Mit Urteil vom 09.12.2008 (4 C 449/08) hat das AG Bruchsal die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 483,50 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten verurteilt. Auch das AG Bruchsal schätzt die Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird eindeutig abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten einen weitergehenden Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff. BGB.
Dabei ist das Gericht im Hinblick auf die Schadenshöhe in vollem Umfang der Berechnung des Klägervertreters gefolgt.
Im Hinblick auf die Mietwagenkosten hat der Bundesgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung (vergleiche z. B. BGH NJW 2008, 2910 ff.) betont, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten mit Rücksicht auf die besondere Unfallsituation für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof auch betont, dass es nicht Aufgabe eines Tatrichters sei, lediglich allgemein gehaltene Angriffe gegen eine Schätzungsgrundlage (hier Schwackeliste 2007) nachzugehen. Dieser Punkt bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Der Beklagtenvertreter hat dies im vorliegenden Fall unter Bezugnahme auf eine Untersuchung des Frauenhofer Institutes zwar gemacht, das Gericht sieht jedoch derzeit keinen Anlass anstelle der Schwackeliste eine andere Schätzungsgrundlage (insbesondere Frauenhofer Untersuchung) zugrunde zu legen.
Gegen die Untersuchung des Frauenhofer Institutes spricht aus Sicht des Gerichts, wie es das auch in der Vergangenheit wiederholt entschieden hat, insbesondere, dass die Postleitzahlengebiete bei der Frauenhofer Untersuchung viel weiter gefasst sind als im Rahmen der sogenannten Schwackeliste. So umfasst das Postleitzahlengebiet 76 der Untersuchung des Frauenhofer Institutes nicht nur unterschiedliche ländliche / städtische Regionen wie Baden-Baden, Karlsruhe oder Bruchsal im Land Baden-Württemberg, sondern auch weite Bereiche der südlichen Pfalz im Bundesland Rheinland-Pfalz (darunter größere Ortschaften wie Germersheim, andererseits jedoch auch eine Vielzahl von kleineren Ortschaften wie Bad Bergzabern etc.). Das Gericht teilt insoweit die Bedenken des Klägervertreters gegen die Größe des Postleitzahlengebietes, welches vom Frauenhofer Institut zugrunde gelegt wurde.
Soweit die Frage von Preisangeboten im Internet im Raum stand, hat das Gericht in der Vergangenheit diese Angebote für unbeachtlich erachtet, solange noch ein nicht unerheblicher Teil der Gesamtbevölkerung seine Buchungen und Käufe nicht im Internet zu tätigen pflegt.
Desweiteren war im vorliegenden Fall auch keine Ausnahme zu erwägen, weil der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Zulassungsbescheinigung in Kopie nachgewiesen hat, dass es sich bei dem vermieteten Mietfahrzeug um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug handelte. Desweiteren gehen etwaige Verzögerungen bei der Reparatur im Rahmen des sogenannten „Werkstattrisikos“ zu Lasten des Schädigers, also auch zu Lasten von dessen Versicherung, worauf der Klägervertreter bereits zutreffend hingewiesen hat.
Nachdem im vorliegenden Fall der insgesamt begehrte Gesamtmietpreis sogar leicht unterhalb des vor dem Hintergrund der Schwackeliste ermittelten Betrages liegt, musste das Gericht sich nicht mit weiteren Streitfragen wie der Frage eines weiteren Aufschlages oder Sonderpositionen wie Winterreifen etc. auseinander setzen, sondern hat der Klage in vollem Umfang statt gegeben.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (insbesondere § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO) lagen nicht vor, insbesondere entspricht die Anwendung der sogenannten Schwackeliste auch der Rechtsprechung des Landgerichts Karlsruhe als Obergericht.
Soweit das AG Bruchsal.