Hallo Captain-Huk-Leser, weil mein Aufruf um Einreichung von Urteilen aus ganz Deutschland, Ost und West, Nord und Süd, und aus der Mitte, zumindest teilweise auf offene Ohren gestoßen ist, sind einige Urteile eingegangen. Es könnten aber mehr sein. Also nehmt Eure Urteile und sendet sie an die bekannte Adresse, die ihr im Impressum findet. Also sind auch positive Urteile aus dem Saarland eingegangen. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil der Richterin der 25. Zivilabteilung des AG Saarlouis vom 2.5.2011 – 25 C 2092/10(12) – bekannt. Wie fast immer bei Sachverständigenkostenrechtsstreiten musste die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse verklagt werden. Von den berechneten Sachverständigenkosten hatte sie 342,54 € rechtswidrig gekürzt. Rechtswidrig deshalb, weil es keine Rechtsgrundlage für die Kürzung gibt. Dies wurde der HUK-Coburg auch ins Versicherungsbuch geschrieben. Auch der weitere Versuch der Beklagten, das von ihr mit dem BVSK getroffene Gesprächsergebnis zu etablieren und als Maßstab heranzuziehen, scheiterte unter Bezugnahme auf das zutreffende Berufungsurteil des LG Dortmund. Obwohl in diesem Urteil häufig Juris zitiert wurde, bleibt abzuwarten, ob auch dieses Urteil bei Juris eingepflegt wird. Lest daher selbst und gebt reichlich Eure Kommentare und Anmerkungen ab.
Amtsgericht Saarlouis
Geschäfts-Nr.: 25 C 2092/10 (12)
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Firma HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG vertr. d. d. Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96450 Coburg
Beklagte
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Saarlouis
im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO
nach rechtlichem Gehör der Parteien
am 02. Mai 2011
durch die Richterin …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 342,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.11.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I ZPO abgesehen.
II.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollständig begründet
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 I StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB auf Ausgleich der noch offenstehenden Sachverständigengebühren in Höhe von 342,54 €.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als zuständiger Haftpflichtversicherer in voller Höhe für die Folgen eines Verkehrsunfalles vom 21.10.2010 haftet. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Höhe des zu ersetzenden Sachverständigenhonorars.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der vollen Sachverständigenkosten in Höhe von 554,54 €. Nachdem vorgerichtlich bereits ein Betrag in Höhe von 212,00 € an den Kläger gezahlt wurde, steht diesem noch ein Anspruch auf Ersatz der verbleibenden 342,54 € zu, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind.
Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH vom Schädiger gemäß § 249 II BGB zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH vom 29.11.1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953; BGH vom 30.11.2004 –VI ZR 365/03 -VersR 2005, 380). Maßgeblich hierfür ist, ob die angefallenen Sachverständigengebühren Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (BGH vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – VersR 2005, 380). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Hierbei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte ist also vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht gehalten, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen, wohingegen ihm allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – VersR 2007, 560). Weil es jedoch im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten fehlt, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008 – 13 S 108/08 und 13 S 112/08).
Demgegenüber ist der Ersatzpflichtige auch nicht rechtslos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in analoger Anwendung von § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (vgl. OLG Düsseldorf vom 16.6.2008 -1 U 246/07- zitiert nach Juris).
Wahrt der Geschädigte also den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – VersR 2007, 560). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich lediglich darauf, ob das in Rechnung gestellte Honorar willkürlich erscheint und ob dies für einen Laien erkennbar war.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze begegnet das in Rechnung gestellte Honorar des Sachverständigen … im vorliegenden Fall keinen Bedenken, zumal es sich innerhalb des Honorarkorridors bewegt, den die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) für die Jahre 2008/2009 für eine Schadenshöhe in der streitgegenständlichen Höhe ermittelt hat. Die Honorarbefragung des BVSK ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Gegensatz zu dem von der Beklagten befürworteten Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK Coburg auch geeignete Grundlage zur Ermittlung einer üblichen und angemessenen Vergütung. So vertritt auch das LG Dortmund die Auffassung, dass das Gesprächsergebnis des BVSK mit verschiedenen Versicherungsunternehmen nicht geeignet ist, ein erstattungsfähiges Honorar darzulegen. Aus der Bereitschaft der Versicherer, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Solange nämlich die Sachverständigen nur bei einigen Versicherern zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarabrechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen und angemessenen Preis entspricht (LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010, AZ: 4 S 11/10 – zitiert nach Juris). Demgegenüber spiegelt die Honorarbefragung des BVSK ein breites Spektrum der sachverständigen Abrechnungspraxis wider, die nicht nur auf die Abrechnung gegenüber einem bestimmten Personenkreis, sondern gegenüber jedermann anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige dem Geschädigten bei einem Nettoschaden von 2.050,00 € ein Grundhonorar von 295,00 € in Rechnung gestellt. Die Berechnung des Grundhonorars orientierte sich dabei an der Schadenshöhe und erfolgte ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand. Dies ist auch unbedenklich, da eine solche an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars nämlich dem entscheidenden Umstand Rechnung trägt, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH VersR 2007, 560; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008 – AZ: 13 S 108/08). Die Schadenshöhe bemisst sich im vorliegenden Fall ausschließlich am Wiederbeschaffungswert, da aufgrund der starken Beschädigungen nach den Feststellungen des Sachverständigen kein Restwert mehr erzielbar ist. Im Hinblick auf die geschätzten Reparaturkosten in Höhe von 14.000,00 € handelt es sich vorliegend auch eindeutig um einen Totalschaden, so dass der Wiederbeschaffungswert als Schadenshöhe zugrunde zu legen ist.
Das in Rechnung gestellte Grundhonorar bewegt sich vorliegend oberhalb des sog. Honorarbereiches(HB) I und unterhalb des HB II der vorgenannten BVSK-Tabelle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 90 % der befragten Sachverständige oberhalb des HB I und 90 % der befragten Sachverständige unterhalb des HB II abrechnen, so dass sich das streitgegenständliche Grundhonorar eindeutig in dem Bereich bewegt, in dem die Mehrzahl der Sachverständigen liquidiert. Da insbesondere im maßgeblichen regionalen Einzugsbereich des Amtsgerichtes Saarlouis mehrere Sachverständige ihr Honorar nach der BVSK-Tabelle abrechnen, bewegt sich das vorliegend abgerechnete Grundhonorar im ortsüblichen Preisgefüge und ist damit nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht. Es handelt sich somit bei den in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren um eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 II BGB, die sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen bewegt und daher ersatzfähig ist.
Bedenken bestehen vorliegend auch nicht gegen die in Rechnung gestellten Nebenkosten. Der Sachverständige kann grundsätzlich neben seiner Grundvergütung auch Nebenkosten in Rechnung stellen, soweit sie angefallen sind. Einer detaillierten Überprüfung der Nebenkosten bedarf es im Schadensersatzprozess nicht mehr, solange diese weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich sind, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind. Bewegen sich die Nebenkosten so wie das Grundhonorar innerhalb des für die Nebenkosten vorgesehenen Preiskorridors der BVSK-Tabelle, wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen und eine Preiskontrolle ist nicht mehr durchzuführen (LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008 – AZ: 13 S 108/08).
Dass die geltend gemachten Schreibkosten, Kopierkosten sowie die Kosten für die Lichtbilder vorliegend tatsächlich angefallen sind, ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten des Kfz-Sachverständigen-Büro … vom 26.10.2010. Es ist davon auszugehen, dass dieses Gutachten der Beklagten aufgrund der außergerichtlichen Schadensabwicklung vorliegt. Die geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich auch bis auf die Kosten für die Lichtbilder des ersten Fotosatzes innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Tabelle. Die für die Lichtbilder des ersten Fotosatzes abgerechneten Kosten liegen mit 2,50 € pro Stück geringfügig oberhalb des HB III (1,96 € bis 2,46 €). Die Kosten für die Lichtbilder des zweiten Fotosatzes (1,20 €) bewegen sich zwischen dem HB I (0,76 €) und dem HB II (2,00 €) und innerhalb des HB III (1,06 € bis 2,07 €). Die Schreibkosten je Seite (2,90 €) liegen innerhalb des HB III (2,19 € bis 3,40 €), die Kopierkosten (0,80 €) liegen sogar unterhalb des HB II (1,45 €) und unterhalb des HB III (1,02 € bis 1,71 €). Auch die Pauschale für Telefon und Fax in Höhe von 5,90 € sowie die Porto- und Versandkosten in Höhe von 2,90 € bewegen sich geringfügig über dem HB I der Pauschale für Porto und Telefon (4,00 €) und weit unterhalb des HB II (21,05 €) und des HB III (13,26 € bis 23,12 €) und sind somit nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Fahrtkosten, die sich mit 0,95 € pro Kilometer zwischen dem HB I (0,57 €) und dem HB II (1,06 €) bewegen. Dass der Honorarkorridor bzgl. der Nebenkosten gewahrt bzw. in einem Fall geringfügig überschritten ist, spricht vorliegend gegen eine erkennbare Unangemessenheit des Preises. Daher ist eine willkürliche Abrechnungsweise – und nur eine solche wäre erheblich – aus Sicht des Geschädigten nicht erkennbar, so dass die Sachverständigenkosten vollständig zu ersetzen sind.
Eine andere Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Hinweis- und Beweisbeschlüsse des Landgerichts Saarbrücken in ähnlich gelagert Fällen geboten. Der in den dortigen Entscheidungsfällen beauftragte Sachverständige liegt mit seiner Honorarforderung nämlich sowohl im Bereich der Grundgebühr als auch im Bereich der Gesamtnebenkosten am oberen Ende der BVSK-Erhebung. Im vorliegend zu entscheidenden Fall hingegen bewegen sich sowohl das Grundhonorar des Sachverständigen … als auch die abgerechneten Nebenkosten bis auf eine Ausnahme im mittleren Bereich der BVSK-Tabelle. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Üblichkeit und Angemessenheit des streitgegenständlichen Honorars erschien daher vorliegend nicht angezeigt.
Dem Anspruch des Klägers auf vollständige Erstattung der angefallenen Sachverständigenkosten steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass es sich vorliegend um einen evidenten Totalschaden handele, so dass lediglich der Wiederbeschaffungswert habe ermittelt werden müssen, wobei es sich um eine Minutensache handele, und die Honorarkosten daher um mindestens 50 % zu senken seien. Auch die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes erfordert ein ausführliches Befassen des Sachverständigen mit dem ursprünglichen Erhaltungszustand des beschädigten Fahrzeugs, der Fahrzeugdaten und der Ausstattung sowie eine Analyse des Fahrzeugmarktes. Im Übrigen sind auch eine Begutachtung des eingetretenen Unfallschadens sowie eine grobe Schätzung der Reparaturkosten erforderlich, um zu der Feststellung zu gelangen, dass es sich tatsächlich um einen Totalschaden handelt.
Unerheblich ist auch, dass die Beklagte vorliegend die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten durch den Kläger bestreitet. Durch die beharrliche Weigerung der Beklagten, weitere Zahlungen zu erbringen, hat sich der Freistellungsanspruch des Klägers gemäß § 250 BGB analog in einen Zahlungsanspruch gewandelt.
Der Zinsanspruch hinsichtlich der restlichen Sachverständigengebühren [gemeint sind: Sachverständigenkosten, Anm. des Autors] beruht vorliegend auf den Verzugsvorschriften der §§ 280 I, II, 286, 288 I BGB. In ihrem Schreiben vom 10.11.2010 hat die Beklagte die Zahlung des vorliegend eingeklagten Betrages ernsthaft und endgültig verweigert, so dass gemäß § 286 II Nr. 3 BGB Verzug ohne Mahnung eintrat.
Die geltend gemachte Nebenforderung ist ebenfalls begründet. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren vorliegend als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 83,54 € unter Schadensersatzgesichtspunkten zuzusprechen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu 600,00 € und unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG belaufen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 58,50 € netto zuzüglich Auslagen in Höhe von 11,70 € netto, insgesamt also auf 70,20 € netto. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 19 % (13,34€) ergeben sich damit vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Zinsen waren demnach gemäß §696 III ZPO seit dem 18.11.2010 zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So das Urteil aus dem Saarland. Leider gebraucht die Richterin in einem Wort Sachverständigengebühren, die es nicht gibt. Gemeint sind aber die Sachverständigenkosten. Und nun Eure Kommentare bitte.
Hi Willi Wacker,
und schon wieder ein Gericht, das das Gesprächsergebnis, das es ja eigentlich gar nicht geben darf, so Herr Fuchs, als Sondervereinbarung unter Bezugnahme auf LG Dortmund verwirft. Wie lange will Herr Fuchs denn noch die Existenz eines solchen Gesprächsergebnisses, das immer wieder von der HUK bei Gericht vorgelegt wird, noch leugnen? Eigentlich müßten seine Mitglieder doch große Augen bekommen und hellhörig werden.