Keine DEKRA-Anwaltszertifizierung?
so der Titel bei: http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/keine-dekra-anwaltszertifizierung-36881
Die Kölner Richter beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm erteilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzulässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des „zertifizierten Rechtsanwalts“ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs „Zertifikat“ bzw. „Zertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)“. Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden. Im vorliegenden Fall seien aber die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Beklagten unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden, was das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht offenbare.
Die von den Beklagten praktizierte Werbung war danach, so die Richter, als Förderung fremden unlauteren Wettbewerbs zu untersagen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. Zudem handelt es sich um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass auch noch ein Hauptsacheverfahren folgen kann.
Landgericht Köln, Urteil vom 3. Februar 2009 – 33 O 353/08
Insofern eine Entscheidung, welche insbesondere unter dem Gesichtspunkt der UWG Reform hier weiter verfolgt werden sollte.
„Die von den Beklagten praktizierte Werbung war danach, so die Richter, als Förderung fremden unlauteren Wettbewerbs zu untersagen.“
Um es mal kurz zu sagen:
recht so!
Hier noch eine ergänzende Info.
Netzfundstück: http://www.bild.de/BILD/ratgeber/telegramm/ratgeber-telegramm,rendertext=7385686.html
Vorsicht bei DEKRA-Anwälten
„Die „DEKRA-Zertifizierung für Juristen“ ist in qualitativer Hinsicht nicht mit dem Fachanwaltstitel zu vergleichen.“
@Sv…dazu folgender Link: Einstweilige Verfügung..
http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/2009/02_04_Anwaltszertifizierung.pdf
Gruss Buschtrommler
Hier mal das Urteil des LG Köln in wesentlichen Auszügen:
LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, 33 O 353/08
Aus dem Tatbestand:
Die Ast. sind RAe und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz bzw. Arbeitsrecht.
Die Agin. zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft. Die Agin. zu 1) bietet gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltszentrum, deren Geschäftsführer die Ag. zu 2) und 3) sind, RAen die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch schriftliche Prüfung eine sog. „Erstzertifizierung“ erlangt wird. Derzeit bieten die Ag. Zertifizierungen bzw. Prüfungen unter fachlicher Anleitung von Universitätsprofessoren in den Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und Erbrecht an. Nach bestandenem Test erhält der Anwalt zur werblichen Verwendung das im Tenor der einstweiligen Verfügung der Kammer wiedergegebene Zertifikat. Ihr Angebot bewarben die Ag. mit dem im Tenor der einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Schreiben.
Die Ast. sind der Ansicht, dass die Verwendung des von den Ag. angebotenen Zertifikats in der werblichen Präsentation von RAen irreführend sei, da dem angesprochenen Verkehr suggeriert werde, die Voraussetzungen der Verleihung des Zertifikats seien – vergleichbar mit denen der Erlangung der Fachanwaltsqualifikation – unter Beteiligung der interessierten Kreise in einem neutralen Verfahren erarbeitet worden, so dass die Zertifizierung nach objektiven Kriterien erfolge. Tatsächlich seien die Zertifizierungsbedingungen allein von den Ag. festgelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Ast. wird Bezug genommen auf die Seiten 5 ff. der Antragsschrift (Bl. 5 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz v. 6.1.2009 (Bl. 131 ff. d.A.).
Die Astin. hat am 12.11.2008 eine im Beschlusswege erlassene, einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit der Folgendes angeordnet worden ist:
Die Ag. haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der Fortbildung von RAen Werbungsschreiben wie nachstehend wiedergegeben zu versenden:
Nachdem die Ag. gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt haben, beantragen die Ast., die einstweilige Verfügung v. 12.11.2008 zu bestätigen.
Die Ag. beantragen, die Beschlussverfügung v. 12.11.2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Ag. sind der Ansicht, der Verfügungstenor sei nicht hinreichend bestimmt. Die Verwendung des Zertifikats durch Anwälte stehe im Einklang mit der Regelung in § 7 BORA. Eine Verwechslungsgefahr mit Fachanwaltstiteln bestehe nicht. Die Verwendung des von ihnen vergebenen Prüfsiegels sei auch im Übrigen rvr^ irreführend
Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Ag. wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze v. 28.11.2008 (Bl. 104 ff. d.A.) und v. 7.1.2009 (Bl. 152 ff. d.A.).
Aus den Gründen:
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war.
Der Antrag war zulässig, insbesondere fehlte dem Antrag nicht die erforderliche Bestimmtheit. Das beantragte Verbot bezog sich eindeutig und unmissverständlich auf die Versendung des im Tenor als sog. konkrete Verletzungsform eingeblendeten Schreibens. Dass sich die Gründe für das Verbot dieses Schreibens erst aus der Antragsbegründung ergaben, ist für die Bestimmtheit des Antrages ohne Belang.
Der Antrag war auch begründet.
Der Verfügungsanspruch der Ast. folgt aus den §§ 3, 5, 8 UWG.
Die Ast. können von den Ag. gem. § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung der Versendung des im Tenor wiedergegebenen Schreibens verlangen, da die Ag. mit diesem Schreiben § 3 UWG zuwidergehandelt haben. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter i.S.v. § 3 UWG handelt gem. § 5 UWG insbesondere, wer irreführend wirbt.
Eine Werbung ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. dazu BGH WRP 2005, 474, 475 – „Direkt ab Werk“, BGH WRP 2005, 480, 483 – „Epson-Tinte“).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Verwendung des von den Ag. vergebenen Zertifikats in der konkreten in dem beanstandeten Schreiben wiedergegebenen Form in der werblichen Präsentation von RAen irreführend.
Unstreitig sind nämlich die Prüfungsbedingungen, die RAe für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Ag. unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden. Dies offenbart das von den geprüften RAen zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht.
Vielmehr suggeriert es den angesprochenen Verkehrskreisen, dass das DEKRA-Siegel dem damit werbenden Anwalt auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist.
Dies folgt aus dem Zusammenwirken mehrerer in dem Zertifikat enthaltener werblicher Hinweise:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem verwendeten DEKRA-Siegel um ein dem Verkehr geläufiges Prüfzeichen handelt, bei dem er – wie auch bei anderen solcher Zeichen -davon ausgeht, dass die damit beworbene Dienstleistung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien geprüft wurde (vgl. dazu Harte/Henning/Weidert, UWG, § 5 Rdnr. 500).
Der neben dieses Zeichen tretende weitere Hinweis „Zertifi-ziert im …“ verweist aus Sicht des Verkehrs darauf, dass diese objektiven Prüfkriterien jedenfalls einem von dritter Seite vorgegebenen Standard entsprechen. Denn der Verkehr ist gerade in den letzten Jahren daran gewöhnt worden, dass in allen möglichen Wirtschaftsbereichen Zertifizierungen erfolgen, mit denen dann auch geworben wird und die darauf verweisen, dass bestimmte objektiv vorgegebene nationale, europäische oder internationale Standards eingehalten werden.
Schließlich wird der Verkehr dem weiteren Hinweis, dass die Zertifizierung einem RA in einem bestimmten Rechtsgebiet erteilt worden ist, entnehmen, dass bei der Erstellung der geprüften Standards die betroffenen Fachkreise mitgewirkt haben, zumindest aber die Prüfungskriterien von diesen als Standards akzeptiert werden.
Denn gerade im Bereich der sog. freien Berufe ist das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende RA oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden.
Ist damit die Verwendung des angebotenen Zertifikats in seiner konkreten Form als irreführend einzustufen, bedarf die in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterte Frage, ob Anwälte einen Hinweis auf die Überprüfung ihrer Kenntnisse auf einem bestimmten Rechtsgebiet durch die Ag. als zulässige Spezialisierungsangabe i.S.v. § 7 BORA führen dürfen, nicht der Entscheidung.
Die Ag. fördern durch die Vergabe ihres Zertifikats zur werblichen Verwendung durch RAe jedenfalls auch deren Wettbewerb, so dass die Ast. als Mitbewerber der so geförderten Anwälte sie – die Ag. – zu Recht auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Soweit das LG Köln.
Aus obigem Urteil: „Vielmehr suggeriert es den angesprochenen Verkehrskreisen, dass das DEKRA-Siegel dem damit werbenden Anwalt auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist.“
Auf der Grundlage neutraler, ……? Da lachen doch die Hühner! Ständiger Auftraggeber einer mir zwangsläufig bekannten Kanzlei, die HUK-Coburg Versicherung. Das Büro laut Logo – zertifiziert durch die DEKRA.
Meine Frage, weiß jemand, ob das obige Urteil mittlerweile rechtskräfig ist?
@ SV
„Aus obigem Urteil: “Vielmehr suggeriert es den angesprochenen Verkehrskreisen, dass das DEKRA-Siegel dem damit werbenden Anwalt auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist.”
Ja, das kann die DEKRA etwas einsuggerieren!
Aber ist es nicht legitim das jeder für das kämpft u. wirbt was er haben möchte aber leider nicht besitzt??
Bei der DEKRA ist das die Unabhängigkeit. Und jemand der so hochgradig von der Versicherungswirtschaft abhängig ist, wie die KFZ.-Sachverständigensparte der DEKRA, kann das nur vortäuschen, aber erreichen wird sie die begehrte Unabhängigkeit nie!
Solche Dinge muss man sich erarbeiten, Behauptungen reichen da nicht aus.
Einen schönen Vatertag
wünscht allen Usern
DerHukflüsterer
Eine Info auf nachfolgender Seite: http://www.openpr.de/news/311625/SuedBest-erhaelt-das-Dekra-Datenschutz-Zertifikat.html
SüdBest erhält das Dekra Datenschutz-Zertifikat
„Die Zertifizierung durch die unabhängigen Experten der DEKRA zeigt den hohen Stellenwert, den das Thema Datenschutz bei SüdBest einnimmt“, sagt Dr. Peter Vest, Sprecher der Geschäftsführung der SüdBest GmbH. „Für den Umgang mit den Informationen, die uns unsere Kunden anvertrauen, setzen wir uns selbst hohe Qualitätsstandards. Diese wurden durch den Nachweis nun bestätigt.“
und hier noch bei: http://www.lifepr.de/pressemeldungen/yougovpsychonomics-ag/boxid-106581.html
„(lifepr) Köln, 20.05.2009 – Werbebotschaften aus der Assekuranzbranche kommt grundsätzlich die zweifelhafte Ehre einer geringen Verarbeitungstiefe zu. Dementsprechend müssen Plakate, Banner und Anzeigen, gerade wenn sie von Versicherern stammen, in punkto Werbewirkung durch Einzigartigkeit glänzen und als besonders angenehm empfunden werden. Dieser Herausforderung sind allerdings bei weitem nicht alle Slogans und Werbekonzepte gewachsen. „Über die Wirkung mancher Werbung freut sich vor allem die Konkurrenz“, kommentiert Dr. Oliver Gaedeke im Rahmen der Präsentation der aktuellen Studie „AdTracker“ des Marktforschungsinstituts YouGovPsychonomics.“
Neues von der DEKRA-Zertifierungsfront?
Das Landgericht Köln hat hiernach am 13.10.2009 eine einstweilige Verfügung (31 O 607/09) erlassen, mit der der DEKRA Certification GmbH und der DAZ GmbH die Werbung für eine DEKRA Zertifizierung auf den mit Fachanwaltschaften verwechselungsfähigen Gebieten untersagt wird.
Wer kann den Volltext der Verfügung hier beisteuern?
Virus
Hallo zusammen,
gibt es nach dem obigen Urteil noch weitere, die den Anwälten untersagen, mit dem DEKRA-Siegel zu werben. Oder gibt es gar erfolgreich durchgeführte Abmahnungen/Unterlassungen? Wenn ja, bitte ich um eine Info an die Redaktion von CH. Nach wie vor erscheint das Siegel, auch bei Anwälten, die von Rechtsschutzversicherern empfohlen werden (ADAC). Ich hatte gerade mit jemanden zu tun, der, bevor er seinen Mandanten rät, ein Gutachten in Auftrag zu geben, erst mal den Versicherer auffordern will, den Schaden laut KV zu regulieren. Dies nachdem der Versicherer mitgeteilt hatte, dass nach Überprüfung durch den eigenen Gutachter?, der Schaden nicht mit dem Schaden am Fahrzeug des VN kompatibel ist.
Es fehlen einem die Worte!