Mit Urteil vom 09.02.2009 (3b C 405/08) hat das AG Frankenthal die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.493,67 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet
Die Beklagte schuldet dem Kläger aus abgetretenem Recht über den vorgerichtlich regulierten Betrag von 963,90 € hinaus weitere 1.493,67 €. Nach § 249 Abs. 2 Satz BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigenAufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Allerdings darf bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB aus den Augen verloren werden dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist auf seine spezielle Situation insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglichere gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, vgl. auch Pfälzsches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 16.09.2005,1 U 183/04).
Im vorliegenden Fall wurden die Mietwagenkosten nicht nach dem so genannten Unfallersatztarif abgerechnet, so dass es auch keiner Auseinandersetzung darüber bedarf, ob dieser aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Vielmehr wurde vom Kläger ein so genannter Haustarif herangezogen, dessen Sätze sich am Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 orientieren. Es ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass zur Ermittlung des erstattungsfähigen Mietzinses (Normaltarif) der Schwacke-Automietpreisspiegel im Rahmen des § 287 ZPO herangezogen werden kann (vgl. BGH in NJW 2008,1519, Landgericht Frankenthal (Pfalz) in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 03.12.2008,2 S 168/08). Nach der Schwacke-Liste ist das Fahrzeug des Geschädigten (Audi A 4 Avant) in die Wagengruppe 7 einzuordnen. Für das maßgebliche Postleitzahlengebiet 685 ergibt sich in der Wagengruppe 6 ein Wochenpreis von 569,36 €. Einschließlich der Nebenkosten für Voll- und Teilkasko und einen Zusatzfahrer errechnet sich für 16 Tage ein Normaltarif von 2.015,02 €. Hierauf ist mit Blick auf die höheren Leistungen des Vermieters, die bei einem Unfall vom Vermieter erbracht werden, ein vom Gericht geschätzter Aufschlag von 30 Prozent als angemessen anzusehen, so dass sich im vorliegenden Fall die nach dem Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten auf 2.619,53 € belaufen. Der Kläger hat indessen nur 2.457,57 € in Rechnung gestellt, so dass es der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB keine Zweifel geben kann. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen stehen dieser auf dem Schwacke-Automietpreisspiegel basierenden Schätzung nicht entgegen. Insbesondere kann sie sich nicht mit Erfolg auf die Studie des Fraunhofer Instituts berufen, das sich diese Erhebung größtenteils auf (nicht allgemein zugängliche) Internetpreise stützt und auch Tarife erfasst, die eine Vorbuchzeit voraussetzen und für das Mietwagengeschäft nach Verkehrsunfällen nicht herangezogen werden können. Mit einer Vielzahl von Gerichten vermag das erkennende Gericht die Untersuchung des Fraunhofer Instituts als geeignete Schätzgrundlage nicht anzuerkennen, zumal die Studie vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben wurde und eine mögliche Interessenkollision zwischen Auftraggeber und Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann.
Nach alledem hat der Geschädigte im vorliegenden Fall Anspruch auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 2.457,57 €, so dass unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung weitere 1.493,67 € zuzusprechen waren. Der Klage konnte somit der sachliche Erfolg nicht versagt werden.
Soweit das AG Frankenthal.