Wieder ein Berufungsurteil pro Rechtsschutzanfragekosten. Dieses Mal hat die Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg entschieden. Lest aber selbst und gebt Eure Meinung kund. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil vom 9.3.2010 bekannt:
Landgericht Regensburg
Az.: 2 S 341/09
8 C 742/09 AG Cham
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
gegen
– Beklagter und Berufungskläger –
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Regensburg – 2. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , den Richter am Landgericht …. und dem Richter am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.02,2010 folgendes
Endurteil
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 6.11.2009 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.5.2009 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 74 %, der Beklagte 26 % der Kosten des Verfahrens.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 74 %, der Beklagte 26 %.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 359,50 € festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin macht nach einem Verkehrsunfall Rechtsanwalts-Gebühren für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung für ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen den Beklagten als Schädiger bei diesem Unfallereignis geltend.
Am 26.3.2009 gegen 06.10 Uhr kam es zwischen dem Pkw Subaru, amtliches Kennzeichen … , dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin ist, und dem Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen … , dessen Eigentümer und Halter der Beklagte ist und der bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert ist zu einem Zusammenstoß, bei dem der Pkw der Klägerin erheblich beschädigt worden ist.
Das alleinige Verschulden des Beklagten und damit die Eintrittspfllcht der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung HUK-Coburg ist zwischen den Parteien außer Streit.
Die HUK-Coburg kündigte bereits am 26.3.2009 in einem Schreiben die Anerkennung der alleinigen Haftung des Beklagten an.
Mt Schreiben vom 2.4.2009 zeigte sich der Klägervertreter bei der HUK-Coburg Versicherungs AG an und bezifferte zunächst Schäden in Form der Reparaturkosten in Höhe von 5.503,19 Euro und Sachverständigenkosten in Höhe von 534,30 Euro. Weitere Schädenspositionen wurden unbeziffert geltend gemacht und darum gebeten, bis spätestens 15.4.2009 einen Vorschuss in Höhe von 6.000,-Euro zu überweisen.
Mit Schreiben vom 30.4.2009 wurde der Schaden der Klägerin auf 7.511,15 Euro, abzüglich bereits gezahlter 559,30 Euro und somit auf 6.951,85 Euro beziffert. Es wurde um Zahlung bis spätestens 8.5.2009 gebeten und für den erfolglosen Ablauf dieser Frist Klageerhebung angekündigt.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wurde am 15.5.2009 der HUK-Coburg Versicherungs AG der Entwurf einer Klageschrift zum Landgericht Regensburg übersandt, in der restlicher Schadensersatz in Höhe von 6.951,85 Euro, vorgerichtliche Rechtsanwalts-Gebühren in Höhe von 681,16 Euro und Kosten für eine Rechtsschutzanfrage in Höhe von 359,50 Euro verlangt wurden.
Gleichzeitig wurde vom Klägervertreter unter Vorlage dieser Klageschrift die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin erstellt. Dieser Deckungsanfrage wurde ein Gebührenstreitwert von 3.189,23 Euro, sich errechnend aus außergerichtlichen Gebühren in Höhe von 661,16 Euro und gerichtlichen Gebühren in Höhe von 2.057,07 Euro sowie Gerichtskosten in Höhe von 453,- Euro zugrunde gelegt.
Das Schreiben an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin wurde am 15.5.2009 durch einfaches Schreiben zur Post gegeben und ging der Rechtsschutzversicherung frühestens am 16.5.2009, also nach Zugang des Faxes vom 15.5.2009 an die HUK-Coburg Versicherungs AG zu.
Mit Schreiben vom 19.5.2009 rechnete die HUK-Coburg Versicherung den Schaden der Klägerin mit 6.777,80 Euro ab und kündigte gleichzeitig eine Zahlung in Höhe von 6.218,50 Euro an. Mt Schreiben vom 17.6.2009 rechnete die HUK-Coburg Versicherungs AG den Haftpflichtschaden weiter ab und kündigte die Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 433,36 Euro und Rechtsanwalts-Gebühren in Höhe von 918,32 Euro an. Gleichzeitig verweigerte sie die Übernahme der Kosten für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch die Kosten für die Einholung dieser Deckungszusage für das ursprünglich beabsichtigte Klageverfahren zumindest im Rahmen des Verzugsschadens vom Beklagten zu tragen seien. Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Regulierung eines Verkehrsunfalls gehörten zum ersatzfähigen Schaden und seien auch adäquat kausal durch den Verkehrsunfall verursacht worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten als Gesamtschuldner neben der HUK-Coburg Versicherungs AG zu verurteilen, an die Klägerin 359,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 9.5.2009 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
Er ist der Ansicht, däss ein adäquater Kausalzusammenhang grundsätzlich nicht anzunehmen sei. Es sei der Klägerin hier zuzumuten, selbst telefonisch Kontakt mit ihrer Rechtsschutzversicherung aufzunehmen und im Übrigen, da sie im Besitz der gesamten Korrespondenz sei, die Schadensunterlagen selbst der Rechtsschutzversicherung zuzusenden und diese zu bitten, eine Kostendeckungszusage für das beabsichtigte Klageverfahren zu gewähren.
Mit Urteil vom 6.11.2009 hat das Amtsgericht Cham den Beklagten antragsgemäß verurteilt, als Gesamtschuldner neben der HUK-Goburg Versicherungs AG an die Klägerin 359,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 9.5.2009 zu bezahlen. Weiter hat es die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung vom 10.12.2009,
das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 6.11.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien haben im Termin zur Hauptverhandlung beim Landgericht Regensburg am 23.2.2010 beantragt, die Revision zuzulassen.
Im Übrigen wird zur Darstellung des Tatbestandes auf die Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich dem Grunde nach als begründet, in der Höhe jedoch nur teilweise.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwalts-Kosten für die Einholung der Deckungszusage zu und zwar sowohl aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 ff. BGB i.V.m. 7, 18 StVG wie auch dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286, 280 Abs. 1, Abs. 2, 249 ff, BGB.
Aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeuges hat der Beklagte als Schädiger ihr Schadensersatz zu leisten.
Zu ersetzen ist hiernach der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich Denkender in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wobei § 254 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. Palandt, BGB, §249 Rd-Nr. 12 m.w.N.).
Auch Kosten der Rechtsverfolgung gehören dann zu dem aus dem Verkehrsunfall zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 ff. BGB, wenn die Beauftragung der zur Schadensgeltendmacbung und -regulierung eingesetzten Rechtsanwälte im konkreten Fall erforderlich war. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Schadensregulierung an sich war im vorliegenden Falle erforderlich, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann hier nicht gesehen werden.
Denn es ging für die Klägerin als Laiin um die Durchsetzung des originären Schadens, der nicht im Bagatellbereich, sondern beträchtlich war und mehrere Schadenspositionen umfasste, nämlich über die eigentlichen Reparaturkosten hinaus auch die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens zur Feststellung der unfallbedingten Schäden und des Herstellungsaufwandes sowie der Mietwagenkosten.
Insoweit werden von den Beklagten gegen die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Schadensabwicklung an sich auch keine Einwände erhoben und hat die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung die dementsprechenden vorgerichtlichen Rechtsanwalts-Gebühren auch bezahlt.
Die Klägerin kann aber nach dem Schutzzweck der Norm der Schadenswiedergutmachungsvorschriften nach §§249, 254 BGB auch die Gebühren für die von ihrem mit der Schadensregulierung beauftragten Rechtsanwalt an die Rechtsschutzversicherung gerichtete Deckungszüsage beanspruchen.
Denn auch diese Vorgehensweise war im vorliegenden Falle zweckmäßig und notwendig angesichts des erheblichen Schadens einerseits und des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Haftpflichtversicherung trotz unbestrittener Einstandspflicht andererseits. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflicht hat die geltend gemachten Ansprüche nicht unproblematisch abgewickelt. Der prompten Anerkennung der Einstandspflicht aus dem Unfallereignis folgten über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum keine Zahlungen, nicht einmal eine Vorschusszahlung, außer dem insoweit als unerlässlich anzusetzenden Betrag von 589,30 Euro im Wesentlichen für die aufgelaufenen Sachverständigen-Kosten.
Dabei wäre zumindest die Begleichung der angeforderten Vorschusszahlung im Hinblick auf den erheblichen Schaden der Klägerin durchaus zumutbar und zu erwarten gewesen.
Die Haftpflichtversicherung ließ aber mehrere Wochen verstreichen, obwohl es sich bei den zuerst bezifferten SchadensPositionen – Reparaturkosten und Sachverständigen-Kosten zur Feststellung des Schadensumfangs – um eher unproblematische Schadensbereiche gehandelt hat. Dies machte auf Klägerseite eine mehrfache Korrespondenz erforderlich. Dabei hatte die Haftpflichtversicherung keinerlei Gründe für dieses Regulierungsverhalten, solche der „Klägerin gegenüber auch nicht angegeben und auch im Verlaufe des Prozesses nicht vorgebracht. Die Klägerin musste angesichts dieses Verhaltens der Haftpflichtversicherung gewärtigen, dass eventuell noch Einwände erhoben würden, z.B. insbesondere gegenüber den geltend gemachten Mietwagenkosten.
Angesichts der divergierenden Rechtsansichten in diesen Bereichen konnte sich für die Klägerin der Eindruck ergeben, die Haftpflichtversicherung würde nicht alle Positionen anerkennen, zumindest nicht in der geltend gemachten Höhe.
Die Haftpflichtversicherung wurde darüber hinaus im Zuge der wiederholten Anschreiben auch wirksam in Verzug gesetzt ab 8.5.2009, ihr wurde Klage angedroht unter Übermittlung eines ent sprechenden Klageentwurfes. In diesem zeitlichen Ablauf, insbesondere, weil die Haftpflichtversicherung sich bereits in Verzug befand, kann der Klägerin nicht versagt werden, eine rechtliche Prüfung und Beurteilung einschließlich Geltendmachung der hierbei festgestellten Ansprüche vornehmen zu lassen und sich das drohende Risiko, im Falle der Einreichung der angedrohten Klage mit weiteren beträchtlichen Gebühren in Vorlage treten zu müssen, abzusichern durch Inanspruchnahme ihrer Rechtsschutzversicherung.
Der Schädiger wird dadurch nicht unzumutbar belastet, wenn er in dieser Situation auch für die Kosten der Einschaltung der Rechtsschutzversicherung aufzukommen hat.
Zum einen ist für die Haftpflichtversicherung eine solche Vorgehensweiae eines Geschädigten durchaus absehbar und errechenbar, zumal sie mit entsprechenden Policen für Rechtsschutzversicherungen werben und solche mittlerweile auch sehr verbreitet sind. Dass die Pflichtversicherung „zufällig“ auf einen Geschädigten trifft, der eine solche Art der Risikovorsorge unterhält, ist deshalb nicht überraschend und unvorhersehbar für die Haftpflichtversicherung. Zum anderen ist beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, dass die Haftpflichtversicherung nicht dadurch privilegiert werden soll, dass ein Geschädigter den für ihn sicheren Weg der Schadensregulierung über seine eigene Kaskoversicherung wählt. Als Grund hierfür wird angeführt, dass andernfalls die Haftpflichtversicherer durch ein schleppendes Regulierungsverhalten die Geschädigten dazu anhalten würden, zunächst ihre Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Vorliegend soll die Haftpflichtversicherung bei einem zögerlichen Regulierungsverhalten nicht erreichen können, dass das Prozesskostenrisiko eines vom Geschädigten anzustrengenden Prozesses, der wie hier zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche unausweichlich erscheint, auch noch weiteren Kostenaufwand trotz eindeutiger Haftungsverpflichtung der Gegenseite betreiben muss.
Wenn nun ein Geschädigter, der nicht auf Prozesskostenhilfe klagen könnte, dieses Risiko mittels einer Rechtsschutzversicherung abdeckt, dann ist die daraus resultierende adäquate Kostenfolge auch von Seiten des Schädigers zu tragen.
Die Klägerin braucht sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach §264 Abs. 2 BGB auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass sie, weil ihr die Korrespondenz des Rechtsanwalts mit der Haftpflichtversicherung ohnehin vorliegt, selbst bei der Rechtsschutzversicherung die Deckungsanfrage erstellen kann. Denn der von ihr eingeschaltete Rechtsanwalt erbringt hier eine Dienstleistung aus einer Hand, er hat die Schadensabwicklung zu koordinieren und angesichts des Fristenlaufes auch allein die Möglichkeit, zeitnah die Anfragen zu gestalten und den Fristenlauf zu kontrollieren. Überdies wäre er im Falle der Erteilung der Deckungszusage auch für die Rechtsschutzversicherung der maßgebliche Ansprechparner.
Die Einschaltung der Rechtsschutzversicherung ist hier darüber hinaus auch ein Moment der Herbeiführung von „Waffengleichheit“ gegenüber der die Regulierung verschleppenden Haftpflichtversicherung.
Der Rechtsanwalt der Geschädigten musste darüber hinaus, da die Klägerin ihm das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung offengelegt hatte, die Pflichten bzw. Obliegenheiten aus § 4 ARB beachten und, da bereits Klage angedroht war, nunmehr auch die Rechtsschutzversicherung informieren, nachdem bereits – zur Prüfung der Eintrittspflicht und der Schadenshöhe – mehr als ausreichende Fristen abgelaufen waren, ohne dass wenigstens ein Vorschuss bezahlt war. Ohne Beachtung dieser Informationspflichten gegenüber der Rechtsschutz Versicherung hätte er sonst die Gefahr der Anwaltshaftung im Falle einer für die Klägerin nachteiligen Kostenentscheidung zu tragen.
Dass die Rechtsschutzvrsicherung von einem Geschädigten freiwillig eingerichtet wird und damit im Bereich der Risikovorsorge angesiedelt ist, kann den Schädiger nicht entlasten. Denn ein Schaden ist auch dann zu bejahen, wenn der Geschädigte zum Ausgleich möglicher Schäden Vorsorgemaßnahmen getroffen hat (vgl. BGH NJW 1960, S. 1339),
Demnach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu, sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wie Ersatz des Verzögerungsschadens.
Was die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren anbelangt, wurden von der Klägerin unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäfsgebühr nach Nr. 2300 W RVG bei einem Gegenstandswert von 3.189,23 € zuzüglich Postpauschale von 20,- € und 19% MWSt 359,50 € in Ansatz gebracht.
Die Höhe der für die Ermittlung der Geschäftsgebühr anzusetzenden Gebühren ist unter den Parteien außer Streit und mit 3.189,23 € zugrundezulegen.
Die Rechtsschutz-Anfrage ist für den Rechtsanwalt hier eine andere Angelegenheit als der Unfallschaden und deshalb gesondert abrechenbar.
Jedoch kann er nach Nr. 2302 W RVG nur eine 0,3 Gebühr in Ansatz bringen:
Denn der Auftrag zur Deckungsanfrage beschränkte sich hier auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthielt und lediglich unter Beigabe eines Klageentwurfes übersandt wurde.
Gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG beträgt die einfache Gebühr aus dem Geschäftswert von 3.189, 23 € 217 €, die 0,3 fache Gebühr somit 65,10 €. Zuzüglich 20 % Postpauschale hieraus (Nr. 7002 zu Anlage 1 RVG = 13,02 €) und 19% MWSt aus 78,12 € (= 14,84€) ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag für die anwaltliche Einholung der Deckungszusage in Höhe von 92,96 €. In dieser Höhe ist der Beklagte zur Zahlung verpflichtet nebst den geltendgemachten Zinsen nebst den geltendgemachten Zinsen hieraus ab dem angegebenen Verzugszeitpunkt.
Im übrigen ist die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen,
III.
Zulassung der Revision:
Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Revision zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerlchts erfordert.
Die Zulassung der Revision ist von beiden Seiten, die konträre Rechtsansichten vertreten, beantragt worden.
Es liegt eine Divergenz bezüglich der zugrunde liegenden Rechtsfrage vor, wobei den Entscheidungen der Instanzgerichte jeweils unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen (vgl. Landgericht München, Anwaltsblatt 2009, S. 238, Amtsgericht Schwandorf, Anwaltsblatt 2009, S. 239 und Landgericht Amberg, NJW 2009, S. 2610 einerseits und Urteil Amtsgericht Schmallehbörg vom 15.12.2008, AZ 3 C 218/08 und Amtsgericht Ahaus, Urteil vom 9.10.1975, Juristisches Büro 1976, S. 58 andererseits sowie weitere von den Parteien wechselseitig zitierte Entscheidungen).
IV.
Kosten:
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1,97 ZPO. Da das erstinstanzliche Urteil abgeändert wurde, war auch die dort getroffene Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.
V.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Volistreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr.11, 713 ZPO.
So due Berufungskammer des LG Regensburg. Nach meiner Kenntnis liegt bereits ein Revisionsverfahren bei dem VI. Zivilsenat des BGH. Gegen das Berufungsurteil des LG Würzburg wurde Revision eingelegt. Captain-HUK wird berichten. Eure Meinung bitte.
Guten Tag, wertes CH-Forum!
Hier meine 2 cents:
So wahnsinnig viele Gründe, warum aus Sicht des Geschädigten bei der Deckungsanfrage das Tätigwerden des mit der Schadensgeltendmachung bereits betrauten Anwalts tatsächlich erforderlich ist, liefert das Urteil m.E. nicht.
Die meisten Argumente begründen lediglich die Erforderlichkeit der Deckungsanfrage an sich.
Als einziger Vorteil wird m.E. genannt, dass bei der anwaltlichen Beantragung „alles aus einer Hand“ geleistet wird.
Dieses Argument erscheint mir eigentlich nicht als sonderlich gewichtig.
Wichtiger scheint mir ein anderer Punkt, der in dem Urteil jedoch m.E. nur angerissen wird.
Nämlich, dass der Anwalt nach erfolgter Deckungszusage auch von der Rechtsschutzversicherung als der eigentliche Ansprechpartner behandelt wird.
Folgender Punkt kommt m.E. in der Diskussion um die Kosten der Deckungsanfrage generell zu kurz:
Kommt es zur Klage, hat der Anwalt als Ansprechpartner der RS-Versicherung u. U. einen erheblichen Arbeitsaufwand zu leisten, insbesondere wenn im Rahmen der Prozesskostenberechnung Probleme auftreten, ohne dies – so mein Kenntnisstand – in seiner Gebührenberechnung berücksichtigen zu können.
Der Auftrag des Mandanten wird m.E. nicht nur dahingehend auszulegen sein, dass der Anwalt Deckungsschutz beantragen soll.
Objektiver Erklärungsgehalt des gesonderten Mandantenauftrages ist vielmehr die Herbeiführung und – soweit erforderlich – Abwicklung des Deckungsverhältnisses mit der RS.
Legt man den Auftrag so aus, läßt sich nur schwer argumentieren, dass diese Aufgabe ohne weiteres vom Geschädigten selbst ausgeführt werden könnte.
Nun kann vielmehr dargelegt werden, dass, falls es zum Deckungsfall kommt, in der Regel nur der Anwalt eine sachgerechte Behandlung gegenüber der RS leisten kann.
Dies zeigt sich bereits daraus, dass auch die RS-Versicherungen den Anwalt als Ansprechpartner wollen und auch fordern.
Kommt es nun gar nicht zum Deckungsfall, ist gleichwohl die Deckungsanfrage als einzig notwendig gewordener Teil der Angelegenheit mit der Geschäftsgebühr zu vergüten.
Findet eine Klage statt, fallen weitere Tätigkeiten an, was dann wiederum dazu führen wird, dass eine 1,3er Gebühr in der Regel angemessen, aber auch erforderlich sein wird.
Naja, ich hoffe, dass das zu erwartende Urteil des VI. Zivilsentages des BGH nicht alle Denkanstrengungen zu dieser Frage zunichte machen wird.
In der Tat, es bleibt spannend.