LG Karlsruhe verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (9 S 302/08 vom 13.02.2009)

Mit aktuellem Urteil vom 13.02.2009 (9 S 302/08) hat das Landgericht Karlsruhe die HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer 828,89 € zzgl. Zinsen verurteilt. Der Fraunhofer Tabelle wird eine Absage erteilt, die Schwacke-Liste zugrunde gelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache in geringem Umfang Er­folg.
Der Kläger kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten in Höhe von EUR 828,89 beanspruchen. Dieser Betrag errechnet sich vorliegend nach den vertraglichen Verein­barungen des Klägers und des Mietwagenunternehmens gemäß Mietvertrag vom 15.02.2008, jedoch abzüglich berechneter Winterreifen. In Abzug zu bringen sind weiter eine Eigenersparnis von 5% sowie die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 873,46, Danach ergibt sich folgende Berechnung:


Mietpreis 18 Tage                            EUR 858,32

EUR 232,77

EUR 79,83
abzgl. 5 % Eigenersparnis                 EUR 58,57

Zwischensumme                           EUR 1.112,85

zzgl. Haftungsreduzierung               EUR 317,70

gesamt                                          EUR 1.430,55

zzgl. 19 % Mehrwertsteuer              EUR 271,80

zu erstattende Kosten                  EUR 1.702,35

abzgl. vorgerichtl. Zahlung               EUR 873,46

noch zu zahlen                                 EUR 828,89

In ständiger Rechtsprechung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtspre­chung des Obertandesgerichts Karlsruhe wird die Eigenersparnis bei den Mietwagen-Rosten pauschal mit 5 % in Ansatz gebracht.

Kosten für die Winterreifen kann der Kläger im vorliegenden Fall entgegen den Feststel­lungen des Amtsgerichte nicht beanspruchen. Insoweit fehlt es sowohl an substantiiertem Vortrag des Klägers als auch an einem Beweisantritt. Die Beklagte hat bestritten, dass die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen vereinbart worden sei, ebenso, dass das beschädigte Fahrzeug des Klägers überhaupt mit Winterreifen ausgestattet gewesen sei.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädig­te nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf ( BGH VersR 2007, 516,517; VersR 2007,1144; VersR 2008, 699,700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­bung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfaligeschädigte – erhält­lichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb ei­nes gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, offen bleiben, da die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten den Normaltarif nach der Schwacke-Liste 2007 nur unwesentlich überschreiten. Nach der Recht­sprechung des Bundesgerichtshofes kann diese Frage unter anderem dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstige­re Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Scha-denminderungspflicht zugemutet werden kann (BGH VersR 2006, 564,565; VersR 2007, 515,516, NJW 2008, 2910,2911). Nach Auffassung der Kammer kommt es auch in den Fällen nicht auf die Erforderlichkeit eines Unfallersatztar’ffes an, in denen der abgerechnete „Unfallersatztarif‘ in etwa dem Normaltarif entspricht, wobei die Kammer in Fortführung ihrer Rechtsprechung Im konkreten Fall auf die Schwacke-Liste zurückgreift (wird ausgeführt). Bei einer Anmietung Anfang 2008 ist die Schwacke-Liste 2007 anzuwenden.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger grundsätzlich verpflich­tet gewesen ist, da bei der Anmietung keine Bf- und Notsituation vorhanden gewe­sen ist – die Anmietung erfolgte erst am folgenden Tag -, sich nach ortsüblichen Preisen zu erkundigen. Dass der Kläger dieser Erkundigungspflicht nicht nachge­kommen ist, wirkt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht aus, da der dem Kläger in Rechnung gestellte Betrag nur unwesentlich über dem Normaltarif nach Schwacke 2007 liegt. Die Kammer geht hierbei im PLZ Gebiet 751 (Anmieteort P.) bei einem Fahrzeug der Klasse 4 von folgender Vergleichsberechnung aus:

2 x Wochenpreis im Modus (EUR 495,00)                 990,00 EUR

1 x 3-Tages-Pausehale                                             270,00 EUR

1 x Tagespauschale                                                    90,00 EUR

gesamt                                                                   1.350,00 EUR

abzgl. 5% Eigenerspamis                                            67,50 EUR

Zwischensumme                                                     1.262,50 EUR

Vollkasko (2 x 132,00, 66,00, 22,00)                         352,00 EUR

Mietwagenkosten                                                   1.634,50 EUR

Die Abweichung der dem Klager in Rechung gestellten Mietwagenkosten von EUR 1.702,35 zu den nach der Schwacke-Liste 2007 zu erstattenden EUR 1.634,50 liegt im vorliegenden Fall in einem Bereich, in welchem sich nach Auffassung der Kam­mer die unterlassene Erkundigungspflicht des Klägers nach günstigeren Tarifen nicht auswirkt bzw. vernachlässigt werden kann. Bei einer Abweichung von nur we­nigen Prozenten kann einem Geschädigten eine Verletzung seiner Schadengeringhaltungs- bzw. Schadenminderungspflicht nicht vorgeworfen werden. Eine Erkundi­gungspflicht wird dann angenommen, wenn ein vernünftig und wirtschaftlich den­kender Mensch unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen (Unfallersatz)Tarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können (BGH Urteil vom 20.03.2007, VI ZR 254/05, Rn.12). Im vorliegenden Fall ist die Abweichung des angebotenen Tarifs vom Normaltarif nicht in einem Bereich, der es erforderlich ge­macht hätte, nach günstigeren Tarifen nachzufragen. Bei der hypothetischen Prü­fung, weiche Tarife einem Geschädigten bei einer entsprechenden Nachfrage nach günstigeren Tarifen genannt worden wären, legt die Kammer in ständiger Recht­sprechung die angegebenen Preise in den jeweiligen Schwacke-Listen zugrunde.

2. Die Höhe des ortsüblichen Normaltarifs ist im vorliegenden Fall gemäß § 287 ZPO unter Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels zu bestimmen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und wurde auch vom Bundesgerichts­hof nicht beanstandet (BGH VersR 2006, 986,987; BGH Urteil vom 12.06.2007, VI ZR 161/06). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Solche konkreten Mängel hat die Beklagte nicht dargelegt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der nunmehr vorliegenden Fraunhofer-Liste. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass diese Liste eine bessere und geeig­netere Schätzgrundlage darstellt, Intemetrecherchen können nach Auffassung der Kammer zumindest derzeit von einem Geschädigten noch nicht erwartet werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass Internet in gleicher Weise verbreitet ist wie die Verfügbarkeit eines Telefons. Darüber hinaus ist einem Geschädigten nicht zumutbar über Internet einen Mietwagen anzumieten. Soweit in der Fraunhofer-Liste auch telefonische Auskünfte üblicher Mietwagenpreise erhoben worden sind, sind die Berei­che (nur einstelliger Postleitzahlenbezirk) zu groß und weisen dementsprechend auch zu große Unterschiede aus. Dass es je nach Stadt bzw. Stadtkreis deutliche Unterschiede ergibt, ist gerichtsbekannt, dies zeigen im Übrigen auch die Schwacke-Mietpreisspiegel 2003, 2006 und 2007. Insbesondere in Großstädten und in ländli­chen Gebieten sind die Preise nicht ohne weiteres vergleichbar.

Soweit das LG Karlsruhe.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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