Mit Urteil vom 09.03.2011 (4 C 546/10) hat das Amtsgericht Geldern die R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 922,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist nach § 20 StVG zuständig. Sie ist teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 864,62 € für Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
1)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner infolge des Unfalls vom xx.xx.2010 erlittenen Schäden, weil die Versicherungsnehmerin der Beklagten den Unfall unstreitig allein verursacht hat. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Zwar hatte er seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten an die X abgetreten, diese hat ihm die Ansprüche jedoch am 01.02.2011 rückabgetreten.
2.)
Der Kläger kann den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 864,62 € verlangen, weil diese Kosten in Höhe von 1.746,62 € erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren, wovon die unstreitige Zahlung der Klägerin in Höhe von 900,- € gemäß § 362 BGB abzuziehen ist. Erforderlich sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2006, 2621, 2622). Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, so dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2621, 2622).
a)
Vorliegend ist nur der Schwacke-Normaltarif ersatzfähig. Ein unfallbedingter Aufschlag von 20 % ist nicht ersatzfähig. Zwar verstößt der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist. Dies gilt aber nur, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallge-schehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach erforderlich sind (BGH NJW 2006, 2621, 2622). Ein Aufschlag von 20 % kommt auch im Rahmen des § 287 ZPO nur in Betracht, wenn unfallbedingte Besonderheiten des geltendgemachten Tarifs dies rechtfertigen (vgl. BGH NZV 2010, 239, 239/240; AG Geldern, Urt. v. 08.12.2010 – 4 C 313/10 – Seite 5 unter II. 2) b), was darzulegen ist (vgl. AG Geldern, Urt. v. 28.10.2010 – 4 C 206/10 – Seite 5 unter II. 2) d). Derartige unfallbedingte Besonderheiten legt der Kläger nicht 40 dar, worauf die Beklagte ausdrücklich hinweist.
b)
Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten für vorzugswürdig gehaltene Erhebung des Frauenhoferinstituts oder die Erhebung von Zinn im vorliegenden Fall auch geeignete Schätzungsgrundlagen darstellen können. Eine Vorzugswürdigkeit der Frauenhofer-Methode oder der Erhebung von Zinn im Allgemeinen besteht nicht. Eine Schätzung nach § 287 ZPO anhand der Schwackeliste scheidet nur aus, wenn eine Partei die von ihr behaupteten Mängel durch die Vorlage konkreter günstigerer Angebote aufzeigt (vgl. BGH r+s 2010, 211, 214). Dem genügen die Darlegungen der Beklagten durch die in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2011 auszugsweise abgedruckten Angebote nicht. Aus den abgedruckten Auszügen kann nicht hinreichend ersehen werden, ob diese mit dem vom Kläger abgeschlossenen Vertrag vergleichbar sind. Es ist aus den Auszügen nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, wann diese eingeholt wurden. Demgemäß ist nicht zu ersehen, ob zwischen Angebot und tatsächlichem Mietbeginn ein längerer „Vorlauf voranging. Zudem lässt sich aus den Angeboten nicht ersehen, ob ein Zweitfahrer erlaubt war, bei zwei Angeboten ist zudem nicht ersichtlich, ob eine Vollkaskoversicherung mitumfasst war. Zudem sind Angebote bereits deswegen nicht vergleichbar, weil der Kläger bereits nach dem Vortrag der Beklagten zur Anmie-tung eine Kreditkarte hätte einsetzen oder eine Barkaution hätte hinterlegen müssen. Dies ist unzumutbar. Es besteht keine Verpflichtung, eine Kreditkarte zu besitzen. Dass der Kläger eine solche hätte, legt die Beklagte nicht dar. Angesichts eines stets bestehenden Ausfallrisikos beim Leisten einer Barkaution war es dem Kläger nicht zuzumuten, eine solche aufzubringen, um zugunsten seines Schädigers ein günstigeres Angebot zu erhalten.
c)
Unbestritten beträgt der Schwacke-Normaltarif für die Anmietung des Fahrzeuges für 19 Tage 1.203,49 € (=1.011,34 € netto) im streitrelevanten Postleitzahlenbezirk 476. Auch die Kosten einer Kaskoversicherung von 380,- € (=319,33 € netto) sind ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2006, 360, 361), weil das verunfallte Fahrzeug auch kaskoversichert war. Ebenso sind die Kosten für einen Zweitfahrer von 228,- € (= 191,60 € netto) ersatzfähig, weil auch das verunfallte Fahrzeug von einem weiteren Fahrer genutzt wurde (vgl. AG Geldern, Urt. v. 28.10.2010 – 4 C 206/10 – Seite 5 unter II. 2) d). Auch ersatzfähig sind die Abhol- und Verbringungskosten von insgesamt 46,- € (= 38,66 € netto). Am Wohnort des Klägers befindet sich keine Autovermietung. Von diesem Gesamtbetrag in Höhe von 1.857,49 € sind pauschal 5 Prozent (= 92,87 €) für ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1998, 248, 249).
d)
Es kann offenbleiben, ob eine Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten teilweise auch aufgrund eines Verstoßes gegen Aufklärungspflichten ausscheidet. Eine Aufklärungspflicht besteht nur insoweit, als die ortsüblichen Preise überschritten werden. Aus den oben angeführten Erwägungen ist davon auszugehen, dass die in der Schwackeliste als „Normaltarif“ angeführten Preise ortsüblich und angemessen sind. Für Preise in dieser Höhe besteht weder eine Aufklärungspflicht, noch bedarf es weiteren Erkundigungen des Geschädigten, wenn dieser ein Auto zu diesen Preisen anmietet. Der Geschädigte ist nur verpflichtet, eine überhöhte Belastung des Schädigers zu vermeiden, nicht aber, diesem ein besonders günstiges Angebot zu verschaffen.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 58,- € Nutzungsausfallentschädigung nach §§ 7 Abs. 1,17 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Nutzungsausfall ist jedenfalls für den Zeitraum bis zur Anmietung des Ersatzfahrzeuges geschuldet. Dass diese Anmietung erst zwei Tage nach dem Unfall erfolgte, steht einem vorherigen Nutzungswillen des Klägers nicht entgegen. Dies ergibt sich vielmehr daraus, dass die Anmietung an dem auf den Unfall folgenden Montag erfolgte. Aus der Tatsache, dass dazwischen ein Wochenende lag, kann aber nicht auf einen fehlenden Nutzungswillen im Hinblick auf das Automobil geschlossen werden. Weitergehende Nutzungsentschädigung ist hingegen nicht geschuldet. Ein über die vom Sachverständigen geschätzte Dauer von 14 Tagen hinausgehende Überlegungsfrist ist nicht zuzubilligen. Überdies dürfte es für die Zeit nach dem Ende der Anmietung des Ersatzfahrzeuges an einem Nutzungswillen fehlen. Ansonsten wäre unverständlich, warum der Mietwagen nicht weiter genutzt wurde. Die Höhe des Nutzungsausfalls von 29,- € pro Tag für ein Fahrzeug Typ Smart ist zwischen den Parteien unstreitig.
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 34,95 € nach §§7 Abs. 1, 17 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG für ein beschädigtes Headset. Der Kläger hat eine unfallbedingte Beschädigung des Headsets nicht hinreichend substanziiert dargetan. Es ist nichts dazu vorgetragen, was sich mit dem Headset während des Unfalls ereignet hat, so dass eine Unfallursächlichkeit nicht ersichtlich ist. Auf die fehlende Substanziierung musste das Gericht nicht gemäß § 139 ZPO hinweisen, weil die Beklagte die fehlende Substanziierung ausdrücklich gerügt hat.
IV.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Ein Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit ist nicht dargetan. Dem Schreiben der Beklagten vom 01.10.2010 lässt sich keine Verweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Hinblick auf die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung entnehmen. Ob es eine solche im Hinblick auf die restlichen Mietwagen kosten enthält, kann offenbleiben. Der Kläger ist diesbezüglich erst seit dem 01.02.2011 (wieder) Inhaber der Forderung, so dass die Beklagte auch durch eine endgültige Zahlungsverweigerung ihm gegenüber am 01.10.2010 nicht in Verzug geraten wäre. Gemäß § 291 S. 1 Hs. 2 BGB sind Rechtshängigkeitszinsen auf die Mietwagenkosten auch erst ab dem Tage der Rückabtretung geschuldet.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Geldern.
Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>
Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014