Mit Urteil vom 14.02.2011 (14 C 842/10) hat das Amtsgericht Meiningen in bewährter Tradition die beteiligte Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.170,96 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch wenn das Urteil vielleicht etwas pointiert formuliert, ist es erfrischend zu lesen, dass es noch Richter gibt, die den Blick auf die Lebenswirklichkeit noch nicht verloren haben.
Hier Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Tatbestand
Der Kläger wurde am 31.03.2010 Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls. Die alleinige Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem Verkehrsunfall war das Fahrzeug des Klägers, ein KIA Rio, nicht mehr verkehrsicher. Ausweislich des Gutachtens des Ingenieurbüros R. & Z. befand sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls in einem guten unzerlegten Allgemeinzustand. Die Laufleistung betrug ca. 53.000 Kilometer.
Der Kläger hat eine 87-jährige schwerbehinderte Mutter, die er pflegt. Der Kläger mietete ein Mietfahrzeug bei der Autovermietung U. GmbH an und fuhr mit diesem Mietfahrzeug in 16 Tagen 848 Kilometer. Der Tagesmietpreis betrug 90,00 €. Der Sachverständige ging von einer Reparaturdauer von 4 bis 5 Tagen aus. Der Unfall ereignete sich an dem Mittwoch der Karwoche. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten 759,22 € und lehnt weitere Zahlungen ab.
Der Kläger ist der Ansicht, er könne auch die restlichen Mietwagenkosten ersetzt vergangen, da die Mietwagenkosten erforderlich im Sinne des § 249 BGS waren.
Er beantragt:
• Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.170,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 22.06.2010 zu zahlen,
• Die Beklagte wird verurteilt, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 57,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 22.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
• Die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei dem Kläger handele es sich um einen Rentner ohne Verpflichtungen und Notwendigkeiten, die eine Autofahrt am 31.03.2010 oder am Folgetag erfordert hätte. Sie behauptet, ihr Schreiben vom 01.04.2010 sei am 02.04.2010 zugegangen. Sie ist der Auffassung, da das Fahrzeug „eine Laufleistung von ….. Kilometern“ (Bl 59 der GA) und ein Alter von mehr als 5 Jahren aufwies, sei eine Rückstufung vorzunehmen. Dies ergebe sich daraus, da Neufahrzeuge größere Sicherheit wie z.B. Airbag, ABS, ESP usw. hätten. Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger hätte zu keinem Zeitpunkt geglaubt, er brauche für einen Tag das Mietauto, ihm sei bewusst gewesen, dass während der Osterfeiertage vom 02.04. bis zum 05.04.2010 gar nichts passieren würde. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der Kläger die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen könnte, da er Rechtsschutzversichert sei.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien, insbesondere die des Klägers vom 03.09.2010 und vom 23.12.2010 sowie auf den der Beklagten vom 25.10.2010 (soweit vorhanden jeweils mit Anlagen verwiesen).
Das Gericht hat den Kläger als Partei angehört (§ 141 ZPO). Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bezüglich des Klageantrages zu 1) begründet, bezüglich des Klageantrages zu 2) unbegründet.
I. Der Kläger hat einen weitergehenden Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten aus den § 7 StVG i V m § 115 Versicherungsvertragesgesetz.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die hier geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren.
Erforderlich in diesem Sinne ist das, was der Geschädigte für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Unter diesen Obersatz muss der Sachverhalt subsumiert werden. Dies bedeutet, dass zu entscheiden ist, ob der Kläger in seiner Rolle als Unfallopfer die entstehenden Kosten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte.
Für die entsprechenden Tatsachen ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Nach Anhörung des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
Der Kläger ist unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Er ist daher Unfallopfer (was denn sonst?), auch wenn das die eine oder andere Partei nicht gerne hört.
Der Kläger hat alsbald nachdem er diesen Unfall erlitten hatte, bei der ihm seit langem bekannten Werkstatt angerufen (welche sich in unmittelbarer örtlichen Nähe zu seiner Wohnung befindet) und um Hilfe gebeten. Diese Hilfe ist ihm dann auch zuteil geworden. Sein Fahrzeug ist zunächst in diese Werkstatt abgeschleppt worden. Der Werkstattleiter, der dem Kläger ebenfalls seit langem bekannt ist, hat sich angeboten, sich um die Besorgung des Sachverständigen und auch um die Besorgung eines Mietwagens zu kümmern.
Er war, wovon das Gericht ebenfalls nach der Anhörung des Klägers überzeugt ist, darüber informiert, dass der Kläger zur Betreuung seiner zu 100 Prozent schwerbehinderten Mutter auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Dass der Kläger sich dieser Hilfe bediente ist eine Selbstverständlichkeit.
Soweit von einigen Gerichten gefordert wird, ein Unfallopfer müsse die Hilfe eines ihm seit langen bekannten Menschen, zu welchem er Vertrauen hat ablehnen und sich nach irgend etwas erkundigen, was er gar nicht kennt, erachtet das Gericht diese Mahnung als abstrus. Sie kann kaum ernst gemeint sein.
Es mag sein, dass der BGH derartige Forderungen aufstellt, sie wären aber nach der Rechtsauffassung des hier erkennenden Gerichts weder mit der Logik, noch mit geltendem Recht zu begründen.
Es ist ersichtlich abwegig, dass ein Mensch sich nach etwas erkundigen soll, was er gar nicht kennt. Das Argument man müsse sich nach billigeren Tarifen erkundigen, erscheint ebenfalls abwegig.
Müssen ein Lastwagenfahrer, der seinen 1000-Liter Tank für den Chef (also einen Dritten) volltankt oder der Richter, der für ein Fest (also für Dritte) 200 Brötchen kauft, sich auch nach anderen Tarifen (gibt’s auf was billigeres?) erkundigen? Nein, denn da wünscht das die Versicherungswirtschaft nicht, darum fordert es auch keiner. Grundsätzlich kann ein Konsument in Deutschland (in Bagdad mag es anders sein), dem ein fester ausgeschriebener Preis genannt wird, sich darauf verlassen, dass dies genau der Preis ist der für die begehrte Leistung von dem angedachten Vertragspartner gefordert wird.
Fragen die Herrschaften, die so etwas von einem Unfallopfer fordern, jedes Mal in ihrer eigenen Werkstatt, bei ihrer eigenen Versicherung etc. pp. vor Vertragsschluss ob es nicht auch billiger geht? Falls nein ist klar, was davon zu halten ist, dies gerade von einem Unfallopfer in einer (regelmäßig einmaligen) Stresssituation zu fordern.
Im Übrigen ist es, jedenfalls nach der Auffassung des Amtsgerichts Meiningen ebenfalls abwegig, dass ein Unfallopfer in einer ganz besonderen Stresssituation die ihm angebotene Hilfe eines vertrauenswürdigen Menschen ablehnt und diesem Menschen erst mal erklärt, dass es zwar nett sei, dass der Mensch dem Unfallopfer Hilfe anbietet, dass das Unfallopfer aber sämtliche Empfehlungen des Bekannten/Vertragspartners misstraue und als fragwürdig ansieht und es erst einmal eigene Überprüfungen in einer ihm völlig unbekannten Materie dahingehend anstellen wird, ob die Hilfsangebote rechtlich einwandfrei sind. Wer so etwas von einem Unfallopfer verlangt dürfte sich weit, weit von der Realität entfernen.
Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers auch davon überzeugt, dass er auf das Mietfahrzeug sofort angewiesen war.
Soweit die Beklagte die Erkenntnis zu haben scheint, dass Rentner keine Verpflichtungen und Notwendigkeiten haben, dokumentiert dies eher das Niveau des einen oder anderen Parteivortrages, als die Realität.
Diese Behauptung ist (natürlich) nachweislich unwahr. Es ist sowohl allgemein-, als auch gerichtsbekannt dass Rentner oftmals einen extrem vollen Terminplan haben. Dies ist auch vorliegend Fall zur Überzeugung des Gerichtes der Fall. Zwar mag es sein, dass die Beklagte es nicht nachvollziehen kann und es nicht als Verpflichtung oder Notwendigkeit ansieht, dass sich ein Rentner um seine schwerbehinderte Mutter kümmert. Dies würde nach Auffassung des Gerichtes korrespondieren mit der ein oder anderen Einlassung der Beklagten. Damit steht aber nicht fest, dass es tatsächlich so ist.
Die Einlassungen des Klägers waren absolut glaubhaft. Der Kläger hat sogar von sich aus eingeräumt, dass er eine Kreditkarte besitzt, ohne dass er danach gefragt worden wäre oder dieses hätte erklären müssen. Er hat auch auf die Frage des Gerichtes erwähnt, dass er durchaus das Internet benutzt, auch um gelegentlich Buchungen vorzunehmen. Damit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger hier in vollem Umfang wahrheitsgemäß die Tatsachen dargelegt hat.
Dies wiederum führt dazu, dass das Gericht ebenfalls davon überzeugt ist, dass der Kläger sofort auf ein Fahrzeug angewiesen war. Auch wenn es möglicherweise von der Beklagten nicht akzeptiert wird, lässt sich die Hilfe für eine schwerbehinderte Mutter nicht immer voraus bestimmen. Auch das Erfordernis, wann hier etwas erledigt werden muss, lässt sich in im Vorhinein bestimmen, so dass der Kläger selbstverständlich einen Anspruch auf die sofortige Anmietung hatte.
Unabhängig davon geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die laufenden Kosten für sein Automobil nicht deshalb trägt, weil er nicht jederzeit mobil sein will. Nach der Auffassung des Gerichtes darf sich daher jedes Unfallopfer ein Fahrzeug anmieten, um diese unbeschränkte Mobilität, für welche es viel Geld bezahlt, auch zu gewährleisten.
Die Verweisung auf andere Verkehrsmittel wie Taxi etc. ist jedenfalls im ländlichen Bereich abwegig. Abgesehen davon, dass es hier kaum Taxen gibt, welche man jederzeit bestellen könnte, würde die Benutzung von Taxen zu erheblichen Wartezeiten führen, die nicht zugemutet werden können. Öffentlicher Personennahverkehr findet im ländlichen Bereich faktisch nicht statt. Der Kläger durfte daher sofort ein Auto anmieten. Er durfte sich dabei auf die Empfehlung des Autohauses verlassen.
Der Kläger hat sich im übrigen auch über die Preise informiert. Soweit er dargelegt hat er habe den Tagespreis von 90,00 € als angemessen angesehen, ist das nicht zu widerlegen, sondern für den objektiven Rechtsanwender ohnehin klar. Wie sicherlich auch die Beklagte weiß, zahlt man für die Anmietung eines Fahrrades in Urlaubsgebiet pro Tag zwischen 5,00 und 15,00 €.
Eine Sonnenliege auf einen Dampfer kostet pro Stunde zum Teil weit über 1,00 €. Berücksichtigt man den gegenüber einem Kraftfahrzeug deutlich geringeren Verschleiß eines Fahrrades oder einer Sonnenliege, muss einem der Tagespreis von 90.00 € als außergewöhnlich günstig auffallen. Denn bei der Anmietung von Sonnenliegen Fahrrädern, CDs. DVDs, Brautkleidern etc. hat sich der Kaufpreis nach (maximal) ca. 20 Tagen amortisiert. Das angemietete Fahrzeug hatte aber einen Wert von deutlich über 1.800.00 €, so dass die Annahme, der Tagesmietpreis müsse als unangemessen auffallen, völlig abwegig ist. Der Bezug auf die absoluten Kosten ist ebenfalls völlig abwegig. Die Anmietung eines PKWs ist nun mal teurer als die eines Tretrollers.
Erst recht ist die weitere Argumentation der Beklagten bezüglich der Erkennbarkeit für den Kläger völlig abwegig.
Wenn der Prozessbevollmächtigte des juristischen Laien (in seiner Funktion als Rechtsanwalt) meint, gegenüber der Versicherung einen geringeren Betrag abrechnen zu müssen, als im Mietvertrag ausgeworfen, z.B. weil er Forderungen in der Rechtsprechung berücksichtigt, führt dies natürlich, jedenfalls für einen normal denkenden Menschen, nicht zu der Annahme, dass die Mietwagenkosten für einen juristischen Laien erkennbar zu hoch sind. Wie man als vernunftbegabter Mensch auf einen solchen Gedanken kommen kann, erschließt sich dem Gericht nicht.
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es sich beim dem Kläger nicht um einen Hellseher handelt. Angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug bereits am Mittwoch dem 31.03.2010, also am Tag der Beauftragung, vom Sachverständigen begutachtet worden ist, ergibt sich offensichlich, dass der Sachverständige – jedenfalls in gewissem Umfang – Zeit hatte. Es war daher objektiv durchaus möglich und nicht fernliegend, dass bereits am gleichen Tagoder am 1. des Folggemonats das Gutachten erstellt werden würde. Möglich war auch, dass es am 03.04. erstellt werden würde. Dies war ein Samstag. Nach den dem Gericht vorliegenden Regrlungen ist auch der Karsamstag ein Werktag.
Es dürfte auch der Kenntnis der Beklagten entsprechen, dass der Samstag ein Werktag ist. Die Behauptung der Beklagten , es sei klar gewesen, dass während der Osterfeiertage gar nicht gearbeitet werden würde, ist erkennbar Nonsens. Sie trägt daher nach Aufffassung des Gerichts wider besseres Wissens vor.
Abgesehen davon, dass eine Vielzahl von Menschen, auch Richter und Rechtsanwälte, auch an Feiertagen arbeitet, war der Samstag eben gerade kein Feiertag. Der Kläger hätte daher nur dann voraussehen können, dass das Gutachten nicht am 31., 1. bzw. am 3. oder einem der Feiertage erstattet wird, wenn er Hellseher gewesen wäre. Für die Annahme der Beklagten dass es sich bei dem Kläger um einen Hellseher handelt, ist die Beklagte darlegungs-und beweispflichtig. Der Kläger hat dies in seiner Anhörung als Partei glaubhaft und nachvollziehbar bestritten.
Die Beklagte hat weder substantiiert dargelegt, dass es sich bei dem Kläger um einen Hellseher handelt noch den entsprechenden Beweis geführt.
Der Kläger durfte daher davon ausgehen, dass das Gutachten am 31.03. oder aber am 1. erstattet werden würde. Er konnte damit nicht voraussehen, wie lange die tatsächliche Anmietzeit sein würde. Aus diesem Grunde war die sofortige tageweise Anmietung erlaubt.
Da es sowohl gerichs- als auch allgemein bekannt ist, dass in Deutschland in einer großen, wenn nicht gar überwiegenden Anzahl von Werkstätten auch am Samstag gearbeitet wird, war es durchaus möglich, dass das Fahrzeug bereits in der darauffolgenden Woche fertig repariert sein würde.
Aus diesem Grunde bestand keinen Anlass für den Kläger hier einen langfristigen Mietvertrag abzuschließen. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der eigenen Argumentation der Beklagten. Wenn der Kläger nämlich einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen hätte, hätte er auf das Schreiben der Beklagten mit den Hinweisen bezüglich der Mietwagenkosten überhaupt nicht reagieren können. Aus diesem Grunde ist jedes Unfallopfer gut beraten, keine langfristigen Mietverträge abzuschließen.
Wenn es bestimmten Parteien passt, fordern diese nämlich den Abschluss langfristiger Verträge, um nicht gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Die gleichen Parteien fordern – wiederum wenn es ihnen passt – den Abschluss kurzfristiger Verträge, um nicht gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen, denn ansonsten könnte das Unfallopfer ja nicht auf die vorgerichtlichen Schreiben (wie das vom 01.04.) reagieren.
Es muss hier nicht ausgeführt werden, wie man dies bezeichnen könnte.
Der Kläger war im übrigen – leider – auch gut beraten, das Couvert vom Schreiben der Beklagten aufzubewahren, in gewissen Fällen sollte man sich nicht zu sehr auf den wünschenswerten Lauf der Dinge verlassen und das Datum eines Schriftsatzes mit dem des dazugehörenden Couverts vergleichen.
Denn das Gericht ist davon übezeugt, dass das vom Kläger vorgelegte Couvert tatsächlich das ist, in welchem das Schreiben der Beklagten vom 01.04.2010 enthalten war.
Damit ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte gelogen hat. Denn das Schreiben vom 01.04. kann nicht am 02.04. (Karfreitag) bei dem Kläger angekommen sein, wenn es erst am 06.04. abgestempelt worden ist. Es ist daher überaus zweifelhaft, ob dass Schreiben überhaupt am 01.04. erstellt worden ist. Jedenfalls ist es aber nicht am 01.04. versandt worden, so dass die entgegenstehende Behauptung der Beklagten falsch ist. Da die Beklagte sich selbst darauf beruft, dass der 02.04.2010 ein Feiertag war und gleichzeitig behauptet, dass Schreiben von ihr, welches den Poststempel v0m 06.04.2010 trägt, sei am Karfreitag zugegangen, trägt sie wissentlich und willentlich falsch vor. Hier steht ein Versuch eines Prozessbetrugs im Raum, denn die Beklagte weiß, dass eine große Anzahl von Richtern dieser Art von Schreiben eine Bedeutung zumisst.
Wenn dann wider besseres Wissens ein falsches Zugangsdatum genannt wird, kann dies nur als Täuschungsversuch gesehen werden. Möglicherweise ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das zuständige Gericht die Sachlage nicht sorgfältig prüft und einfach das übernimmt, was die Beklagte vorträgt. Diese Befürchtung korrespondiert mit der ca. 3,5 Seiten langen Liste von anderen Gerichtsentscheidungen, welche das Gericht wohl denken lassen soll, dass es gar nicht weiter zu prüfen habe, weil dies schon x andere Gerichte gemacht haben. Es ist jedenfalls schwer nachzuvollziehen, was die seitenlange Angabe von zum größten Teil unveröffentlichten, also kaum nachprüfbaren Entscheidungen soll. Um es noch einmal zu wiederholen: das AG Meiningen
ist an das Gesetz gebunden, nicht an irgendwelche Entscheidungen irgendwelcher Gerichte, die in ganz anderen Verfahren getroffen worden sind. Maßgeblich ist und bleibt der Einzelfall.
Irgendwelchen möglichen und sicher auch nicht gerade unwahrscheinlichen Kungeleien im Geschäft mit Unfallabwicklungen pollitisch entgegenzu wirken gehört nicht zum Aufgabenkreis der Zivilgerichte. Mutmaßungen dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht eine Subsumption bewiesen unstreitiger Tatsachen ersetzen.
Unabhängig davon ist das Gerichts davon überzeugt, dass das Schreiben den Kläger frühestens am 07.04.2010 erreicht haben kann. Zu diesem Zeitpunkt konnte er aber bereits mit der alsbaldigen Fertigstellung des Fahrzeuges rechnen und musste den Mietvertrag, den er geschlossen hat, nicht beenden.
Die Auffassung der Beklagten, welche sich auf den BGH stürzt, wonach es einem Unfallopfer zugemutet werden kann, auch noch 30 km zu fahren, um ein anderes Auto anzumieten, erachtet das Gericht – jedenfalls für Thüringen – als völlig abwegig. Es mag sein, dass Richter am Bundesgerichtshof keine Kenntnisse über die Verkehrsverhältnisse in Thüringen haben. Dann sollten sie, wenn sie das Urteil für allgemeinverbindlich so gefällt haben, aber auch nicht derartige Forderungen aufstellen. Sie werden dies auch kaum in dieser Absolutheit getan haben.
30 Kilometer können in Thüringen durchaus 1 bis 1/2 Stunden (einfache) Fahrzeit nach sich ziehen. Schon die gut 500 Meter von einer Abfahrt in Meinigen von einem Fast-Food-Restaurant bis zur „Toom-Kreuzung“ können morgens aufgrund der genialen Ampelschaltung in Meiningen gerne einmal 8 Minuten dauern. Ortansässige Anwälte wissen dies. Unnützes Autofahren in Thüringen kann daher von einem Unfallopfer keinesfalls erwartet werden. Angesichts der zum Teil desolaten Straßen- und Verkehrsverhältnissen in Teilen Thüringens, wo auch umfangreichste Baumaßnahmen wohl grundsätzlich nicht koordiniert werden, ist der hier erkennende Richter nicht der einzige, dem fast jede Fahrt in Thüringen zur Qual wird. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass es einem Unfallopfer in Südthüringen grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, nach einem Mietwagenunternehmen zu suchen.
Offen bleibt auch nach wie vor, wie das Opfer zu diesem Mietwagenunternehmen kommen können soll. Das eigene KFZ ist defekt, der als naheliegend angenommene Weg der Anmietung „verboten“. Wie soll das Unfallopfer all diese Spezialkenntnisse haben, zumal die Rechtsprechung das Gegenteil von einheitlich ist? Der Schädiger und dessen Versicherung weigern sich ja grundsätzlich unmittelbar nach dem Verkehrsunfall, obschon dies innerhalb weniger Stunden möglich wäre, aktiv an der Geringhaltung des Schadens mitzuwirken, etwa durch sofortige Erteilung einer Kostenübernahmebestätigung, die innerhalb weniger Stunden möglich wäre. Da lässt man die Opfer lieber ins offene Messer laufen und verläßt sich wohl auch auf andere.
Nach alle dem durfte der Kläger die Anmietung für zweckmäßig und notwendig erachten.
Die Abrechnung, wie sie in der Klagschrift vorgenommen worden ist, begegnet keinen Bedenken.
Die Herabstufung um 1 Klasse, da das Auto älter als 5 Jahre ist, ist willkürlich. Das beschädigte Auto verfügte über Airbag, ABS „etc“.
Es ist natürlich auch der Beklagten seit Jahren bekannt, dass auch im Jahr 2004 (dem Herstellungsjahr des beschädigten Fahrzeuges) schon nahezu alle Fahrzeuge mit Airbag, ABS „etc“ ausgerüstet waren.
Die von weiten Teilen der Rechtsprechung vorgenommene pauschale Kürzung ist vom Gericht immer als willkürlich angesehen worden.
Bezeichnender Weise lassen sich auch bis heute keine konkreten Gegenargumente zur Ansicht des AG Meiningen finden. Man beschränkt sich auf die Annahme „Neu=Besser“. Das greift zu kurz. Im konkreten Fall lässt sich z.B. an Hand allgemein zugänglicher Medien, wie z.B. dem Autokatalog für das Modelljahr 2010 und dem Autokatalog für das Modelljahr 2006 erkennen, dass das Nachfolgemodell des Kia Rio um 25 Zentimeter kürzer ist, als das Vormodell.
Wie man dann zur Annahme kommt, dass ein etwas über 5 Jahre altes Modell mit einem guten allgemeinen Zustand und einer sehr geringen Laufleistung klassentiefer abgerechnet werden muss, ist völlig unerfindlich. Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass es willkürlich ist, eine pauschale Herabstufung vorzunehmen.
Auch der neue Citroen C5 ist innen – bei gleicher Komfortausstattung – kleiner als das Vorgängermodell.
Offensichtlich mag die Beklagte nicht nachprüfen, ob die Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugklasse nicht mehr so vorgenommen worden wäre, was eine geänderte Einstufung ggf. rechtfertigen könnte. Diese konkrete Prüfung würde etwas Arbeit und Sorgfalt erfordern, welche wohl gescheut wird.
Es erscheint als Wahn, immer anzunehmen, dass das Neue automatisch besser ist, als das Alte. Wer nicht im Wolkenkuckucksheim lebt, dürfte das Gegenteil wissen. Die meisten Produkte waren früher deutlich langlebiger. Was ist an einem Notrad besser, als an einem vollwertigen Ersatzrad? Wer mag die Ausdünstungen, die die verwendeten Kleber in neuen Autos hervorrufen? Wer zahlt bei defektem Xenon-Licht gerne ca. 90x so viel, wie bei einer defekten H4-Bime? Zumal defektes Xenon-Licht bei Ausfall nicht selbst repariert werden darf und daher zu einem massiven Sicherheitsrisiko führt, so dass es eigentlich gar nicht hätte zugelassen werden dürfen. Motoren alter Autos erreichen zumeist Laufleistungen von weit über 300.000 Kilometern, zuweilen auch bis 1.000,000. Bei heutigen hochgezüchteten Motoren kann man über 200.000 Kilometer ohne größere Reparaturen froh sein, was man ebenfalls aus zahllosen öffentlich zugänglichen Informationen erfahren kann., z.B. in Kommentaren, in welchen von einer Lebensdauer von PKWs der Mittelklasse von 250.000 ausgegangen wird.
Wieso sollen optische Retuschen, die oftmals die einzige relevante Änderung darstellen, zu einer anderen Einstufung führen?
Das Gericht folgt daher nicht der nirgendwo begründeten Annahme, dass ein neues Auto per se höherwertig ist, als ein altes.
Das Gericht geht davon aus, dass bei dem Fahrzeug des Klägers in einem guten Allgemeinzustand und mit einer sehr geringen Laufleislung eine Herabstufung schon deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil das Nachfolgemodell einen viertel Meter kürzer ist, als das hier beschädigte Modell.
Was der BGH mit höherem Komfort meint, weiß wahrscheinlich nur er selbst. Vermutlich meint er die immer stärker werdende Aufheizung, durch immer schräger werdende Schreiben. Das mag insbesondere für ältere Menschen ein Vorteil sein, weil ältere Menschen eher frieren. In der Allgemeinheit lässt sich dass sicherlich nicht sagen. Inwiefern ansonsten neue Fahrzeuge komfortabler seien sollen als ältere, ist nicht ersichtlich und wird auch niemals ausgeführt. Bereits in den Jahren ab 2000 war nahezu jedes Fährzeug mit einer Klimaanlage ausgestattet, wenn man eine solche als Komfort erhöhend ansehen will, was keinesfalls durchweg der Fall ist. Unabhängig davon, dass viele Menschen Klimaanlagen nicht vertragen, kosten diese Leistungen und Sprit. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass Treibstoff eine recht kostspielige Angelegenheit ist. Nicht jeder kann es sich erlauben, auf die Treibstoffkosten nicht zu achten. Nach alledem kommt eine Herabstufung um eine Klasse nicht in Betracht, so dass die Berechnung des Klägers auch inhaltlich zutreffend ist.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Unabhängig davon kommt es darauf aber überhaupt nicht an. Denn das Gericht weiß aus einer Fülle von Verfahren genau das, was hier auch vom Kläger bestätigt worden ist.
Denn es wird zum Großteil eben nicht als angenehm empfunden, mit unbekannten Fahrzeugen zu fahren. Bei Fahrzeugen, mit welchen man nicht vertraut ist, muss damit gerechnet werden, dass diese anders reagieren als das vertraute Fahrzeug. Die Sitzposition ist oft eine andere. Kupplung, Bremsen, Gaspedal reagieren oft anders, auch die Lenkung. Wenn man mit dem System ESP nicht vertraut ist, kann das zu extrem brenzligen Situationen kommen, z.B. beim Auffahren auf eine Hauptstraße aus einer Seitenstraße führen. Denn in diesen Fällen wird der Vortrieb oftmals abrupt gestoppt, wenn sich das ESP einschaltet. Insofern ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Anmietung eines unbekannten Fahrzeuges die erhöhte Gefahr eines Unfalles oder einer Fehlbedienung nach sich zieht. All dies dürfte auch den meisten Richter bekannt sein.
So erfolgt z.B. bei dem Austausch der Fahrzeugflotte beim Gericht z.T. eine intensive – von einzelnen Bediensteten ausdrücklich gewünschte – Einweisung. Insofern ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung immer opportun. Die gegenteilige Rechtsanwendung führt insoweit beim Gericht zu deutlichen Verständnisschwierigkeiten.
Unabhängig davon werden nach dem Kenntnisstand des Gerichtes Mietwagen ohne Vollkaskoversicherung gar nicht angeboten. Aus diesem Grunde wäre es allenfalls eine ungewollte, aufgedrängte Bereicherung, die nicht dem Mieter angelastet werden kann.
Der entsprechende Beitrag für die Haftungsbefreiung war daher von dem Kläger anzusetzen. Gleiches gilt auch für die Zustellung- und Abholung des Fahrzeuges; Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Fahrzeug dem Kläger an seinem Aufenthaltsort, nämlich die Werkstatt, zugestellt worden ist. Dass derartige Serviceleistungen Kosten verursachen, ist ein Selbstverständigkeit. Die von dem Unfallopfer grundsätzlich auch weiter berechnet werden; Das Unfallopfer ist nicht gehalten, sich mittels Fahrrad, Taxi, Pferd, Kutsche oder zu Fuß durch den Thüringer Wald auf der Suche nach einem Mietwagenuntemehmen zu begeben. Telefonische Erkundigungen könnte das Unfallopfer grundsätzlich nicht beweisen, denn der Sachbearbeiter einer Autovermietung kann sich in dem ein Jahr später stattfindenden Prozess regelmäßig nicht an ein für ihn völlig unbedeutendes Telefonat von vor einem Jahr erinnern. Anrufe sind angesichts des Prozessverhaltens vieler Versicherungen kein halbwegs sicherer Weg. Da die Versicherungen regelmäßig alles bestreiten, müsste das Unfallopfer sich daher eines unabhängigen Zeugen (z.B. eines Detektivs, eines Sachverständigens etc.) bedienen. Bei nicht unabhängigen Zeugen droht dem Unfallopfer, dass Zweifel an deren Glaubwürdigkeit geäußert worden. Diese Kosten müssten ebenfalls ersetzt werden. Dass eine Taxifahrt oder die Beschaffung eines unabhängigen Zeugen hier billiger sein soll, als der Zustell- und Abholservice, ist von den Beklagten im Übrigen auch nicht dargelegt worden. Die entsprechenden Kosten dürfen daher ebenfalls in Ansatz gebracht werden. Bezüglich der Hauptforderung ist die Klage daher begründet.
Bezüglich der den Klageantrag zu 1) aufgestellten materiellen Nebenansprüchen ist die Klage aus den §§ 286 ff. BGB begründet.
II. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist die Klage unbegründet.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass ihm insoweit tatsächlich ein Schaden entstanden ist, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs, 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 11 i.v.m. § 711 ZPO.
Soweit das AG Meiningen.
Siehe auch:
Urteil vom 09.07.2007 (14 C 649/06)
Urteil vom 19.11.2007 (14 C 688/06)
Hallo Babelfisch,
um welche Versicherung hat es sich in diesem Rechtsstreit gehandelt? Der Staatsanwalt könnte sich für das Vorbringen der Beklagten interessieren, denn in dem bewußten unwahren Vorbringen der Beklagten liegt – wie das Gericht bereits festgestellt hat – eine Täuschungshandlung. Dieser Betrug ist zwar im Versuchsstadium stecken geblieben, weil der Richter sauber geprüft hat (Briefumschlag vom 6.4. soll am 2.4. -Karfreitag – zugegangen sein!). Deshalb muss trotzdem der Staatsanwalt wegen versuchten Prozessbetruges ermitteln. Eigentlich hätte der Amtsrichter die Zivilakte zuklappen müssen und den Vorgang sofort an die StA weitergeben müssen. Da hat er allerdings auch etwas gekniffen. Ansonsten ist mit dem erfreulich klaren Urteil die betroffene Versicherung demaskiert und so was an den Pranger gestellt worden, dass das Urteil einem breiteren Publikum bekannt gegeben werden muss.
Insgesamt ein erfreulich klares Urteil. Hut ab vor dem Amtsrichter.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
Hut ab vor diesem Richter!
Meiner Meinung nach hat er die Schnauze gestrichen voll und lässt in seiner Urteilsbegründung dies deutlich zum Vorschein kommen.
Ein klasse Urteil dahingehend, dass es in Deutschland nicht mehr lange so weiter gehen kann, wie es sich einige Konzerne vorstellen.
Gruß Franz511
Hallo Franz 511,
damit es aber nicht mehr lange so weiter gehen kann, sind mehr dieser Richter erforderlich. Solche Richter braucht das Land!
Also muss dieser Blog dazu beitragen, dass auch noch mehr Richter /innen über das rechtswidrige, ja strafbare Verhalten informiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Ein Hurra nach Meiningen!
Das erinnert mich an die Allianz Leipzig, damals wurde mehrfach behauptet die mit normaler Post versandten Gutachten seien nicht angekommen.Daraufhin haben wir nur mit Einschreiben/Rückschein an die Allianz versandt und es ist vor Gericht soweit gekommen, das die Allianz behauptet hat in dem Einschreiben/Rückschein Kuvert war kein Gutachten enthalten. Erst nachdem der Richter unsere Sekretärin vernommen hatte und diese glaubhaft versicherte das in dem Kuvert das Gutachten war, wurde zu Gunsten des Klägers entschieden.
TTV= Tarnen, täuschen und versichern!
Was hab ich mich über dieses Urteil gefreut. Ein Richter, der die ellenlangen Schriftsätze der Versicherung zerpflückt und mit gesundem Menschenverstand beurteilt! Danke!
Grüße
Andreas
Bravo!
solche Richter braucht das Land.
Eine Insel der Vernunft im oft 48-seitigen Textbausteinmeer versicherungsanwältigen Schreibeifers.
Ich bin mir absolut sicher,dass selbst der BGH an dieser Urteilsbegründung rein garnichts auszusetzen hätte.
Dieses Urteil gehört an jede Klage über gekürzte Mietwagenkosten!
Justitia mag blind sein,sie kann aber immer öfter auch im Dunkeln sehen.
Dieser Richter hätte sich mit dem Richter a.D. des AG Köln, Herrn Eugen Menken, wohl sehr gut verstanden.
Es bedarf schon einer sehr großen Souveränität und Lebenserfahrung, um der Beklagten in dieser Art und Weise die Leviten zu lesen.
Geradezu bildhaft hat hier ein Richter einmal deutlich gemacht, mit welchen unsinnigen und lebensfremden Betrachtungen Unfallopfer im Zuge gerichtlicher Auseinandersetzungen meist konfrontiert werden.
Er hat überdies auch auf der humorvollen Schiene verdeutlicht, dass – wenn auch nur ein Amtsgericht – nicht gewillt ist, sich tiefschürfend mit einem solch unsinnigen Vortrag ernsthaft auseinander zu setzen. Deshalb ist die Länge des Urteils in diesem Fall auch veranlaßt gewesen.
Es ist nur allzu verständlich, wenn ein Richter danach fragt, ob er sich so etwas überhaupt bieten lassen muß.-
Jedenfalls hat er mutig den versuchten Anschlag, den § 249 BGB aufzuweichen, mit der gebotenen Deutlichkeit pariert.
Mit freundlichem Gruß
L.v.H.
@ L.v.H.
Ich meine, Humor hat in einem Urteil nichts zu suchen. Ironie auch nicht. Dafür sind Aufgabe und Funktion eines Gerichts zu ernst. Es geht auch nicht an, daß das Gericht sich auf Kosten eines Prozeßbeteiligten lustig macht oder gar einen Beteiligten der Lächerlichkeit Preis gibt.