Mit Urteil vom 04.02.2009 (44 C 545/08) hat das AG Bochum die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 174,71 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten verurteilt. Auch das AG Bochum schätzt die Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im noch aufrecht erhaltenen Umfang weitgehend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im erkannten Umfang Ansprüche auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht aus §§ 398, 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG.
Die Klägerin ist hinsichtlich der Mietwagenkosten Inhaberin des Anspruchs geworden. Die Sicherungsabtretung des Geschädigten vom 03.01.2008 ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 134 BGB, 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Dies hätte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG vorausgesetzt, dass die Klägerin die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben hätte. Daran fehlt es hier; Hauptgeschäft der Klägerin ist vielmehr die Vermietung von Pkw (vgl. zur alten Rechtslage nach dem RechtsberatungsG BGH NJW 2005, 135 ff. mit selbem Ergebnis).
Der Höhe nach belief sich der an die Klägerin abgetretene Anspruch der Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand auf den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NJW 2008, 1519 m. w. N.). Der Geschädigte hat wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung, von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen also den günstigeren zu wählen (BGH a.a.O.).
Vorliegend hat der Geschädigte keinen Unfallersatztarif, sondern einen „Normaltarif“ in Höhe des regionalen „Schwacke-Mietpreisspiegels“ gewählt. Im Abschluss eines Mietwagenvertrages zu diesen Konditionen liegt kein Verstoß gegen das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn die Bemessung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten nach dem gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels hält sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (BGH a.a.O. m.w.N.). Da diese Erhebung eine erhebliche Bandbreite an unterschiedlichen Preisen abdeckt, darunter auch sehr günstige Angebote, spricht hier der Beweis des ersten Anscheins für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten.
Die Zedentin hat auch nicht dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, indem er einen Vertrag mit einem unfallbedingten Pauschalzuschlag auf den „Normaltarif“ abgeschlossen hat. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist ein gewisser Aufschlag zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden, Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Vorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand und das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung zu nennen.
Zur Kompensation dieser Mehraufwendungen erscheint ein gem. § 287 ZPO zu schätzender Zuschlag von 20 % notwendig, aber auch ausreichend (im Ergebnis ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, 20 S 190/06; veröffentlicht bei Juris; OLG Köln, NZV2007, 199). Ein solcher Aufschlag erscheint im übrigen unabhängig vom Umfang der im konkreten Fall in Anspruch genommenen Zusatzleistungen allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und erleichtern (LG Düsseldorf, OLG Köln, a. a. O.).
Nach alledem beträgt der gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag hinsichtlich der Mietwagenkosten für zwei Tage – laut Schwacke-Mittel -zu insgeamt 173,11 EUR zzgl. 20 % = 207,73 EUR zzgl. Vollkasko-Versicherung, Zweitfahrerzuschlag, Zustellung und Abholung zzgl. 19 % Mehrwertsteuer abzgl. vorprozessual gezahlter 191,59 EUR zumindest die beantragte Forderung.
Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin ihre vorprozessual entstandenen, nicht festsetzten Rechtsanwaltsgebühren im nunmehr noch geltend gemachtem Umfang zu ersetzen.
Soweit das AG Bochum:
Hallo Babelfisch,
bin erfreut, dass auch Bochum im Bereich der positiv denkenden Richter liegt und pro Schwacke bzw. contra Fraunhofer entschieden hat.
Vielleicht liegen Ihnen auch noch weitere Urteile pro Schwacke aus dem LG-Bezirk Bochum vor. Immer bei Captain-Huk einstellen.