Mit Urteil vom 05.01.2009 (33 C 14/08) hat das AG Betzdorf die HUK-Coburg Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.444,30 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe aus § 398 BGB i V m SS 7 Abs 1 StVG, 823, 249 ff. BGB und § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz.
Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin rügt, trifft es zwar zu, dass ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 RBerG vorliegt, wenn nach der Geschäftspraxis eines Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderung des unfallgeschädigten Kunden eingezogen wird bevor dieser selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurde.
Auch kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus einer Teilzahlung an das Mietwagenunternehmen seitens der Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht auf ein grundsätzliches Anerkenntnis der Wirksamkeit der Zession und damit der Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmens geschlossen werden (vgl. LG Frankental, Urteil vom 04.04.07 – 2 S 372/06 – SVR 2007, 344).
Vorliegend hat die Klägerin jedoch von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass die Geschädigte auf eine Mahnung der Zessionarin vom 07.08.2008 nicht reagiert hat. Es kann jedoch im Hinblick auf die gebotene zurückhaltende Anwendung des RBerG (vql BVerfGE 97 12 27-BGH U.v. 30.03.2000 -1 ZR 289/97 = VersR 2001, 80) nicht von der Zessionarin verlangt werden, dass diese zunächst gerichtlich gegen die Zedentin vorgeht und damit das Prozessrisiko im Hinblick auf die Zedentin auf sich nimmt, da sie sich die Forderung gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung gerade hat abtreten lassen, um dieses Risiko zu vermeiden.
Es ist nicht Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, jegliche Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Abtretungen – sei es durch Sachverständige, Reparaturwerkstätten oder Mietwagenunternehmen – mit der Argumentation unterlaufen zu können, dass es sich dabei um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handele, dies insbesondere nicht in einem Fall wie diesem, wo die Frage der Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Dafür spricht auch, dass die Geschädigte im vorliegenden Fall nicht sämtliche Ansprüche aus dem schädigenden Ereignis, sondern lediglich sicherungshalber den Anspruch auf Ersatz der
Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten hat. Damit war ersichtlich keine umfassende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern eine Absicherung der Zahlungsansprüche der
Klägerin gewollt (vgl. BGH, U.v. 15.11.2005 – VIZR 268/04).
Wenn der Geschädigte auf eine entsprechende Mahnung des Mietwagenunternehmens nicht reagiert, ist letzteres daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Geltendmachung des Schadensbetrages aufgrund der erteilten Sicherungsabtretung gegenüber der Haftpflichtversicherung aktivlegitimiert.
Auch sind die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in der geltend qemachten Höhe erstattungsfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gehören grundsätzlich zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Heinnchs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rdnr. 29 ff. m. w. N.).
Allerdings hat der Schädiger diese nicht unbegrenzt zu ersetzen. Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen, die als erforderlich anzusehen sind. Hierzu zählen lediglich diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – m.w.N.).
Inwieweit in Rechnung gestellte Mietwagenkosten objektiv als erforderlicher Aufwand zur Schadens beseitigung gem. § 249 BGB anzusehen sind, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. z. B BGH NJW 2006, Seite 360). Die Mietpreise nach dem Normaltarif der Schwacke-Automietpreisliste stellen hierbei – entgegen der Auffassung der Beklagten – eine geeignete Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO dar, denn in dieser Liste werden die durchschnittlichen Automietpreise für die jeweiligen Postleitzahlengebiete untergliedert nach den ersten drei Ziffern umfassend dargestellt (vgl. z. B. auch BGH in NJW 2006, Seite 2106).
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin entsprechen die in den streitgegenständlichen Rechnungen aufgeführten Beträge – mit Ausnahme der jeweiligen Positionen 6 – den in der Schwacke-Mietpreisliste für das Postleitzahlengebiet 575 und das Jahr 2007 angegebenen Normaltarifen für ein klassengleiches Fahrzeug bei einer Mietdauer von 12 Tagen.
Diese Preise enthalten nicht die von der Klägerin geltend gemachten Zusatzkosten für die Haftungsreduzierung, zwei Zusatzfahrer sowie die Kosten für Zustellung und Abholung. Dass diese Kosten angefallen sind, hat die Beklagte nicht bestritten, so dass die Zusatzkosten, welche sich nach Sachkenntnis des Gerichts im üblichen Rahmen halten, vorliegend ohne Weiteres im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO anzusetzen waren.
Streitig war mithin lediglich die Frage, ob der Modus des Schwacke-Automietpreisspiegels als Normaltarif der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO zugrunde gelegt werden kann.
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann entgegen der Auffassung der Beklagten den Modus des Schwacke-Automietpreisspiegels als Normaltarif zugrunde legen. Das Gericht hält den Schwacke-Automietpreisspiegel in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Landgerichts Koblenz und Praktikabilitätsgründen sowie mangels überzeugenderer Alternativen für eine sachgegerechte Schätzgrundlage (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 21.12.2007 – 13 S 27/07 – und BGH, NJW 2006, 2106,2107).
Soweit die Beklagte behauptet, der Schwacke-Automietpreisspiegel stelle nicht den vom BGH seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten Normaltarif dar, da dieser nicht den Preis wiedergebe, der einem selbst zahlenden Kunden berechnet würde, hat die Beklagte selbst keine geeigneteren Schätzgrundlagen zur Begründung ihrer Auffassung herangezogen und auch nicht durch Angabe konkreter günstigerer Angebote im Einzelfall dargelegt, dass der Zedentin im Unfallzeitpunkt ein günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte.
Die von der Beklagten zitierten Gutachten des Herrn Dr. Zinn und des Fraunhofer Instituts sind in der Art und Weise ihres Zustandekommens ebenfalls angreifbar. So resultieren die vom Fraunhofer Institut ermittelten Preise nahezu ausschließlich von 6 Autovermietungsunternehmen die bundesweit tätig sind, so dass eine Betrachtung des regionalen Mietmarktes gerade nicht erfolgt ist. Überdies wurden dem Gutachten gerade die im Falle einer Schädigung durch Unfall üblicherweise herrschenden Bedingungen nicht zugrunde gelegt, in dem jeweils eine Vorbuchungszeit von einer Woche und ein festgelegter Mietzeitraum zugrunde gelegt wurden.
Im Rahmen der von Herrn Dr. Zinn durchgeführten Testanrufe wurden Legenden verwendet, die sich überwiegend dadurch auszeichneten, dass der potentielle Kunde eine hohe Flexibilität in
den Modalitaten der Anmietung aufweist. Dies führt dazu, dass der Vermieter in der Lage ist, weniger ausgelastete Fahrzeuge zu Sonderkonditionen anzubieten. ‚
Bei Anmietung in einer Unfallsituation wird die Inanspruchnahme für Sonderkonditionen dagegen
regelmäßig nicht in Betracht kommen, da der Geschädigte Anspruch auf ein klassengleiches
Fahrzeug hat und regelmäßig auf einen bestimmten Anmietungszeitpunkt angewiesen ist, wie
es auch vorliegend der Fall war. Der Unfall hat am 09.05.2008 gegen 16.30 Uhr stattgefunden und die Geschädigte hat am 10.05.2008 gegen 9.00 Uhr ein Mietfahrzeug bei der Klägerin angemietet.
Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die von der Beklagten zitierten Gutachten bessere Schätzgrundlagen darstellen, als der allgemein anerkannte, auf einer breiten Datenbasis beruhende Schwacke-Automietpreisspiegel.
Die konkrete Möglichkeit, vor Ort im Unfallzeitpunkt ein günstigeres klassengleiches Fahrzeug an-zumieten hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. Sie ist aber diesbezüglich beweispflichtig (vgl. BGH NJW 2008, Seite 2910 – Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07: „der Schädiger muss darlegen und ggf. beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten umstanden ohne weiteres zugänglich gewesen ist“).
Nach dem Urteil des 6. Zivilsenats des BGH vom 11.03.2008 (NJW 2008, Seite 1519 bis 1520) ist es überdies nicht Aufgabe desTatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. „Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Erklärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken“.
Das Gericht geht davon aus, dass dieser Nachweis grundsätzlich nicht mit Tabellen, Listen oder Gutachten geführt werden kann, sondern im Einzelfall nachgewiesen werden muss, dass dem Geschädigten im Unfallzeitpunkt vor Ort und Anmietung eines klassengleichen Fahzeuges zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Ein solcher konkreter Vortrag wird seitens des Gerichtes aber in den Gutachten des Fraunhofer Institutes bzw der Erhebung von Dr. Holger Zinn nicht gesehen, sondern muß durch konkreten Sachvortrag im Einzelfall belegt werden, was hier z. B. durch Vorlage eines günstigeren Konkurrenzangebotes im Unfallzeitpunkt hätte geschehen können. Dies ist auch nachträglich durch Anfrage bei verschiedenen ortsansässigen Unternehmen möglich.
Vorliegend hat die Klägerin von der Beklagten unbestitten vorgetragen, dass der Geschädigten nicht möglich gewesen sei, am Abend des Unfalltages vor Ort – z.B. in der Werkstatt N. – ein klassengleiches Fahrzeug anzumieten. Die Anmietung bei einem bundesweit tätigen großen Unternehmen, welche nahezu allein ausschlaggebend für die Preisgestaltung des Gutachtens des Fraunhofer Instituts sind, war ihr nicht möglich, da sich sich nicht im Besitz einer Kreditkarte befunden hat.
Die Klägerin kann nach alledem Ersatz weiter Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels verlangen.
Soweit das AG Betzdorf.