Quelle: Kfz-Betrieb vom 13.05.2011
Eine freie Werkstatt muss nicht den gleichen den Sorgfaltsanforderungen genügen wie eine Markenwerkstatt, wenn sie nicht über entsprechende Informationen des Herstellers verfügt. Das geht aus einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 28. Juli 2009 hervor (AZ: 8 U 128/08).
Zum Hintergrund: Im Fall des OLG Zweibrücken verbrachte der Kläger sein erstmals im September 2001 zugelassenes Fahrzeug, Marke Renault, bei einem Kilometerstand von 176.529 am 03. Mai 2007 in die freie Werkstatt des Beklagten. Er erteilte den Auftrag, den Zahn-und Keilrippenriemen zu erneuern.
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Ahja….
http://www.jusmeum.de/urteile/lg_mannheim/3d55fb1d3fd2935316...
Auszug:
Wenn ein Kfz-Meisterbetrieb, wie der des Beklagten damit wirbt, bei allen Fahrzeugtypen die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchzuführen, darf der Kunde darauf vertrauen, dass diese Werkstatt von den aktuellen Herstellerrichtlinien Kenntnis hat, obwohl es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.