Mit Urteil vom 15.12.2008 (5 C 0131/08) hat das AG Lindau die HDI Direkt Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 453,04 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht nach Auffassung des Gerichts die Mietwagenkosten für 14 Tage zu.
Soweit die Klägerin mehr als 14 Tage geltend macht, musste die Klage abgewiesen werden.
Die vernommene Zeugin X bestätigte, lediglich für 14 Tage den Mietwagen genutzt zu haben.
Bezüglich der Höhe der eingeforderten Mietwagenkosten war festzustellen, dass grundsätzlich ein An-spruch auf Ersatz der vollen Mietwagenkosten gemäß § 249 BGB zustand. Die Ansprüche wurden an die Klägerin abgetreten, so dass eine Aktivlegitimation gegeben war.
Demgegenüber gelang es der Beklagten nicht, nachzuweisen, dass lediglich 663,88 EUR Mietwagenkosten erforderlich waren.
Die Beklagte war für diesen Umstand beweispflichtig. Die Vorlage der Gutachten des Frauenhofer Instituts oder eines Privatgutachters genügt der konkreten Vortragungspflicht nicht.
Nach Auffassung des Gerichts musste die Zeugin X auch nicht aufgrund offensichtlich überhöhter Mietwagenkosten Vergleichsangebote einholen.
Dem Gericht sind Mietwagenpreise anderer Autohäuser in Lindau bekannt. Danach liegt die Wochenpauschale für einen VW Fox 1.2 bei 365,00 EUR, für einen Golf 1.4 Tour bei 489,35 EUR. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichswerte musste die Zeugin noch nicht hellhörig werden. Zudem bewegen sich die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten im Normaltarifbereich des Schwacke-Mietpreisspiegels#.
Das Gericht schließt dabei nicht aus, dass im Internet zum Beispiel günstigere Mietwagentarife zur Verfügung stehen. Der Geschädigte eines Unfallgeschehens ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die auf dem Markt günstigste Möglichkeit zu nutzen. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die Zeugin sich aufgrund des Unfalls ein neues Auto beschaffte. Dies tat sie bei dem Kläger, sodass die Anmietung eines Mietwagens beim Kläger für sie weitere Vorteile bot.
Der Klägerin waren somit die weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 453,04 EUR (Gesamtmietwagenkosten für 14 Tage 1.024,09 EUR + Verbringungskosten 2 x 30,42 EUR abzüglich 631,89 EUR), zuzusprechen.
Zudem war eine 1,3 Gebühr aus Nr. 23 00 VV RVG (58,50 EUR) nebst Auslagenpauschale in Höhe von 11,70 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 83,54 EUR zuzusprechen.
Soweit das AG Lindau.