch ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe erwachsen, welcher durch Abtretung an den Kläger in Höhe des noch nicht beglichenen Teils mit der Klage geltend gemacht werden konnte.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Fazit:
So einfach kann man es richtig machen!
Schon die über die HUK-Coburg im Prozess gesteuerte Behauptung des beklagten VN, die Abrechnung des klagenden Sachverständigen sei überhöht, hat das AG zu Recht in das Reich der Fabel verwiesen.
Zutreffend hat das AG zunächst einmal eine verlässliche Basis herausgearbeitet, auf deren Grundlage dann die Frage überhaupt beurteilt werden kann, ob eine Honorarüberhöhung vorliegt oder nicht.
Als taugliche Basis für die Beantwortung der Frage, ob über eine Erhöhung gegeben ist oder nicht, hat das AG die Honorarkorridore der BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006 herangezogen.
Andere Unterlagen, etwa das BVSK-Tableau 2007, scheiden als Beurteilungsbasis für die Frage, ob ein konkret in Rechnung gestelltes Honorar überhöht ist oder nicht, völlig und nachhaltig aus, denn das BVSK-Tableau 2007 hat mit der Realität nichts gemeinsam.
Das AG Hagen hat deshalb die von Versichererseite völlig unbeeinflusst zustande gekommene BVSK-Honorarbefragung als Beurteilungsbasis für die Frage zu Recht herangezogen, ob überhaupt die von der Beklagtenseite behauptete Überhöhung besteht oder nicht.
Das AG ist daraufhin zu der richtigen Wertung gelangt, dass das im Streitfall berechnete Honorar schon überhaupt nicht als überhöht eingestuft werden kann, weil ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006 auch andere Sachverständige für vergleichbare Werkleistungen ähnliche Honorare in Rechnung stellen.
Zusätzlich hätte ins Feld geführt werden können die Honorarumfrage des VKS e. V. aus dem Jahr 2007, die zu ähnlichen Honorarspannbreiten führt wie die BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006.
Mitgeteilt von Peter Pan im Januar 2009
Hallo Peter Pan,
in Deinem Urteilsbericht fehlt leider das Aktenzeichen des AG Hagen. Ich bitte, dieses nachzureichen, damit auch das Urteil mit sämtlichen Angaben, wie Urteilsdatum und Aktenzeichen in die Urteilsliste eingestellt werden kann.
Mit freundl. Grüßen
Dein Willi Wacker