Der Beklagte verursachte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug, das bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert ist, am 17.3.2010 in Isenbüttel einen Verkehrsunfall. Der Kläger beauftragte zur sachverständigen Begutachtung den Sachverständigen Dipl.-Ing. L. aus A-W., mit dem er auch eine Honorarvereinbarung abschloß. Auf die Gutachterkosten hat die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, nur einen Teilbetrag, wie so oft, gezahlt. Im Streit ist daher der nicht regulierte Teil in Höhe von 270,34 €. Kläger ist der Geschädigte selbst, weil die Sachverständigenkosten seine Schadensposition ist. Das Amtsgericht hat durch den zuständigen Richter der 2. Zivilprozessabteilung kurz und knapp, aber zutreffend entschieden. Das Urteil wurde erstritten und mir zur Veröffentlichung zugesandt durch Herrn RA. Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt Eure Meinung ab.
Amtsgericht Gifhorn
2 C 865/10 (VI)
verkündet am 19.4.2011
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn R.W. aus Kl. – Kläger –
g e g e n
Herrn R.L. aus I. – Beklagter –
hat das Amtsgericht Gifhorn im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 12.4.2011 durch den Richter …. für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 270,34 nebst Zinsen zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger kann von dem Beklagten wegen des Zusammenstoßes vom 17.3.2010 in Isenbüttel gem. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich vollen Ersatz für die entstandenen Gutachterkosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L aus A.-W. in Höhe von € 430,84 verlangen.
Denn der Schadensersatzanspruch des Klägers, der dem Grunde nach unstreitig ist, erstreckt sich der Höhe nach auch auf die erforderlichen Kosten einer sachverständigen Begutachtung. Erforderlich sind solche Kosten, die aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Hierbei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des zugänglichen Marktes oder Kontrolle des Preises verpflichtet.
Das ist vorliegend der Fall. Denn der vom Kläger an den Sachverständigen Dipl.-Ing. L. erteilte Auftrag zur Begutachtung mitsamt der dazugehörigen Honorarvereinbarung ist nach den oben genannten Maßstäben sachgerecht.
2. Dieser Anspruch ist jedoch anteilig durch die bereits erfolgte Teilzahlung von € 160,50 gem. § 362 BGB erloschen.
3. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Es sind keine konkreten Umstände benannt worden oder sonst ersichtlich, die den Schluss zuließen, das der Kläger bei Erteilung des Gutachtenauftrages eine Obliegenheit verletzt hätte.
4. Im Übrigen schuldet der Beklagte die begehrten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO liegen wegen der nahezu einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.
So der zuständige Richter der 2. Zivilprozessabteilung des AG Gifhorn. Kurz, knapp und bündig. So geht es auch. Was meint unsere Leserschaft?
Es ist kaum zu glauben, dass es auch so kurz gehen kann. Und dabei hat der Richter doch alles mitgeprüft, den Anspruch, die teilweise Erfüllung durch Zahlung. Der Rest steht dem Kläger aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu. Fertig ist das schlüssige Urteil.
Grüße aus dem Norden
Ohne Abtretungserklärung des Honorares an den SV, gibt es für den Richter auch nicht viel zu prüfen.
So sauber u. gerecht kann es gehen wenn der Geschädigte sich selbst wehrt u. klagt.
Die Geschädigten sollen selbst erkennen, welche Versicherung sie besser meiden sollen. Das sind jedesmal eine ganze Menge Leute im Bekanntenkreis.
Hallo Der Hukfüsterer,
Dein Argument zieht nicht. Der Schadensersatzanspruch aus dem Unfallgeschehen bleibt der gleiche, egal ob der Geschädigte selbst oder der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Beim abgetretenen Recht hat der Richter nur zwei Sätze noch hinzuzufügen, nämlich, dass der Kläger aktiv legitimiert ist und dass sich durch die Abtretung der Schadensersatzanspruch nicht ändert.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Lieber Willi Wacker,
kennst Du einen Dienstleister der nach seiner qualifizierten Arbeit auch das Honorar noch einklagen muss/darf?
Ich wäre doch mit dem Klammerbeutel gepudert, mir das auch noch anzutun.
Anwälte die nicht klagen können mögen ja jammern, aber SV die nicht klagen müssen, können sich in der Zeit weiterbilden was auch geschehen sollte.
MfG
aus dem Liegestuhl
Sind Versicherte und Anspruchsteller doch nicht so dumm, wie die HUK es gerne hätte?
Zitat:
„Insgesamt fünf Milliarden Euro Prämieneinnahmen verbuchte die Versicherungsgruppe in diesem Zeitraum, wovon 2,3 Milliarden Euro auf die KFZ-Versicherungssparte entfielen. Der Gesamtgewinn ist mit etwa 319 Millionen Euro aufgrund höherer Schadensregulierungen jedoch über zehn Prozent niedriger ausgefallen.“
Fundstelle: http://www.arbeitsgemeinschaft-finanzen.de/kurznotiert/versicherungen/20110511/beitraege-fuer-kfz-versicherungen-steigen-vermutlich.php
Hallo DerHukflüsterer,
aus deinem Kommentar entnehme ich, dass du Sachverständiger bist. Dann sollst du ja auch für deine qualifizierte Arbeit dein Geld erhalten. Was passiert aber, wenn der Versicherer, wie so oft, dem Geschädigten oder dem Sachverständigen aufgrund abgetretenem Recht nicht den vollen Betrag erstattet. Verzichtest du dann auf den Rest und legst dich lieber in den Liegestuhl?
Mit freundl. Grüßen
Willi
Hallo Netzfundstück,
@“Der Gesamtgewinn ist mit etwa 319 Millionen Euro aufgrund höherer Schadensregulierungen jedoch über zehn Prozent niedriger ausgefallen.” Das bedeutet aber nicht, dass die Geschädigten jetzt mehr herausgeholt haben, sondern dass der Versicherer aufgrund der Unfallhäufigkeit in den Wintermonaten mehr zu regulieren hatte.
@ Willi Wacker
Der Gesamtgewinn bezieht sich – glaube ich – nicht nur auf die Kfz-Sparte, sondern auf den Gesamtkonzern. Deshalb muß die Gewinnabnahme nicht unbedingt auf höhere Schadenzahlungen in der Kfz-Sparte (im Vergleich zum Vorjahr) zurückzuführen sein.
Daß jedoch die Kfz-Sparte ein Verlustgeschäft ist („Schaden-Kosten-Quote von 107“ „einer Prämie von 100 Euro steht ein durchschnittlicher Schaden von 102,3 Euro gegenüber“), scheint jedoch festzustehen. Deswegen wird sich das Kürzungsverhalten der Versicherer wohl auch in Zukunft nicht verbessern.
@ Wilii Wacker
„Was passiert aber, wenn der Versicherer, wie so oft, dem Geschädigten oder dem Sachverständigen aufgrund abgetretenem Recht nicht den vollen Betrag erstattet. Verzichtest du dann auf den Rest und legst dich lieber in den Liegestuhl?“
Lieber Willi Wacker,
jeder Auftraggeber erhält von mir eine Situationsbeschreibung wie die Zahlungspflichtigen Institutionen reagieren und deshalb eine eindringliche Empfehlung für einen RA.
Es wird auch darauf hingewiesen,(mündlich u. schriftlich) dass ich mir mein Honorar egal ob es bezahlt wird oder nicht, vom Auftraggeber hole!
Eine Abtretungserklärung gibt es in unserem Büro nicht, weil ich SV bin und kein zusätzliches Risiko für Streiterein mit Dritten für mein berechtigtes eigenes Honorar eingehe.Ich stunde gerne das Honorar auf absehbare Zeit, aber kümmern muß sich der Geschädigte selbst darum.
Der Geschädigte ist m. E. mit seinem Rechtsvertreter dafür zuständig, dass er zu seinen Schadenersatzansprüchen kommt.So halte ich es seit über 20 Jahren und habe noch immer meine Kunden, trotz Unkenrufe der RA u.der Kollegen.
MfG
Lieber HukFlüsterer,
so ist es ja auch richtig. Der SV schreibt im Rahmen des Werkvertrages seine Honorarrechnung an den Auftraggeber. Dieser gibt die Sachverständigenkostenrechnung als seine Schadensposition ab den Schädiger weiter mit der Aufforderung um Erstattung gem. § 249 II BGB.
Da aber offenbar mancher Deiner Kollegen wegen der Unsicherheit des eigenen Auftraggebers sich die Schadensersatzansprüche bezüglich der Sachverständigenkosten abtreten lassen, müssen diese dann natürlich bei Abtretung an Erfüllungs Statt sich selbst um die Erfüllung der Schadensersatzpflicht aus abgetretenem Recht kümmern.
Wenn man – wie Du – seit langer Zeit nicht mit Abtretungen nach § 398 BGB arbeitet, ist verständlich, dass Du Dich in den Liegestuhl legen kannst.
Jetzt verstehe ich das mit dem Liegestuhl.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hi Hukflüsterer
was machen denn deine Auftraggeber,wenn sie deine Kosten nur zum Teil von der huk wiederbekommen;kommen die beim nächsten Schaden wieder zu dir?
Hallo Glöckchen,
das hatte ich den HukFlüsterer schon am 12.5.2011 um 16.02 h gefragt. Antwort war, dass er es von seinem Auftraggeber holt. Hinsichtlich der Wiederkehr seiner Kunden hat er nichts gesagt.
Noch einen schönen Freitag
Willi
@
Glöckchen Freitag, 13.05.2011 um 13:32
“ Hi Hukflüsterer
was machen denn deine Auftraggeber,wenn sie deine Kosten nur zum Teil von der huk wiederbekommen;kommen die beim nächsten Schaden wieder zu dir?“
Hi Glöckchen u. Willi Wacker,
was machen wohl Leute die von einer Versicherung nur zum Teil die ihnen zustehende Schadenersatzleistung bekommen?
Entweder wollen sie die Versicherung nicht unnötig belasten und schenken die Beträge her, oder sie klagen.
Natürlich gibt es auch Fälle, wo die Anrüchigkeit eines überteuerten SV entsteht, aber diese absoluten Minderheiten bringen mich nicht in Stress.
Ohne Abtretungserklärung gibt es keine formell falsche Abtrittserklärung, keine unerlaubte Rechtsberatung, keine fehlenden Aktivlegitimationen, keine Falschurteile und all den entstehenden Missstand der aus abgetretenen Recht entstehen kann. Da bin ich doch lieber auf der sicheren entspannten Seite und setze im Jahr maximal eine Hand voll GA von zahlungsunfähigen Kandidaten in den Sand.
Hi Willi,
meine Kunden bleiben mir schon, das hatte ich vorher schon gepostet, wie Du und Glöckchen ersehen könnt.
„So halte ich es seit über 20 Jahren und habe noch immer meine Kunden, trotz Unkenrufe der RA u.der Kollegen
MfG
na denn,immer weiterso,wie in den vergangenen 20 Jahren!
Deine Kunden mögen 100 werden!
Klingelingelingelts