Nachdem ich noch in Beantwortung eines Kommentares zu meinem Beitrag vom 2.1.2009 „Das aktive Schadenmanagement und der Ruch des Geldes“ behauptet habe, § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG bestimme, der Versicherer habe den Schadensersatz in Geld zu leisten, möchte ich nunmehr auf folgendes hinweisen:
Der Gesetzgeber hat am 23.11.2007 das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und am 10.12.2007 das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geändert. Der entscheidende – unten zitierte – Passus findet sich jetzt in § 115 Absatz 1 Satz 3 VVG.
Die Begrenzung auf den Schadensersatz in Geld hat mit der jüngeren Gesetzesnovelle eine entscheidende Erweiterung erfahren. Galt bislang die Beschränkung des Haftpflichtversicherers auf den Geldersatz allein für Kfz-Haftpflichtschäden, umfasst die neue Regelung jeden Direktanspruch eines Dritten gegen einen Versicherer. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen einen Versicherer erwächst, wenn ein Haftpflichtversicherer – nicht nur: Kfz-Haftpflichtversicherer – zur Leistung verpflichtet ist oder wenn der Schädiger eine Versicherung für den von ihm verursachten Schaden abgeschlossen hat, aber zahlungsunfähig oder unauffindbar ist.
Die Position des durch einen Versicherungsnehmer geschädigten Dritten wird mit dem neuen § 115 VVG deutlich verbessert.
Leider hat der Gesetzgeber wie schon 1908 zur Einführung des Versicherungsvertragsgesetzes (Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, S. 122) und 1965 (BT-Drucksache IV/2252; Prölss, NJW 1965, 1737) anlässlich der Einfügung des Direktanspruchs in das Pflichtversicherungsgesetz nicht ausdrücklich begründet, warum er die bürgerlich-rechtliche Standard-Regelung – nämlich die Möglichkeit des Schädigers, auch Naturalersatz zu leisten, wenn der Geschädigte dies nicht ablehnt – im Falle des Direktanspruchs so deutlich beschnitten hat. Verwiesen wird auch 2007 (BT-Drs. 16/3945, S. 88, 89) auf die bis dahin geübte legislative Praxis, die in den „Motiven“ 1908 mit Blick auf die (damals) üblichen Abreden in Versicherungsverträgen ihren Anfang nahm.
Wie dem auch sei: Der Gesetzgeber hat seinen Willen bekräftigt, dem Versicherer, der einem Dritten zum Ersatz verpflichtet ist, die Möglichkeit zu verweigern, Naturalersatz anzubieten: „Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten“ (§ 115 Abs. 1 S. 3 VVG). Das „aktive Schadenmanagement“ einschließlich der „Direktvermittlung“ bleibt also auch nach novellierter Gesetzeslage rechtswidrig (und zwar nach RDG, UWG und GWB, abgesehen von verletzten BGB-Normen, wie etwa § 823 BGB, vgl. BGH, VI ZR 357/97).