Mit Urteil vom 17.12.2008 (5 C 287/08) hat das AG Reinbek die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 337,42 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 337,41 € gemäß §§ 17 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB.
Der Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach unstreitig. Die Höhe bemisst sich gemäß § 249 Abs. 2 BGB. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d. h. die Aufwendugen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Maßstab sind die Grundsätze des § 254 Abs. 2 BGB. Darlegungs- und beweisbelastet ist die Klägerin (Palandt, BGB, 68. Aufl. § 249 Rn. 12).
Das Gericht schätzt den erstattungsfähigen Schaden für den Mietwagen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 827,41 €.
Schätzungsgrundlage ist der Normaltarif des Automietpreisspiegels von Schwacke für 2006, da der Unfall im Jahr 2007 stattgefunden hat. Das Gericht verkennt nicht die Einwendungen, die gegen die Schwacke-Liste vorgetragen werden. Es ist jedoch nicht gehalten, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürften nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urt. v. 11.3.2008, NJW 2008, 1519). Trotz gerichtlichen Hinweises hat die Beklagte nicht dargetan, wie sich die vorgetragenen Mängel rechnerisch auswirken.
Das Gericht hat der Schätzung das Postleitzahlengebiet 214 und die Wagenklasse 6 zugrundegelegt. Das arithmetische Mittel für eine Woche beträgt 642,00 € brutto. Hinzu kommen zwei Zusatztage zu je 105,00 € brutto. Damit wird der entstandene Schaden flür die Mietwagenkosten auf 852,00 € geschätzt. Da ein Wagen derselben Wagenklasse angemietet wurde, ist für ersparte Aufwendungen ein Abschlag von 3 % vorzunehmen. Der erstattungsfähige Schaden beträgt daher 827,41 €.
Ein Unfallersatztarif war nicht zugrunde zu legen. Dieser kann durch ein vom Gericht zu bemessendenden Aufschlag auf den Normaltarif oder direkt aufgrund des Unfallersatztarifs von Listen oder Tabellen ermittelt werden. Der BGH hat für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs zwei Kriterien herausgearbeitet, die kumulativ vorliegen müssen (zum Wechsel der Rechtssprechung des BGH vom alternativen zum kumulativen Vorliegen, siehe Prof. Dr. Wagner, Der Unfallersatztarif im Schadens – und Mietrecht, NJW 2007, 2149).
Zum einen muss die Klägerin darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (BGH, aaO). Dies hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht getan.
Zum anderen muß der Unfallersatztarif der Höhe nach betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein; hier ist zu prüfen, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sein kann (BGH VU vom 10.01.2007, NJW 2007, 1447). Hierauf kommt es vorliegend aber nicht mehr an.
Der im Wege der Schätzung ermittelte Normaltarif ist auch dem Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 BGB zugrunde zu legen. Zwar sind die Mietwagenkosten, die der Klägerin tatsächlich entstanden sind, höher. Sie sind jedoch nicht marktüblich. Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass ihr kein anderer Tarif eines anderen Unternehmens zugänglich war. Die hier entstehende Schwierigkeit, dass ein tatächlich entstandener Schaden nist erstattungsfähig ist, löst der BGH über eine mögliche Schadensersatzpflicht des Autovermieters aus Aufklärungspflichtverletzung (BGH, Urt. vom 10.1.2007, aaO).
Die tatsächlich entstandenen Kosten für die Haftungsbegrenzung betragen brutto 212,84 €. Nach der Klagschrift betragen die marktüblichen Kosten nach der Nebenkostentabelle Schwacke 2006 19,00 € pro Tag, das sind insgesamt 171,00 €. Nur diese sind nach den oben dargestellten Grundsätzen erstattungsfähig.
Die Beklagte zahlte vorgerichtlich auf die erstattungsfähigen Mietwagenkosten von insgesamt 998,41 € einen Betrag in Höhe von 661,00 €. Damit verbleibt eine Differenz von 337,41 €.
Die Beklagte ist gemäß § 249 BGB auch verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten (wird ausgeführt).
Soweit das AG Reinbek.