Schadenersatz auf Basis des Bruttowiederbeschaffungswertes bei Vorsteuerabzugsberechtigung (VI ZR 245/07 vom 25.11.2008)

Zur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben, hat der BGH mit  Beschluss vom 25. November 2008 –  Az: VI ZR 245/07  ausgeführt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.235,29 € festgesetzt.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden erlitten hat. Gemäß dem nach dem Unfall eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 14.000 € und der Restwert 4.500 €, jeweils einschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb ein gleichartiges, differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 €. Das beschädigte Fahrzeug veräußerte sie für 4.500 € an ein Autohaus.

Die Beklagte hat den Fahrzeugschaden auf der Basis eines Netto-Wiederbeschaffungswerts unter Abzug einer Umsatzsteuer von 19 % für den Wiederbeschaffungswert und den Restwert in Höhe von 7.983,20 € reguliert. Sie trägt vor, die Klägerin hätte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz anschaffen müssen und könne die Umsatzsteuer nicht verlangen. Vergleichbare Fahrzeuge würden zu 30 % regelbesteuert angeboten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.235,29 € verurteilt. Dagegen hat diese mit Einwilligung der Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gestellt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Klägerin statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht begründet, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 566 Abs. 4 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Klägerin Schadensersatz auf der Basis eines Brutto-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 € zugesprochen hat. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972 – VI ZR 49/71 – VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – X ZR 25/88 – NJW-RR 1990, 32, 33). Die Klägerin hat ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerab-zugsberechtigt ist (vgl. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 4 Nr. 8, 14a Abs. 6, 14c, 25a Abs. 3, 4 UStG; Tipke/Lang/Reiß, Steuerrecht, 19. Aufl., § 14 Rn. 144 ff.). Zudem werden selbst nach dem – bestrittenen – Beklagtenvortrag auf dem maßgeblichen Markt vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 % regelbesteuert angeboten. Unter diesen Umständen ist es einem Geschädigten auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugs-berechtigung geltend machen zu können.

Vorinstanz:  AG Celle, Entscheidung vom 23.08.2007 – 13 C 926/07 (10b) –

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6 Antworten zu Schadenersatz auf Basis des Bruttowiederbeschaffungswertes bei Vorsteuerabzugsberechtigung (VI ZR 245/07 vom 25.11.2008)

  1. LawShock sagt:

    „es ist dem Geschädigten nicht zumutbar ….“

    Ein Textbaustein, der inzwischen sehr häufig in Urteilen im Kfz-Schadenrecht auftaucht und – so denke ich – nicht häufig genug Anwendung finden kann!!!

  2. Andreas sagt:

    Das ist die einzig richtige Entscheidung des BGH gewesen, denn es gibt eigentlich gar nichts an der Abrechnung nach Brutto-WBW zu rütteln und das AG hat bereits richtig entschieden.

    Denn entscheidend kann nur der Markt sein. Es wäre verwunderlich gewesen, wenn anders entschieden worden wäre.

    Grüße

    Andreas

  3. downunder sagt:

    hi zimper
    super urteil,war aber zu erwarten!
    man muss sich doch nur einmal vor augen führen,was die hier bekagte versicherung vorhatte,nämlich dem geschädigten vorzuschreiben,dass er zu ihren gunsten gefälligst regelbesteuerten ersatz zu beschaffen habe!
    dreister gehts nimmer!
    kein wunder,dass die—wer denn überhaupt,ev.HUK—vom BGH gefaltet und gebügelt nach hause geschickt wurden!
    der bgh war auch erfreulich kurz,sogenannter „kurzer prozess“!
    kernaussage des urteils:der geschädigte hat ein differenzbesteuertes ersatzfahrzeug angeschafft;folglich kann er die regelsteuer nicht absetzen;also hat er auch nur in höhe der differenzsteuer und nicht in höhe der regelsteuer keinen schaden—–und basta!!!
    didgeridoos,play loud

  4. K.-H.W. sagt:

    Hi Downunder

    Kernaussage des Urteils: der Geschädigte hat ein differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug angeschafft; folglich kann er die Regelsteuer nicht absetzen; also hat er auch nur in Höhe der Differenzsteuer und nicht in Höhe der Regelsteuer keinen Schaden und basta!!!

    Falsch, m.E. kann auch der zum Vorsteuerabzug berechtigte, die Differenzsteuer (2,4%) nicht als Vorsteuer absetzen.

    Aus den Urteilsgründen:

    Im Streitfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Die Klägerin hat ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

    Schadenshöhe nicht nur nach Deiner o.g. Meinung, sondern auch die bisherige Praxis, beim zum Vorsteuerabzug berechtigten:

    Wiederbeschaffungswert inkl.Differenzsteuer (2,4%) 14.000,–
    Abzüglich 2,4% Differenzsteuer 336,–
    Netto Wiederbeschaffungswert 13.664,–

    Abzüglich Restwert netto 3.781,51
    Meistens wird noch versucht, den Restwert
    brutto abzuziehen

    Schadenshöhe netto nach Deiner Berechnung wäre somit 9.882,49

    Aus dem Urteil ergibt sich jedoch folgende Schadensabrechnung:

    Wiederbeschaffungswert inkl.Differenzsteuer (2,4%) 14.000,–
    Kein Abzug der Differenzsteuer, da auch für den
    zum Vorsteuerabzug berechtigten, nicht absetzbar.

    Abzüglich Restwert netto 3.781,51

    Ergibt Schadenshöhe lt. Urteil 10.218,49

    Mit freundlichen Grüssen

    K.-H.W.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Zimper,
    prima Beschluss, den Sie hier einstellen. Der Beschluss ist ein Beispiel für die Dreistigkeit der Versicherungen. Es soll dem Geschädigten vorgeschrieben werden, im Sinne der Versicherung zu handeln und zu Gunsten der Versicherung zu sparen. Kernsatz ist, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich nach einem regelbesteuerten Wagen umzusehen. Die Versicherung soll gefällligst den eingetretenen Schaden ersetzen, § 249 BGB!
    Willi Wacker

  6. downunder sagt:

    hi k.-h.w.
    sorry,ich sehe es jetzt auch,da hast du recht!
    ist ja noch besser!!!

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