Bei der HUK-Coburg wird die 130% Reparaturabwicklung künftig über 6 Monate dauern!

Reaktion der HUK-Coburg auf das BGH Urteil vom 15.02.2005, (AZ. VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04) und BGH, Urteil vom 23.05.06, AZ VI ZR 192/05

Erwartungsgemäß hat die HUK-COBURG nun auf das oben genannte BGH Urteil reagiert, weil dieses erhebliche finanzielle Vorteile für sie bedeuten könnte.

Das BGH Urteil über die SV Kosten, BGH Urteil X ZR 122/05 wird dagegen nach wie vor von dieser Firma nicht respektiert!

Mir liegt ein Schreiben der HUK-Coburg vom 07.08.2006 vor mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,den Schadenfall rechnen wir wie folgt ab:

Es folgen die schadenrelevanten Zahlen..

Dann diese bereits bekannte Textpassage!

„Übersteigen die (geschätzten) Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), so liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor. In diesen Fällen ist grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattunsfähig.“

Und nun die neuesten Texte, welche vielen Geschädigten einen dornenreichen Weg der Schadenersatzleistung ankündigen.

„Bis maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen reparieren lässt und durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges sein Integritätsinteresse dokumentiert.
( BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ. VI ZR 172/04). Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate, gerechnet ab den Unfalldatum, andauern ( vgl. BGH, Urteil vom 23.05. 2006, AZ VI ZR 192/05).

Ob dies der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden.

Wir stellen daher anheim, zu gegebener Zeit erneut an uns heranzutreten und geeignete Nachweise über die durchgeführte Reparatur und die Weiternutzung (Bescheinigung der Zulassungsbehörde) für den maßgeblichen Zeitpunkt einzureichen.
Bis dahin können wir lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen.“

Was heisst das im Klartext?

Es gibt für Reparartur Werkstätten die Möglichkeit einer 130% Reparatur nicht mehr, wenn der Geschädigte/Kunde sein Fahrzeug reparieren lässt und anschließend in Zahlung gibt.
Jeder Geschädigte verliert erhebliche Schadenersatzansprüche wenn er sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten weiterveräußert, sein Fahrzeug gestohlen wird, sein Fahrzeug wieder verunfallt u. Totalschaden erleidet usw..
Problematisch wird es auch für Leasingnehmer, die ihr geleastes Fahrzeug erwerben möchten und kurz vor Vertragsende noch einen unverschuldeten Unfall erleiden. (Muss dann die Vertragsdauer verlängert werden bei Eintrag der Leasinggesellschaft im Kfz.-Schein? )
Auf alle Fälle wurde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten in teilweise unzumutbarer Weise eingeschränkt und einige Versicherungen nutzen gnadenlos die Vorteile einer erheblichen Auszahlungsverzögerung und den damit verbundenen Einsparungen.

Die sowieso komplizierte Unfallschadenabwicklung erfordert nun zwingend die Beweissicherung eines SV und die Abwicklung durch einen versierten Rechtsanwalt, sonst ist der Geschädigte nur noch „Opfer“ der Versicherungen.

Das Positive an diesem Schreiben und m. E. das wichtigste ist für die KFZ.-Sachverständigen ist die Tatsache, dass die HUK-Coburg von nun an nicht mehr mit der Nichterforderlichkeit eines Gutachtens argumentieren kann, weil aufgrund ihres hier selbst verfassten Schreibens, zwingend in jedem Schadenfall (außer Bagatelleschaden) ein Kfz.-Sachverständiger entweder die Werte welche zu einem Wiederbeschaffungsaufwand führen, oder die Werte welche eine 130% Reparatur (nach Vorgaben des SV) bestätigen oder verneinen, dokumentieren muss.
Paradox ( Paranoid?) ist allerdings, dass zuerst ein SV von der HUK-Cobold gefordert wird, aber man dessen Honorar in vielen Fällen hartnäckig verweigert.

Oder Sieht das jemand anders?

MfG
Franz Hiltscher

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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21 Antworten zu Bei der HUK-Coburg wird die 130% Reparaturabwicklung künftig über 6 Monate dauern!

  1. K.Stoll sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,

    Danke für den Beitrag. Das wird jetzt wieder lustig in nächster Zeit. Für uns Sachverständige ja weniger, aber für Geschädigte und Rechtsanwälte. Ich denke, der BGH muß hier für die nachweißlich ordnungsgemäß sach- und fachgerecht reparierten Fälle eine Nachbesserung tätigen. In Ihrem Bericht haben Sie ja die möglichen Problemfälle schon aufgezählt.
    Sehr gut natürlich ist für uns, das die HUK-Coburg sich hier auf ein BGH-Urteil bezieht. Dann kann Sie sich nicht rausreden, wenn sich andere auch auf BGH-Urteile beziehen.

    Mfg. K.Stoll

  2. Chr. Zimper sagt:

    Hallo SV und Rechtsanwälte,

    nunmehr stehen 6 Urteile unter dem Punkt BGH-Urteile.
    Wenn noch jemand meint, es fehlt noch ein wichtiges BGH-Urteil, dann sollte es bald möglichst eingestellt werden.

    Chr. Zimper

  3. Rumpelstilzchen sagt:

    Liebe Rechtsanwälte, Kfz-Sachverständige und sonstige Interessierte,

    es gibt wichtigere und schönere Dinge im Leben als Regulierungsgebaren der HUK-Coburg. Ich bin der festen Überzeugung, dass sich die Vorgehensweise dieses Versicherungsunternehmens fast von ganz allein erledigt.

    Das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg liefert inzwischen genügend Gesprächsstoff und Geschichten, die auffallen und zum Weitererzählen anregen, denn was die HUK-Coburg Sachverständigen, Rechtsanwälten, Geschädigten und Gerichten
    so alles schreibt, um sich einer korrekten und volständigen Regulierungsverpflichtung zu entziehen, ist schon weit mehr als nur abenteuerlich. Dabei ist Schreiben so leicht, wenn man nur die falschen Worte wegläßt, denn jedes Wort zuviel ist ein Gedanke zu wenig.

    Auch unsere Deutsche Gerichtsbarkeit bis zum BGH braucht keine Belehrung durch die HUK-Coburg.

    Dieses Versicherungsunternehmen manöveriert sich, was die Seriösität angeht, langsam aber sicher in eine fragwürdige Lage und das letztlich auf Kosten der Versichertengemeinschaft.
    Muß diese ein solches Mißmanagement akzeptieren ? Als Versicherter, der brav und pünktlich seine Prämien bezahlt, kann ich eigentlich im Falle eines verschuldeten Verkehrsunfalls und damit bei eindeutiger Rechtslage erwarten, dass meine Versicherung geltendes Recht und die BGH-Rechtssprechung respektiert und auf dieser Basis nicht versucht, mit fragwürdigen Gewinnmaximierungsabsichten ggf. auch noch den VN in eine mißliche Situation zu bringen.

  4. Thomas May sagt:

    Liebe Teilnehmer an diesem Forum,

    ich habe mit der HUK-Coburg dasselbe Problem wie Herr Hiltscher. Ende Mai ist mir ein Kunde der HUK aufgefahren, Schadenshöhe und Reparaturkosten liegen laut Gutachten im Rahmen der 130%-Regel und ich habe das Fahrzeug von einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Diese hat versucht, den Schaden mit der HUK abzurechnen. Daraufhin habe ich von der HUK die Nachricht bekommen, dass nach Rechtsauffassung der HUK mein Integritätsinteresse (Voraussetzung für 130%-Regel) erst dadurch nachgewiesen wird, dass ich das Fahrzeug fachgerecht reparieren lasse *und* es zusätzlich minestens sechs Monate lang behalte und weiter fahre. Daher müsse ich sechs Monate lang warten und dann nachweisen, dass sich das Fahrzeug noch in meinem Eigentum befindet, dann erst würde die Rechnung beglichen. Bis dahin hat die HUK nach einer aus meiner Sicht ebenfalls fragwürdigen Restwertberechnung abgerechnet. Die fachgerechnete Reparatur räumt die HUK ausdrücklich ein.

    Um diese interessante Rechtsauffassung zu stützen, nennt die HUK die folgenden Urteile, deren Relevanz ich nicht erkennen kann: BGH, 23.05.06 (VI ZR 192/05); BGH, 15.02.05 (VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04); OLG Koblenz, 06.03.95 (12 U 671/94, NVZ 95, 355); OLG Düsseldorf, 16.12.96, SP97, 103

    Der Hintergrund zu dem erstgenannten Urteil ist ein Fall, in dem gar keine Reparatur durchgeführt wurde. Dass in diesem Fall das Integritätsinteresse bezweifelt werden kann, ist für mich nachvollziehbar. Mit meinem Fall hat das aber nichts zu tun. Die übrigen Nennungen passen aus meiner Sicht noch weinger. Es ist für mich schwer vorstellbar, das der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung die Absicht zugrunde liegt, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich sechs Monate lang die Reparaturkosten zwischenfinanzieren sollen.

    Meine Fragen:
    – Gibt es jemanden, der in einem solchen Fall bereits rechtlich gegen die HUK vorgeangen ist oder vorgeht? Gibt es passende Urteile die man zitieren kann?
    – Ich werde wohl einen Kredit aufnehmen und damit die Rechnung zwischenzeitlich selbst bezahlen müssen. Die Zinsen würde ich dann der HUK in Rechnung stellen. Dies würde ich der HUK ggf. ankündigen und bei Nichtzustimmung klagen. Gibt es einen besseren Weg, meine Rechtsauffasung zu verfolgen, nach der die HUK den Rechnungsbetrag seit Fälligkeit schuldet und sofort bezahlen müsste?
    – Benötigt jemand weitere Informationen über das Verhalten der HUK oder den Ausgang meiner Auseinandersetzung mit der HUK?
    – Falls solche Fälle häufiger auftreten, gibt es dann rechtliche Möglichkeiten, die HUK für solches Verhalten über den Rahmen eines Einzelfalls hinaus zur Rechenschaft zu ziehen?
    Sie erreichen mich hier: t_may*gmx.de

  5. PeterPan sagt:

    hallo herr may
    schauen sie bitte in meinen beitrag:“huk-coburgs fehlinterpretationen der bgh-rechtsprechung“,hier abgelegt in „das allerletzte“.
    ihr fall interessiert mich!

  6. Haarsträubend sagt:

    Hallo Herr May,

    so bedauerlich das sein mag, aber etwaige Zinsen sind nicht zu ersetzen, weil der Entschädigungsbetrag noch nicht fällig war bzw. zumindest kein Verschulden der HUK vorliegt (vgl. § 286 Abs. 4 BGB).

  7. Thomas May sagt:

    Hallo,

    den letzten Kommentar finde ich auch haarsträubend. Die fällige Rechnung ging an die HUK und wurde nicht bezahlt. Wie kann es sein, dass die HUK diesen Umstand nicht zu vertreten hat?
    Wenn Sie meinen, dass die HUK nicht verpflichtet war, den Schaden zu begleichen, warum schreiben Sie das dann nicht? Wer sollte denn Ihrer Meinung nach für die Zinsen aufkommen?

    @PeterPan:
    Ich habe es gelesen. Von einem bei der HUK angestellten Juristen sollte man wohl erwarten können, dass er fähig ist, die Relevanz bzw. Irrelevanz von Urteilen zumindest nach der ersten Diskussion zu erkennen. Falls sich herausstellen sollte, dass die HUK regelmäßig (und deshalb offensichtlich bewusst) mit irrelevanten Urteilen argumentiert, würde es mich sehr freuen, wenn man dagegen vorgehen könnte. In dem Sinne habe ich auch meine letzte Frage gemeint.

  8. Haarsträubend sagt:

    Wenn Ihr Fernseher den Geist aufgibt und die Reparatur mehr kostet als ein Neugerät, was würden Sie dann tun? Reparieren oder einen neuen kaufen?

    Eine Auto ist auch nur eine Sache, ebenso wie ein Fernseher. Und das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt eben im Schadensrecht. Der BGH hat ein Zeitelement „eingebaut“ und sich auf sechs Monate festgelegt – dafür kann ich doch nix!!!!

    Aber ich hoffe, die Richter erhalten bald Gelegenheit, Stellung zu nehmen, ob ihre Rechtsprechung auch in den 130%-Fällen gilt.

    Wie gesagt, ich bin immer noch bereit, darauf zu wetten, dass es so ist!

  9. SV Hildebrandt sagt:

    @Haarsträunbend,

    wie kann man ein tägliches Gebrauchsgerät wie ein Fernsehgerät mit einem individualisierten und vor allem personalisierten Gegenstand eines Autos vergleichen? Nicht umsonst wurde das Integritätszugeständnis durch das BGH getroffen. „Des deutschen liebsten Kind ist nun mal das … Auto!“ Bei keinem anderen Gegenstand wird mehr Aufwand betrieben als um das geliebte Auto.

    In diesem Sinne…

  10. Thomas May sagt:

    @Haarsträubend: die Reparatur hat aber nicht mehr gekostet als ein Neugerät. Bitte bei der Sache bleiben. Meine Entscheidung ist wirtschaftlich absolut vernünftig. Das bestreitet die HUK übrigens gar nicht.

  11. Rudi Radlos sagt:

    Hallo Forum-Teilnehmer,

    es ist nach unzähligen Stunden Suche im Internet nach Rechtssprechungen in Sachen KFZ-Haftplicht etwas beruhigend wenn man merkt, dass es einem nicht alleine so geht. Bisher habe ich immer gedacht, warum tut die HUK gerade mir das an. Nun weis ich, es geht nicht nur mir so. Nur in meinem Fall bin ich der Meinung, dass die HUK, durch Ihr Verhalten das Geld (7.500,00€) zum Fenster hinaus wirft. Hinzu kommt noch jeden Tag Nutzungsausfallgeld, Lagergebühren usw.
    Zur Sache:
    Am 23.06.06 diesen Jahres fuhr ein bei der HUK versicherter Kraftfahrer mit seinem PKW bei Rot auf die Kreuzung und mir in meinen 5er BMW Touring . Die Schuldfrage ist eindeutig geklärt und wird nach einer Zeugenaussage auch nicht mehr von der HUK bestritten. Der von mir beauftragte SV ermittelte Reparaturkosten von 13.700,00 € und einen Wiederbeschaffungswert von 10.700,00€ und empfahl die sofortige Reparatur nach der 130% Regelung. Ich bekundete gegenüber der Versicherung ebenfalls den Willen den BMW wieder reparieren zu lassen und verlangte hierfür eine Deckungszusage der Versicherung. Dies könne die Versicherung noch nicht, da Sie erst einen “eigenen“ Gutachter von der Dekra mit der Nachbesichtigung und der Überprüfung des Wiederbeschaffungswertes beauftragt hätte. Ich solle doch für die Reparatur vorerst einen Kredit aufnehmen. Das ich dieses nicht kann, habe ich der HUK schriftlich mitgeteilt.
    Ergebnis Dekra : Reparaturkosten 12.700,00 €, Wiederbeschaffungswert 9.800,00 € . Der SV der Dekra war der Meinung, dass Bremssattel, Bremsscheibe, Bremsträger vorne Rechts keinerlei Schaden genommen haben, obwohl er wusste, dass hier das gegnerische Fahrzeug im Winkel von ca.90° mit ca.45 km/h aufgetroffen ist. Dies hat er “nach Demontage des Rades und visueller und statischer Bremsenprüfung“ was immer das heißen mag, festgestellt. Dabei konnte er das Fahrzeug nach eigenen Angaben, aus Mangel an einer Hebebühne, gar nicht anheben und begutachten.
    Die HUK bezeichnete daraufhin das von mir in Auftrag gegebene Gutachten als “für die Schadensregulierung ungeeignet“ und lehnt es deshalb auch ab das Gutachten zu bezahlen.
    Eine Materialprüfungsgutachten würde die in Abzug gebrachten ca. 1000,00 € wahrscheinlich übersteigen. Was passieren kann, wenn auf der Autobahn bei 180kmh die Bremsscheibe bricht brauche ich hier nicht erläutern.
    Rein rechtlich muss und werde ich das Gutachten nicht anerkennen.
    Eine mittlerweile beauftragte Anwältin setzte in mehreren Schreiben der HUK Termine für die Deckungszusage zur Werkstadtreparatur auf Gutachterbasis und wies ebenfalls auf das täglich wachsende Nutzungsausfallgeld und steigende Lagerkosten für das defekte Fahrzeug hin.
    Etwa 40 Tage nach dem Unfall kam plötzlich ein Schreiben von der HUK mit der Zahlenmäßigen Aufstellung für einen Wiederbeschaffungswert von 9.800,00€ auf Grundlage Dekra-HUK Gutachten.
    Hierbei wurde der Restwert von 5.322,00 € aus dem lt. HUK “zur Schadensregulierung ungeeigneten Gutachten“ des von mir beauftragten Gutachters genommen und obendrein noch übersehen, dass die Bindefrist des Bieters für das Angebot schon abgelaufen war.
    Im Hinblick auf das lange andauernde Hin und Her mit der Versicherung entschloss ich mich der Versicherung einen Vorschlag zu machen, der Ihr eine Menge Geld sparen würde um so eine schnelle und auch die Nebenkosten betreffende endgültige Entscheidung zu erhalten.
    Wiederbeschaffungswert nach freien SV von 10.700,00 € abzüglich des zu diesem Zeitpunkt noch zu erzielenden Restwertes von 4.500,00 € und die Anerkennung der objektiv entstandenen Nebenkosten.
    Da ich mir von dem Angebot eine Beschleunigung des Vorgangs erwartete setzte ich eine Frist von einer Woche und machte klar, dass ich nach dem verstreichen der Frist nur noch die ursprüngliche 130% Regel nach § 249 BGB akzeptieren, und Diese dann vor Gericht einfordern werde.
    Bei der Annahme des Vorschlags hätte der HUK, abgesehen von den Nebenkosten die sowieso anfallen, nur 6.200,00 € für den Wiederbeschaffungswert zuzahlen müssen.
    Nach Ablauf des gesetzten Termin s` teilte mir die Bearbeiterin der HUK mit, dass jetzt erst mal die SV zu ihren Gutachten in Bezug auf die Bremse Stellungnahmen abgeben sollten. Also zu einem Zeitpunkt wo es eigentlich nur noch um den Wiederbeschaffungswert ging wird weiter auf Zeit gespielt
    und mit keiner Silbe auf meinen gütlicher Vorschlag eingegangen.
    Da die Versicherung auf den mehr als kulanten Vorschlag meinerseits nicht eingegangen ist,
    habe ich die Deckungszusage für die Reparatur nach BGB § 249 auf Grundlage SV Gutachten in Höhe von13.700,00 € von der HUK eingefordert. Das sind dann im Vergleich zu meinem Vorschlag ganze 7.500,00 € mehr, die die HUK zur Schadensregulierung ausgeben muss.
    Aber wenn sich so eine Bearbeiterin erst mal was in den Kopf gesetzt hat, dann spielen die Kosten offensichtlich keine Rolle mehr.
    Als vorläufig letzte Reaktion der HUK kam jetzt der von Herrn Hitschler oben angesprochene Standartbrief mit der Aufzählung von Gerichtsurteilen, … muss die Weiternutzung mind. 6 Monate andauern. Ob dies der Fall sein wird……, Nachweis Zulassungsbehörde …. usw.
    Zur Zeit bereitet meine Anwältin die Klage vor.
    Zur Information: Der 528er BMW steht immer noch fahruntüchtig in der BMW-Werkstatt. Ich habe, als ich bemerkte dass die Sache mit der Versicherung länger dauert, und ich das Fahrzeug für mehrere Familienangehörige ständig brauche, ein Fahrzeug das abgemeldet war und endlich einen Käufer gefunden hatte, nicht verkaufen können, und musste es wieder als Ersatz anmelden . In sofern fällt auch täglich ein Nutzungsausfallgeld in Höhe von ca.70,00 € an. (seit dem 23.06.06)

    Was soll ich ihrer Meinung nach tun, die HUK-Coburg vor noch mehr Schaden (Kosten) zu bewahren?

  12. Regulierer sagt:

    Hallo Rudi Radlos!
    Den Vorgang kann ich so nicht beurteilen, da ich weder Ihr noch das Dekra Gutachten kenne.
    Allerdings können Sie sich Nutzungsausfall über WB- oder Rep-Dauer (je nachdem) abschminken. Sie sind verpflichtet den Schaden so zu händeln, wie wirtschaftlich vernünftig handelnder mensch es tun würde, wenn er den Schaden selbst zahlen müßte. Dazu gehört nicht die Vogel Strauß-Methode! Also entweder Reparieren oder verkaufen! Die Wartefrist bei 130%-Fällen von einem halben Jahr wurde vom BGH festgelegt. Das war weder die HUK, noch ein anderer Versicherer. Aber da die Richter keine Sachverständige sind, haben die auch keine Ahnung 😉

  13. SV Stoll sagt:

    Hallo Rudi Radlos,

    ob das Gutachten Ihres SV brauchbar oder nicht brauchbar ist, entscheidet die Justiz und keine SB`in der HUK-Coburg.
    Grundsätzlich geht es in Ihrem Fall halt schon etwas „knapp“ her. Ob es so sinnig war, mit der HUK-Coburg zu verhandeln bezweifle ich. Auf der einen Seite streben Sie die Reparatur unter Zuhilfenahme der 130% Regel an, auf der anderen machen Sie aber den Vorschlag der Totalschadenabrechnung. Ob man Ihnen das im gerichtlichen Verfahren nachteilig auslegen kann? Auch mit dem Nutzungsausfall sehe ich das kritisch durch den Aspekt, das Ihnen jetzt wieder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
    Was Sie und Ihre Rechtsanwältin noch machen könnten:

    1. Den SV der DEKRA auffordern, Ihnen Adressen zukommen zu lassen, wo Sie ein Ihrem Fahrzeug gleichwertiges für Euro 9800,00 finden können

    2. Den SV der DEKRA und die HUK-Coburg auffordern, Ihnen es schriftlich zu geben, das Ihre Bremsanlage keinen Schaden eritten hat und im Falle eines Schadens, der auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen ist, sie die volle Haftung übernehmen

    Mfg. K.Stoll

  14. Rudi Radlos sagt:

    Hallo Regulierer,
    also handelt die HUK nicht wie ein wirtschaftlich vernünftiger
    Mensch, da Sie alle Kosten und Zeitfaktoren gesteuert und somit die jeweiligen Kosten bis Heute beeinflusst hat.
    Oder werden diese „Handlungen“ nur vom Geschädigten erwartet?

  15. Rudi Radlos sagt:

    Hallo Herr Stoll,
    das Ersatzfahrzeug ist 16 Jahre alt.Es war abgemeldet, und nach wochenlanger Suche war entlich ein Käufer gefunden, den ich wieder weg schicken musste. Ein Mietwagen würde teurer kommen,als das Nutzungsaufallgeld.
    Aus der Pflicht zur Schadenminderung herraus habe ich den PKW wieder zugelassen.
    Wo währe denn dan der Anreitz auf einen zustehenden Mietwagen
    zu verzichten und mit Bus und Bahn zu fahren.(keine Verbindungen usw.)

  16. SV Scherz sagt:

    Ach da isser wieder!

    Hallo Regulierer!

    Sie schreiben an Rudi Radlos
    „… Den Vorgang kann ich so nicht beurteilen,…“
    Dann sollten Sie es auch bitte lassen, um damit nicht noch irrtümlich Ihre wahre „Kompetenz“ hier offen zu legen.

    Meine Hochachtung

    Mein Rat an Rudi Radlos:

    Lassen Sie sich nicht von solchen Beutelschneidern und Bauernfängern verunsichern. Beauftragen Sie einen „versierten“ Anwalt für „Verkehrsrecht“ und lehnen Sie sich entspannt zurück. Übrigens werden erst nach der Jagd die Hasen gezählt.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  17. Thomas May sagt:

    Hallo Regulierer, Haarsträubend, HUK-Mitarbeiter,

    hören Sie bitte auf, zu behaupten, der BGH hätte „eine Wartefrist von einem halben Jahr“ festgelegt oder ein solches „Zeitelement eingebaut“. Das ist nicht so. Der BGH hat *nicht* festgelegt, dass Versicherer das Recht hätten, den Schaden erst später zu begleichen. Nichts davon steht in irgend einem BGH-Urteil.

    Der einzige mir bekannte Fall, in dem die Worte „sechs Monate“ im Urteil überhaupt vorkommen, betrifft einen Schaden der *nicht* repariert wurde. Der Eigentümer hatte das Fahrzeug dann verkauft und hätte so einen Gewinn aus dem Vorfall gezogen. Mit den Fällen, um die es hier geht, hat das nicht das geringste zu tun. Die Interpretation von Haarsträubend und Regulierer ist absurd.

    Und das Verhalten der HUK im Fall von Rudi Radlos ist unglaublich. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei dem Prozess gegen die HUK.

    Schönen Gruß
    Thomas May

  18. Regulierer sagt:

    Hallo Herr May!

    Zitat aus Urteil:

    Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
    BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05

    Somit wird dem Integritätsinteresse eine Weiternutzung von einem halben unterstellt. Hier steht nur als Hinweis „gegebenenfalls unrepariert“! Somit kann ein Versicherer erst dann feststellen, ob das Integritätsinteresse tatsächlich bestanden hat!

    Unter uns: In der Regel trifft diese Auslegung die Falschen. Aber es sind immer mehr Autohäuser hingegangen und haben eine Reparaturrechnung nachgereicht und der Geschädigte hat dennoch ein anderes Fahrzeug gekauft. Dem wird dadurch ein Riegel vorgeschoben. So müssen viele für die Dreistigkeit anderer Büßen!

    ’ne schöne Jroß

  19. Regulierer sagt:

    @ SV SCHERZ

    Was wollen Sie eigentlich?
    Können Sie Sachverhalte ohne Detailkenntnisse beurteilen?
    Ich denke nicht!
    Ich gaukle auch nicht vor alles zu Wissen, das habe ich damit ausdrücken wollen.

    Also bleiben Sie mal geschmeidig! Weitere Kommentare zu Ihnen verkneife ich mir lieber!

  20. SV Scherz sagt:

    @ Regulierer

    1. Was ich will ist, die Öffentlichkeit über so manche unseriöse und sogar rechtswidrige Machenschaft einiger Versicherer informieren.
    2. Nein, auch ich kann keine Sachverhalte ohne ausreichend Hintergrundinformationen beurteilen, und deswegen versuche ich es erst gar nicht. Sonst würde ich ja „Allwissenheit“ vorgaukeln, und diese besitze ich leider nicht. (noch nicht) 🙂

    MfG

  21. urlawyer sagt:

    Hallo Zusammen,

    einem Mandanten von mir fuhr ein bei der BRUDERHILFE versichertes Fzg. rein. Reparaturkosten waren geringer als der Zeitwert. Der WBA jedoch geringer als die Repa.-kosten. Die BRUDERHILFE regulierte (natürlich) zunächst nur den WBA. Mein Mandant hat das Auto in Eigenregie repariert. Der SV hat das Fzg. nachbesichtigt und hat eine fachgerechte Reparatur bestätigt. Gleichwohl weigerte sich die BRUDERHILFE zunächst mit der obigen Begründung, das Auto müsse erst 6 Monate genutzt werden, die Repa.-kosten zu bezahlen.

    Ich habe dann Folgendes geschrieben, woraufhin die BRUDERHILFE dann nach einigem Zögern gezahlt hat.

    Gruss
    Alexander Ebner

    Die von Ihnen zitierte BGH-Entscheidung ist in einem entscheidenden Punkt mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Zwar sind die vom Sachverständigen ermittelten Zahlen bezüglich Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar, da auch hier ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist. Der dortige Geschädigte benutzte nach dem Unfall sein Fahrzeug aber weiter, ohne es zu reparieren. Es war funktionsfähig und verkehrssicher, so dass eine Reparatur nicht erfolgte. Im vorliegenden Fall hat unser Mandant sein Integritätsinteresse allein dadurch bekundet, dass er sein Fahrzeug hat reparieren lassen, so dass es auf die weitere Nutzungsdauer nicht mehr ankommen kann. Die entscheidende Frage, die sich der BGH in den Urteilsgründen gestellt hat, war die, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Der Restwert stellt sich im hier vorliegenden Fall aber lediglich als rein fiktive Rechnungsgröße dar, da der Fahrzeugwert, aufgrund der Reparatur, wieder erheblich gestiegen ist. Darauf, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug, das er bereits repariert hat, nunmehr nutzt, kommt es nicht an.

    Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen, worin die Reparatur bestätigt wird, liegt Ihnen bereits vor. Der Reparaturnachweis wurde also bereits geführt.

    Wir geben Ihnen letztmalig die Gelegenheit, den Schaden unseres Mandanten innerhalb von einer Woche zu begleichen. Nach Fristablauf werden wir ohne weitere Ankündigung Klage erheben.

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