AG Baden-Baden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.03.2011 (19 C 114/10) hat das Amtsgericht Baden-Baden die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 568,84 € zzgl. Zinsen sowie weiterer Freistellung von RA-Kosten in Höhe von 155,30 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund des durch deren Versicherungsneh­mer schuldhaft verursachten Unfall (bzw. des Anerkenntnisses der Haftung dem Grunde nach) auf Mietwagenkosten nach dem nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel geschätzten Normaltarif abzgl. ersparter Aufwendungen von 5 % in Höhe von 1.561,31 Euro, welcher in Höhe von 992,46 Euro bereits erloschen ist (§ 362 BGB).

Im Übrigen liegt keine Erforderlichkeit vor, da der Kläger seiner Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist.

Der Anspruch ist grds. auf diejenigen Mietwagenkosten gerichtet, die ein verständiger, wirtschaft­lich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (§ 249 BGB, vgl. BGH Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 139/08 – zitiert nach juris).

Es mussten Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes getroffen werden, weil der Kläger Umstände (fehlende Vorfinanzierbarkeit, fehelnde Kreditkarte) vorträgt, die einen höhe­ren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er sich nach günstigeren Tarifen erkundigt hätte. Allein nach dem zeitlichen Ablauf – im Übrigen ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen – ist ersichtlich, dass dem Kläger eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen möglich gewesen wäre. Nach der im Mietwagenvertrag angegeben Wo­chenpauschale von 1.591,48 Euro (1.222,09 Euro netto zzgl. Mehrwertsteuer und Zuschlägen, AS 135) hätten dem Kläger Zweifel kommen müssen und er hätte sich nach günstigeren Prei­sen erkundigen müssen. Dieser bei Mietvertragsschluss angegebene Preis ist für die Erkundi­gungspflicht des Klägers entscheidend, nicht der günstigere, tatsächlich abgerechnete Tarif.

Die geschätzten erforderlichen Mietwagenkosten belaufen sich auf 1.643,47 Euro. Die Schätzung nach § 287 ZPO erfolgt auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.4.2010, 4 U 131/09), auf Basis der unstreitig heranzuziehen­den Gruppe 7. Das Vorbringen der Beklagten war nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung (BGH Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 139/08 – zitiert nach juris) nicht hinreichend, um die Eignung der Tabelle in Frage zustellen.

Es kommt nicht darauf an, ob der Mietpreis nach dem Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Mietwagenfirma zu Recht verlangt wurde (§ 249 Ab. 2 S. 1 BGB, BGH Urteil vom 16.9.2008 – VI ZR 226/07, zitiert nach juris).

Der Abzug von 5 % ersparten Aufwendungen erfolgt nach Schätzung gem. § 287 ZPO.

II.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind als Nebenforderung in Höhe von 155,30 Euro zu er­statten, entsprechend einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 1.113,3 Euro (berechtigter Klageanspruch zzgl. vorgerichtlich bezahlter Betrag von 544,46 Euro), zzgl. Pau­schale und Mehrwertsteuer. Es wurde lediglich vorgetragen, dass die Gebühr entstanden und in Rechnung gestellt wurde. Anlage K 4 richtet sich jedoch an die Beklagte, nicht an den Kläger. Nicht vorgetragen wurde, dass diese Rechnung vom Kläger bezahlt worden sei. Deswegen war insoweit lediglich auf Freistellung zu erkennen.

Der Zinsanspruch bzgl. Haupt- und Nebenforderung besteht aufgrund Verzug (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB).

III.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbar­keit gem. § 708 Nr. 1, 711 ZPO.

Soweit das AG Baden-Baden.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert