Mit Urteil vom 16.01.2009 (2 C 48/07) hat das AG Grünstadt die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 533,09 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Das Gericht macht ebenfalls die Schwacke-Liste zur Grundlage der Entscheidung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist Umfang des Urteilstenors erfolgreich, im übrigen war sie abzuweisen.
Der Geschädigte kann nach § 249 Absatz 2, Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand diejenigen Mietkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 14.Okt. 2008, VI ZR 308/07).
Nach dem klägerischen Vortrag ist ihm kein Unfallersatztarif sondern ein einheitlicher Tarif angeboten worden. Der Kläger hat aber selbst nicht vorgetragen dass er sich nach günstigeren Tarifen erkundigt hat. Weiterhin ist auch nicht dargelegt, dass die Anmietung des Mietwagens sofort erforderlich war. Es ist aber in diesem Fall Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, aaO).
Die Ermittlung des angemessenen Mietpreises kann unter Zuhilfenahme des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ erfolgen. Hierzu führt der BGH aus:
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels in Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, aaO).
Im Hinblick auf die gegen den Schwacke-Mietpreissiegel 2006 erhobenen Einwände (vgl. BGH, aaO) wendet das Gericht den Mietpreisspiegel 2003 an.
Danach ergibtsjch für die Klasse II bei einer Mietdauer von 2 Wochen ein Betrag von 638,00 €. Hinzu kommen 112,00 € für Kaskoversicherung, zuzurechnen sind auch die 62,00 € für Anmietung außerhalb der Geschäftszeit, so dass sich ein Betrag von 812,00 € errechnet. Dieser Betrag ist für die Jahr 2004,2006 und 2006 jeweils um 2 Prozent zu erhöhen, so dass sich Erhöhungsbeträge von 16,24 €, 16,54 € und 16,90 € ergeben. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 861,70 €. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer in Höhe von 163,721 ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.025,42 €. Dieser Betrag ist der erforderliche Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Entgegen der Aurfassung der Beklagten muss sich der Kläger nicht auf Internetangebote verweisen lassen. Denn der Kläger ist nicht verpflichtet, Nachforschung im Internet zu betreiben. Ebenso wenig kann die Beklagte den Kläger auf die Opel-Rentpreisliste Stand 02/2002 verweisen. Denn diese Vereinbarung gilt nicht mehr seit November 2006 und wurde durch eine andere Vereinbarung ersetzt. Diese Preise gelten jedoch nur für besondere Kunden und sind dem Klager nicht zugänglich.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten waren aus einem Streitwert von 533,09 € wie folgt
zu berechnen:
45 x 1,3 = 58,50 €, zuzügl. 11,12 € Mehrwertsteuer ergibt einen Gesamtbetrag von 69,62 €.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Soweit das AG Grünstadt.