Mit einer Verfügung vom 29.01.2007 (5 U 1/07) hat das OLG Bamberg zur Anwendung der Schwacke-Liste Stellung bezogen.
Nachfolgendend der Wortlaut:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 28. November 2006 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Klägerin jedenfalls deshalb Anspruch auf Ersatz der noch offenen restlichen Mietwagenkosten hat, weil sich der von ihr angesetzte Unfallersatztarif im Rahmen des vom Gericht zu schätzenden berechtigten Mietwagentarifs hält.
Auf die von der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Senat unterstellt vielmehr ausdrücklich, dass der Geschädigte (der seinen Anspruch an die Klägerin abgetreten hat) nur den so genannten Selbstzahlertarif ersetzt verlangen kann. Die Berufung hat allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Tarif unter dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag liegt. Dabei bedarf auch die Frage, ob die vom Amtsgericht im Streitfall angewendete Methodik generell zur Bestimmung des Normaltarifes geeignet ist, keiner Beantwortung, denn auch bei einer Schätzung auf Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im relevanten Postleitzahlengebiet des Geschädigten (974) ergibt sich annähernd der von der Klägerin verlangte Zahlungsbetrag. Letztere Methode ist vom Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 4.7.2006, Az.: VI ZR 237/05) aber ausdrücklich als zur Ermittlung des „Normaltarifs“ in Ausübung des nach § 287 ZPO dem Tatrichter zustehendem Ermessen als geeignet angesehen worden. Diese Methode bietet den Vorteil, dass sie speziell den für die Anmietung örtlich relevanten Markt berücksichtigt, im Gegensatz zu einer Schätzung auf Grundlage der Nutzungsausfalltabellen mehr auf den Einzelfall abgestimmt erscheint.
Im Streitfall ergibt sich aber auch nach dieser Methode ein gerechtfertigter Normaltarif, in dessen Bereich die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung liegt. Ausgehend von einer Einordnung des geschädigten Fahrzeuges in die Fahrzeugklasse 4 weist die entsprechende Tabelle im arithmetischen Mittel einen Tagessatz von 92,– EURO aus. Wogegen das Amtsgericht auf einen Tagessatz von 100,- EURO kommt und die Klägerin einen solchen von 95,14 EURO angesetzt hat. Derartige geringfügige Abweichungen sind im Rahmen einer Schadensschätzung aber hinzunehmen, so dass die Höhe des von der Klägerin verlangten Betrages nicht beanstandet werden kann. Auf den von der Berufung herausgestellten 2-Wochen-Preis für ein vergleichbares Fahrzeug kann dagegen nicht abgestellt werden. Für einen Geschädigten, der zeitnah nach dem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug anmieten will, ist nämlich in der Regel nicht absehbar, für welchen Zeitraum er das Fahrzeug benötigt. Eine Abrechnung auf Tagessatzbasis ist daher – jedenfalls im konkret zu entscheidenden Fall – nicht zu beanstanden. Auch der Bundesgerichtshof hat in der angesprochenen Entscheidung vom 4.7.2006 Unfallersatz- und Normaltarif auf der Grundlage des Tagespreises verglichen (a.a.O. unter II. 2.c. dd.).
Aus diesen wesentlichen Gründen wird die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Der Senat beabsichtigt außerdem, die Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 731,95 EURO festzusetzen.
Auf die bei Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl. KV Nr. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen.
Soweit das OLG Bamberg.
Hallo Babelfisch,
bedauerlicherweise hat der Senat des OLG Bamberg keine Wertung zu Schwacke oder Fraunhofer abgegeben, wozu er allerdings auch nicht verpflichtet war. Er hat Schwacke als Schätzgrundlage anerkannt. Das ist allerdings entscheidend, meine ich.
Friedhelm S.