Mit Urteil vom 12.12.2008 (14 C 812/08) hat das AG Siegen den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 421,35 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in Höhe von 421,35 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2007 begründet; im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der zuerkannte Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVersG.
Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargetan, dass er aktivlegitimiert ist. Insoweit hat er eine Rückabtretungserklärung der Autovermietung C. vom 29.10.2007 zur Gerichtsakte gereicht, wonach der Kläger nunmehr berechtigt ist, die Mietwagenkosten in eigenem Namen geltend zu machen.
Gegen die Wirksamkeit der Rückabtretungserklärung bestehen keine Bedenken. Insbesondere steht dem nicht eine Unwiderruflichkeit der Anweisung des Klägers gegenüber dem ausgleichspflichtigen Versicherer, also dem Beklagten, Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu zahlen, entgegen. Dem Kläger bleibt es selbstverständlich unbenommen, von dieser vormals unwiderruflichen Anweisung nunmehr abzuweichen und auf Grund einer wirksam erfolgten Rückabtretungserklärung seitens der Firma Car Concept nunmehr selbst die Mietwagenkosten in eigenem Namen geltend zu machen.
Soweit der Beklagte nunmehr rügt, er wisse nicht, um welchen Unfall es geht, und es seien weniger als 12 Tage als Mietdauer nötig gewesen, so ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass er auf die geltend gemachten Mietwagenkosten bereits eine Teilzahlung erbracht hat und damit seine insoweitige grundsätzliche Einstandspfiicht als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Klägers eingeräumt hat. Zudem hat der Kläger hinreichend substantiiert dargetan, dass das Fahrzeug für die Dauer der Anmietung repariert worden ist. Ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten insoweit liegt nicht vor.
Zum Herstellungsaufwand, der bei Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2. BGB 2U ersetzen ist, gehören auch die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzsache. Dem Kläger kann vorliegend eine Verletzung der Schadensminderungspfiicht aus § 254 BGB nicht entgegengehalten werden. Den Geschädigten trifft zwar bei der Anmietung eines Mietfahrzeuges grundsätzlich eine Erkundungspflicht; dieser braucht jedoch vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Vorliegend kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er vor Abschluss des Mietvertrages keine Preisvergleiche angestellt hat. Der Kläger hat nämlich jedenfalls den Wagen einer Mietwagenfirma angemietet, deren Preise – unter Berücksichtigung der Schwackeliste 2006 – angemessen sind und nicht erheblich aus dem Rahmen fallen.
Soweit die Beklagte einwendet, dem Kläger sei die Inanspruchnahme eines Mietwagens zum Unfallersatztarif verwehrt, verkennt die Beklagte, dass vorliegend eine Anmietung gerade nach dem Normaltarif der Autovermietung C. erfolgt ist.
Dem Kläger kann es selbstverständlich auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Autovermietung C. nicht auf eventuell günstigere Tarife hingewiesen hat, wobei eine insoweitige Verpflichtung der Mietwagenfirma nach den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft nicht bestand.
Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch ist vorliegend auch nicht um einen ersparten Eigenkostenbetriebsanteil zu reduzieren. Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargetan, dass er ein klassentieferes Fahrzeug gemietet hat.
Ein substantiiertes Bestreiten seitens des Beklagten liegt insoweit nicht vor. Demgemäß besteht keine Veranlassung, eine Eigenersparnis zu Lasten des Klägers anzusetzen.
Auch die geltend gemachten Nebenkosten für Zustellung und Abholung in Höhe von 101,01 EUR sind von dem Beklagten zu ersetzen. Andernfalls wären Taxikosten entstanden. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese geringer gewesen wären.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Haftungsfreistellungskosten. Der Kläger hat nämlich auf das insoweit substantiierte Bestreiten des Beklagten nicht nachweisen können, dass das Unfallfahrzeug tatsächlich vollkasko- oder zumindest teilkaskoversichert war.
Soweit das AG Siegen.
Hallo Babelfisch,
da hat sich die LVM Münster mal wieder selbst geschlagen, indem sie vortragen lässt, sie wisse nicht um welchen Unfall es sich handelt, aber auf die Mietwagenrechnung einen Teil zahlt. Hier liegt eindeutig widersprüchliches Verhalten der Beklagten und möglicherweise bewußtes Irreführen des Gerichtes ( Versuchter Prozeßbetrug? ) vor. Erfreulicherweise hat das erkennende Gericht den Versuch der Irreführung durchschaut.
Auch die Ausführungen des Gerichts zu der von der Beklagten behaupteten Schadensgeringhaltungspflicht überzeugen. Insgesamt fällt auf, dass die beklagten Versicherungen immer mehr darauf abstellen, der Geschädigte habe seinen erlittenen Schaden gering zu halten. Bei deliktischen Ansprüchen gibt es jedoch keine Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten (Wortmann, ZfS 1999, 1 ff.). Der Geschädigte ist Gläubiger des Schadensersatzanspruches gem. § 249 BGB und der Schädiger ist Schuldner dieses Anspruches. Insoweit kann der Schuldner von dem Gläubiger nichts fordern. Der Schuldner hat den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu erfüllen.
Ein schönes Wochenende
Willi Wacker