AG Stralsund verurteilt HUK-Coburg mit kurzem und knappem Urteil vom 1.11.2010 – 5 C 515/10 – zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Nachdem die Sachverständigenkostenrechtsstreite, sei es aus originärem Recht, sei es aus abgetretenem Recht, auch in diesem Jahr unvermindert weiter gehen, stelle ich nachfolgend ein kurzes und knappes Urteil aus dem Nordosten der Republik, nämlich aus Stralsund, ein. Natürlich war die Beklagte wieder mal die HUK-Coburg. Der Amtsrichter des Amtsgerichtes Stralsund hat aber der Beklagten mit dem Urteil ins Stammbuch geschrieben, was er von den gekürzten Sachverständigenkosten hält. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt von den Herren Rechtsanwälten Möllers & Schulte aus Stralsund.

Amtsgericht Stralsund

5 C 515/10

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

…..                                     – Klägerin –

gegen

HUK-Coburg                      – Beklagte –

hat das Amtsgericht Stralsund durch den Richter am AG … im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 1.11.2010 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro Dr. S…. in S. 260,67 € nebst Zinsen zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Entscheidung ergeht ohne Tatbestand, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht gegeben ist, § 313 a I, 511 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streit besteht nur darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bzw. aus abgetretenem Recht dem von der Klägerin beauftragten Schadensgutachter restliches Honorar in Höhe von 260,67 € zu zahlen. Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe überhöht abgerechnet, liegt neben der Sache, denn der Geschädigte kann vom Schädiger jedenfalls im Grundsatz auch die Erstattung überhöhter Sachverständigenkosten verlangen.

Grundsätzlich sind Kfz-Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB als Wiederbeschaffungsaufwand erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 139).  Bei der Frage, in welcher Höhe Kfz-Sachverständigenkosten abzurechnen sind, kommt es weder auf billiges Ermessen i.S.d. § 315 I BGB noch in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Sachverständige entsprechend den Vorgaben des BVSK oder anderer Verbände abgerechnet hat. Entscheidend ist allein, ob sich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450). Dabei ist für die Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Geschädigte Anhaltspunkte für eine überhöhte Abrechnung hatte. Der Schädiger hat also mit anderen Worten grds. die Sachverständigenkosten dem Geschädigten gegenüber in voller Höhe zu erstatten, denn die überhöhte Abrechnung liegt in seinem Risikobereich (vgl. AG Nürnberg Urt. v. 20.2.2009 – 12 C 9433/08 -). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt  werden muss. Dabei ist der Geschädigte insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 16.6.2008 – I-1 U 246/07 -, Rdnr. 74). Ein derartiges Auswahlverschulden behauptet die Beklagte selbst nicht. Die Abweichung des im vorliegenden Fall verlangten Honorars ist auch nicht so hoch, dass eine überhöhte Abrechnung für den Geschädigten auf der Hand liegen musste.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 U, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung des AG Stralsund. Auch so kann ein Urteil abgefasst werden: Kurz, kapp und bündig.

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Eine Antwort zu AG Stralsund verurteilt HUK-Coburg mit kurzem und knappem Urteil vom 1.11.2010 – 5 C 515/10 – zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. Bruno Reimöller sagt:

    Auch so können Urteile aussehen: Kurz, knapp und bündig. Keine langen Ausführungen über Angemessenheit oder Üblichkeit. Das alles ist Schmarren. Auf das Wesentliche in der Kürze kommt es an.
    Grüße Bruno

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