Mit Urteil vom 21.02.2008 (63 C 12/07) hat das AG Flensburg die HUK-Coburg Haftpflicht Unterstützungskasse zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 352,64 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die beklagte Versicherung hatte eine Partnervermietung vermittelt. Im vorliegenden Fall war streitig, ob diese sich rechtzeitig bei der Geschädigten bzw. bei deren Bevollmächtigten gemeldet hatte, jedenfalls hatte die Geschädigte dann bei einer anderen Vermietung ein Fahrzeug angemietet. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, die weitergehenden Kosten zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann die Beklagte auf Grund des Unfallgeschehens vom 07.09.2006 auf Erstattung ihr entstandener restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 352,64 EUR in Anspruch nehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Versicherung des Unfallgegnersder Klägerin eine 100%ige Einstandspflicht trifft. Von der Mietwagenrechnung der Firma X. vom 30.09.2006 in Höhe von 818,96 EUR hat die Beklagte einen Betrag von 466,32 EUR beglichen, sodass noch 352,64 EUR offen sind.
Diesen Betrag hat die Beklagte ebenfalls auszugleichen, weil sich der Gesamtschaden der Klägerin
hinsichtlich der Mietwagenkosten auf die von der Firma X in Rechnung gestellte Summe beläuft. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen sie sei von einer weiteren Zahlungfrei, da die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie es unterlassen habe, ein günstigeres Mietfahrzeug zu wählen bzw. ein Mietfahrzeugbeim Partnerunternehmen der Beklagten zum Tagespreis von 27,00 EUR anzumieten. Ein derartigerVerstoß ist der Klägerin nicht anzulasten, da es ihr nach den gesamten Umständen und der Tatsache, dass sie am Mittag des 11.09.2006 dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesenwar, nicht zuzumuten war, weiter zuzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn die Beklagte bzw. die Firma Y rechtzeitig tätig geworden wäre, ein Ersatzfahrzeug zu den von der Beklagten gewünschten und mit ihr vereinbarten Bedingungen
angemietet hatte. Es hätte für die Klägerin keinen Grund gegeben, ein teureres Mietfahrzeug bei der Firma X. anzumieten wenn sie gewusst hätte, dass es sich bei dem für die Beklagte tätigen Partnerunternehmen um die Firma Y. handelte. Es ist anzunehmen, dass sie in diesem Fall mit dieser Firma auch Kontakt aufgenommen hätte. Deshalb ist der Vortrag der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung für das Gericht glaubhaft, sie habe erst einen Tag nach der Anmietung des Ersatzfahrzeugs bei der Firma erfahren, dass sie einen Mietwagen von der Firma Y. erhalten sollte. Es erscheint
dem Gericht lebensfremd, aus welchem Interesse heraus die Klägerin hätte höhere Kosten
produzieren sollen, wenn sie das Partnerunternehmen gekannt hätte. Das Vorbringen der Klägerinhat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat insbesondere nicht bewiesen, dass die Klägerinvor ihrer Anmietung des Ersatzfahrzeuges wusste, dass die Firma Y. für sie zuständig sein sollte noch, dass eine entsprechende Kontaktaufnahme von der Firma Y. ausgegangen ist. Der Mitarbeiter der Beklagten, der ZeugeZ., welcher einen Tag nach dem Unfallgeschehen mit der Klägerinverhandelt hat, hat bekundet, er habe zwar der Klägerin den Mietwagenpreis, zu welchem der Cooperationspartner den Mietwagen
anbieten würde genannt, er wisse jedoch heute nicht mehr anzugeben, ob er gesagt habe, um welche Mietwagenfirma es sich handelte. Eventuell habe er nur gesagt, dass sich der Cooperationspartner der Beklagtenbei der Klägerinmelden werde. Aus dieser Aussage geht hervor, dass nicht bewiesen ist, dass die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welche Mietwagenfirma zuständig sein sollte. Dass sie davon später bis zur Anmietung bei der Firma X erfahren hat, ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen.
Zwar konnten sich die Zeugen A. und B., mit welchen die Bevollmächtigte der Klägern, Rechtsanwälting C., nicht mehr daran erinnern, ob sie den Namen der Autovermietung genannt haben, während sich aus dem von Rechtsanwältin C. an die Beklagte am gleichen Tag gegen 11.55 Uhr gesendeten Fax-Schreiben ergibt, dass dies der Fall gewesen sein muss, konnte Rechtsanwältin C. in ihrer Zeugenvernehmung nicht mehr sagen, ob sie diese Information an die Klägerinweiter gegeben hat. Hiergegen spricht, dass die Klägerin keinen Kontakt mit der Firma Y. aufgenommen, sondern sich an die Firma X. gewandt hat. Nach Auffassung des Gerichts muss sich die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflichtnicht die Kenntnis ihrer Bevollmächtigten von der Mietwagenfirma zurechnen lassen. Die Klägerin hatte der Beklagten gegenüber akzeptiert, einen Mietwagen vom Cooperationspartner der Beklagten zu übernehmen. Etwaige Nachforschungen darüber, um wen es sich dabei handelte, oblagen ihr nicht. Vielmehr war es Sache der Beklagten bzw. der Firma Y., tätig zu werden. Dies ist jedoch offensichtlich trotz mehrfacher Nachfragen der Bevollmächtigten der Klägerinam 11.09.2006 nicht geschehen. Aus diesem Grund kann der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Klägerin sich schon eigenständig vor dem Wochenende um einen Mietwagen gekümmert hätte, ohne die Vorgaben der Beklagten zu berücksichtigen.
Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die Klägerinkeine Nachforschungen anstellte, sondern selbst einen Vertrag über einen Mietwagen abschloss. Als am Montagmittag für sie die Zeit drängte und die Beklagte ihrer Verpflichtung, einen Mietwagen zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen war, obwohl ihr die dienstliche und die private Telefonnummer der Klägerinvorlagen. Dass die Klägerin nicht wusste, welche Firma für sie zuständig sein sollte, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen, der bekundet hat, er und die Klägerin hätten nicht gewusst, welche Mietwagenfirma sich bei ihnen melden sollte. Aus
den Aussagen der übrigen Zeugen ergibt sich auch nicht, dass sich von Seiten der Firma Y. jemand über das Wochenende nach dem Unfall bis zur Anmietung bei der Firma X. bei der Klägerin gemeldet hat. Der Zeuge bat vielmehr bekundet, am Freitag und übers Wochenende zu Hause gewesen zu sein und keinen Anruf von einer Mietwagenfirma erhalten zu haben. Auch auf dem Anrufbeantworter seien keine Aufsprachen gewesen. Erst am Montagnachmittag – also nach der Anmietung bei X. – hatte seine Frau einen Anruf der Firma Y. auf dem Anrufbeantworter zu Hause vorgefunden. Diese Aussage wird auch nicht durch diejenige des Zeugen S., welcher bei der Firma Y. in Flensburg arbeitet, erschüttert. Der Zeuge hatte über den Vorgang keine Aufzeichnungen gemacht und konnte sich daran auch nicht mehr erinnern. Er konnte nur wiedergeben, wie üblicherweise die Kontaktaufnahme mit demjenigen abläuft, welcher einen Mietwagen erhalten soll. Die Firma Y sei der Versicherung gegenüber verpflichtet, sich zu bemühen, den Kontakt herzustellen. Aus diesem Grund nimmt der Zeuge an, dass auch in Bezug auf die Klägerin so verfahren worden ist. Dass dies tatsächlich aber auch geschehen ist, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S. jedoch nicht. Auch der Zeuge hat nicht selbst wahrgenommen, dass der Zeuge S. versucht hat, telefonisch Kontakt mit der Klägerinaufzunehmen. Wenn der Zeuge S. dem Zeugen telefonisch auf entsprechende Anfragemitgeteilt hat, er habe dreimal versucht, die Klägerin telefonisch zu erreichen heißt dies nicht, dass diese Anrufe die Klägerin auch tatsächlich erreicht haben. Der Zeuge wusste nämlich nicht zu sagen, welche Telefonnummer der Zeuge angewählt hat. Aber auch wenn man aus den Aussagen der Zeugen und S. entnehmen würde, dass Kontaktaufnahmen von Seiten der Firma Y. versucht wurden, vermag das Gericht den beiden Zeugen nicht mehr Glauben zu schenken als dem Zeugen, was zu Lastender Beklagten geht, welche sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin beruft. Das Gericht geht nach einer Zusammenschau der vorliegenden Zeugenaussagen und nach der persönlichen Anhörungder Klägerin – wie oben ausgeführt – davon aus, dass der Vortrag der Klägerin glaubhaft und überzeugend ist, sie habe bis zum Mittag des 11.09.2006 nichts von der Firma Y. gehört und auch nicht gewusst, dass diese Vermittlungspartnerin der Beklagtenwar und sich deshalb in ihrer Not selbst um einen Mietwagen gekümmert. Aus diesem Grund kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, der Klägerinsei der Tagessatz von 27.00 EUR, welcher auf Grund der Absprachen zwischen der Beklagtenund den Vertragspartnern nur bewilligt würde, bekannt gewesen, weshalb ihr der Umstand, dass die Firma einen höheren Preis berechnet habe zuzurechnen sei, und zwar unabhängig davon, dass die Überlassung des Fahrzeuges im Wege der Direktvermittlung letztlich gescheitert sei. Der Klägerin, welche dringend am Mittag des 11.09.2006 auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, blieb keine Zeit durch Anfragen bei verschiedenen Firmen den niedrigstenPreis zu ermitteln. Dies war ihr unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten, zumal die Klägerin auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs am Wochenende verzichtet hat. Entgegen den Beklagtenvortrag hat der Zeuge auch nicht bekundet, dass die Firma X. der Klägerin zunächst diesen Tagespeiszugesagt und dann anders abgerechnet hat, sondern, dass die Klägerin ihm gegenüber geäußert habe, sie ginge von einem Preis von 27,00 EUR aus. Aus diesem Grunde kann die Beklagte nicht geltend machen, es habe eine Störung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Firma X. gegeben, was nicht zu Lastender Beklagten gehe. Da ein Wagen zum Normaltarif angemietet wurde, sind die Kosten nicht übersetzt und damit als erforderlich anzusehen. Bei dem von der Klägerin angemieteten Wagen handelt es sich um einen solchen der niedrigsten Klasse, so dass Eigenkosten hier nicht in Abzug zu bringen sind. Die täglichen Kosten von 7,00 EUR für die Vollkaskoversicherung erscheinen angemessen. Dass eine derartige Versicherung abgeschlossen wurde ergibt sich aus der Rechnung der Firma X.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.
Die Klägerin kann die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden in voller Höhe beanspruchen. Sie verlangt eine 7,5/10 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Die mit der Klage verlangte Vergütung liegt unter der laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03,2007, Az.: VIII ZR 86/06. nicht anrechnungsfähigen 1,3-fachen Rechtsanwaltsgebühr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 i. V mit Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Insoweit ist die Frage maßgeblich, wie weit die Schadensminderungspflicht der Klägerin reicht und inwieweit sie sich Kenntnisse ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen muss.
Soweit das AG Flensburg.