EuGH soll Vorratsdatenspeicherung prüfen

Europäischer Gerichtshof soll Vorratsdatenspeicherung erneut prüfen

Meinhard Starostik, Bevollmächtigter der über 34.000 Teilnehmer an der „Massenklage“ gegen die hiesigen Auflagen zur Vorratsdatenspeicherung, drängt auf einer erneute Prüfung der Vereinbarkeit der verdachtslosen Protokollierung der Nutzerspuren mit europäischem Recht. Dieses Mal soll der zuständige Europäische Gerichtshof (EuGH) aber die Menschen- und Grundrechte ins Auge nehmen, nachdem er Anfang Februar allein die rein formale Basis der entsprechenden EU-Richtlinie bestätigt hatte. Starostik hat daher an das Bundesverfassungsgericht den Antrag (PDF-Datei) gestellt, den Fall zum Abgleich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention dem EuGH vorzulegen.

Quelle: www.heise.de

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, car.tv, Control-Expert, EUCON - check-it, GDV, GKK Gutachtenzentrale, Integritätsinteresse, Wichtige Verbraucherinfos, Zentralruf der Autoversicherer abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

6 Antworten zu EuGH soll Vorratsdatenspeicherung prüfen

  1. Hunter sagt:

    Wie steht es eigentlich mit der Uniwagnis-Datei?

    Ist doch eine eindeutige Vorratsdatenspeicherung. Und nicht einmal eine amtliche, sondern eine, deren einziges Ziel es ist, Umsätze zu generieren bzw. die Versicherungskassen vor möglichen Risiken und Kosten frei zu halten.

    Da muss man doch das Verfahren vor dem EuGH mit besonderem Interesse beobachten – oder selbst eines anschieben?!

  2. Frank sagt:

    Bei Uniwagnis sollen ja auch Daten von nicht beteiligten Personen (SV/Ra usw.) gespeichert werden, oder etwa nicht?

  3. Buschtrommler sagt:

    @Frank…auch die jeweiligen Unfallzeugen, die dem Sachverhalt dienlich sind (damit eventuelle Absprachen oder sonstiges nachvollziehbar werden….)

    Gruss Buschtrommler

  4. virus sagt:

    Gut zu wissen: „Die Bedeutung der anonymen Meinungsäußerung“

    „Der US-amerikanische Oberste Gerichtshof (Supreme Court) hat bereits in der frühen Entscheidung Talley v. California27 ausgesprochen, dass die „anonyme Meinungsäußerung“ eine wertvolle Rolle für den „Fortschritt der Menschheit“ gespielt habe. Anonymität sei mitunter für überaus wertvolle Zwecke genutzt worden. Verfolgte Gruppen seien im Lauf der Geschichte nur im Schutz der Anonymität in der Lage gewesen, Unterdrückungspraktiken und –gesetze zu kritisieren. Auch könne eine „Identifizierung und die Furcht vor Vergeltung von vollkommen friedlichen Diskussionen wichtiger öffentlicher Angelegenheiten abschrecken“, weshalb der Oberste Gerichtshof die Wahrung der Anonymität als notwendig zum Schutz der Meinungsfreiheit erachtet hat. Eine Pflicht zur Nennung der Verantwortlichen auf Flugzetteln hat er daher als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit verworfen.
    In einer späteren Entscheidung28 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, Anonymität stelle oft ein „Schutzschild vor der Tyrannei der Mehrheit“ dar. Nur im Schutz der Anonymität könne man seine Meinung äußern, ohne dass sie allein wegen der Person des Äußernden abgelehnt werde.
    Auf diese Weise helfe die Anonymität der Verbreitung von Ideen. Anonyme Meinungsäußerungen „exemplifizieren den Zweck des Grundrechtskatalogs und insbesondere der Meinungsfreiheit: unbeliebte Personen vor Vergeltung in einer intoleranten Gesellschaft zu schützen – und ihre Ideen vor Unterdrückung“.
    Der Oberste Gerichtshof hat auch anerkannt, dass Vereine die Liste ihrer Mitglieder nicht offen legen müssen.29 Es müsse möglich bleiben, anonym Mitglied eines unbeliebten Vereins zu sein, um die Freiheit auch unpopulärer Meinungen zu gewährleisten.“

    Auszug aus „Verfassungsbeschwerden und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsverfahren sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08“ nachzulesen auf Seite 6.
    Link: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2009-02-23.pdf.

  5. virus sagt:

    Jeder wird mitbekommen haben, der EuGH hat die Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig erklärt. Was Teile der Regierung nicht davon abhalten wird, dennoch alle Kommunikations-Daten von uns Bürgern speichern zu wollen. Genug Spielraum haben die Richter dem Gesetzgeber ja eingeräumt.

    Siehe: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

    Leitsätze

    zum Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010

    – 1 BvR 256/08 –

    – 1 BvR 263/08 –

    – 1 BvR 586/08 –

    Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
    Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
    Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
    Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
    Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

    Wer eine anlass- und verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung ablehnt, kann das hier:

    https://www.campact.de/

    zum Ausdruck bringen.

  6. virus sagt:

    Wird die Bundesregierung heute die Telefon- und Computerüberwachung zur „Strafverfolgung“ massiv ausweiten?

    Staatstrojaner: Bundestag beschließt diese Woche das krasseste Überwachungsgesetz der Legislaturperiode (Updates)

    Bald wird die Polizei gleich das ganze Smartphone hacken statt Telefonate abzuhören. Noch diese Woche will der Bundestag das Gesetz zum alltäglichen Einsatz von Staatstrojanern beschließen. Damit endet die Große Koalition nach Vorratsdatenspeicherung und BND-Gesetz mit dem größten Angriff auf die Privatsphäre.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert