HUK Coburg ´s neue Argumente – und was ein Jurist davon hält

Man hat in Coburg nichts dazugelernt, liest man ein Schreiben der HUK Coburg in Saarbrücken vom 08.08. an das Sachverständigenbüro Mautes, in dem folgende Aussagen getroffen werden:

a) "Vom Rechnungssteller ist nachzuweisen, dass das geltend gemachte Honorar der Üblichkeit entspricht, d. h. zur Zeit für vergleichbare Leistungen entsprechende Beträge am Ort der Erstellung berechnet und auch vergütet werden."

b) "Das geltend gemachte Honorar muss von den Parteien als angemessen angesehen werden."

c) "Die Festlegung des Honorars darf nicht der einseitigen Bestimmung nur eines Vertragspartners überlassen bleiben."

d) "Die enthaltenen Pauschalpositionen lassen eine Prüfung – insbesondere bezüglich der Erforderlichkeit – nicht zu."

Das Schreiben mit diesen Kernaussagen hat die HUK Coburg Saarbrücken sowohl an das Sachverständigenbüro Mautes als auch an den Rechtsanwalt der Geschädigten gerichtet.

Ich möchte eingangs bemerken, dass sich die HUK Coburg mit solchen Aussagen schadensersatzpflichtig macht. Die Ausführungen sind zur Irreführung über die Rechtslage geeignet. Seit der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1998 zur Einflussnahme eines Haftpflichtversicherers auf einen Mietwagenkunden (vgl. BGH NJW 1999, S. 279 ff.) ist klargestellt, dass es einem deutschen Haftpflichtversicherer nicht gestattet ist, zur Rechtslage Einzel- oder Mindermeinungen gegenüber Geschädigten zu verbreiten unter Inanspruchnahme der Autorität eines großen deutschen Haftpflichtversicherers.

Wenn Geschädigte über die Rechtslage aufgeklärt werden, so hat das entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu geschehen.

§ 311 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige, rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte. Abs. 3 der Vorschrift: "Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst."

§ 241 Abs. 2 BGB regelt: "Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten."

Unter diese Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB fallen vor allem die Aufklärungspflichten und die Schutzpflichten, d. h. die Pflicht, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.

Nun zu den obigen Aussagen der HUK Coburg:

zu a:

Der HUK Coburg ist bekannt, dass der SV Mautes seit Jahren mit seinen Kunden eine ausdrückliche, schriftliche Werkvertragsvereinbarung abschließt, in deren Rahmen auch das Honorar vereinbart wird.

Der HUK Coburg ist deshalb bekannt, dass sich die Rechnungen des SV Mautes immer auf eine Honorarvereinbarung mit dem Kunden stützen und dass sich deshalb der Honoraranspruch des SV Mautes gegenüber seinem Kunden aus § 631 Abs. 1 BGB ergibt, wo es heißt: "Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."

In solcher Konstellation ist nun wirklich von niemandem nachzuweisen, dass das geltend gemachte Honorar der Üblichkeit entspricht. Der Begriff der Üblichkeit wird in § 632 Abs. 2 BGB verwendet, wo es heißt: "Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen." Ein Werkvertrag ohne Vergütungsvereinbarung ist lückenhaft und diese Vertragslücke ist durch die Vorschriften des § 632 Abs. 2 BGB auszufüllen.

Im vorliegenden Fall weiß die HUK Coburg, dass eine Vergütungsvereinbarung getroffen ist, stellt die Rechtslage aber bewusst falsch gegenüber dem Rechtsanwalt der Geschädigten dar, wohl wissend – man unterhält bei der HUK Coburg entgegen anders lautenden Meldungen eine Rechtsabteilung – das Fragen der Üblichkeit hier überhaupt keine Rolle spielen.

Fazit:

Der Rechtsanwalt der Geschädigten wird hier mit einer schlicht falschen Rechtsansicht belästigt, schlimmer noch das Sachverständigenbüro Mautes wird von der HUK Coburg so hingestellt, als könne es noch nicht einmal eine ordentliche Rechnung erstellen.

zu b:

Die Aussage, dass das geltend gemachte Honorar von den Parteien als angemessen angesehen werden müsste, ist nichts anderes als abwegig.

Man muss sich vor Augen führen, dass hier ein Geschädigter den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des ihm in Rechnung gestellten Gutachterhonorares gegen die HUK Coburg verfolgt.

Woher soll der Geschädigte in diesem Fall die Rechtskenntnisse besitzen, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob das Honorar, welches mit dem SV Mautes vereinbart wurde, angemessen ist?

Ich zitiere aus Geigel, der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Randziffer 113, wo es wie folgt heißt: "Für das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger ist die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung. Gewiss darf der Geschädigte nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren oder bezahlen. Eine Auffassung, die dem Geschädigten allerdings auferlegt, nur solche Honorare zu akzeptieren, die den durchschnittlichen Vergütungen der von Prüfverbänden und freien SV verlangten entsprechen, verkennt die Kenntnisse und Fähigkeiten, die von einem Geschädigten rechterdings erwartet werden dürfen. Solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen."

Fazit:

Es ist deshalb rechtlich völlig unhaltbar, wenn von der HUK Coburg das Postulat aufgestellt wird, das geltend gemachte Honorar müsse von den Parteien als angemessen angesehen werden, andernfalls es nicht regulierungspflichtig sei.

zu c:

Hier wird eine rechtliche Falschmeldung verbreitet.

Die Behauptung, die Festlegung eines Honorars dürfe nicht der einseitigen Bestimmung eines Vertragspartners überlassen bleiben, steht im krassen Gegensatz zum Gesetz selbst.

Schon die Schöpfer des BGB haben zum Ende des 19. Jhd. erkannt, dass es im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich sein muss, das Leistungsbestimmungsrecht einem der beiden Vertragsschließenden zu überlassen.

Deshalb ist die Vorschrift des § 315 BGB Gesetz geworden, wo es heißt: "Bestimmung der Leistung durch eine Partei. Soll die Leistung durch einen der beiden Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist."

Natürlich und selbstverständlich darf deshalb in unserem deutschen Rechtssystem der Geschädigte die Festlegung des Honorars der einseitigen Bestimmung des SV überlassen.

Die anderslautende Aussage der HUK Coburg täuscht den Geschädigten über die bestehende Gesetzeslage.

Unabhängig davon ist dieser Hinweis hier völlig fehl am Platz, weil – wie eingangs dargelegt – es sich im Verhältnis zwischen dem Sachverständigenbüro Mautes und seiner Kundschaft immer um gemeinsam vereinbarten Werklohn handelt und nicht um eine einseitige Bestimmung des Werklohns durch den SV.

zu d:

Hier wird so getan, als seien die in der Honorarrechnung enthaltenen Pauschalpositionen ein Hindernis für die von der HUK Coburg zu veranlassende Erforderlichkeitsprüfung.

Auch diese Aussage ist falsch.

Es obliegt der HUK Coburg überhaupt nicht zu prüfen, ob eine Pauschalposition erforderlich ist oder nicht.

Erforderlich im Sinne von § 249 BGB ist alles, was der Geschädigte – und nur er alleine, unbeeinflusst von den Einflussnahmeversuchen der gegnerischen Haftpflichtversicherung – für erforderlich zur Bewältigung des ihm angerichteten Schadens halten durfte, wobei auf die Person eines vernünftigen und redlich denkenden Geschädigten in konkreter Situation abzustellen ist (ständige BGH-Rechtsprechung).

Nirgends postuliert die herrschende Rechtsprechung die Notwendigkeit einer Erforderlichkeitsprüfung von Pauschalpositionen.

Ein solches Postulat ist bereits im Ansatz verfehlt und stellt nichts anderes als eine Themaverfehlung dar.

Mit dem Merkmal der Erforderlichkeit in § 249 BGB wollte der Gesetzgeber lediglich klarstellen, dass der Geschädigte vorab und ohne dass er Eigenmittel für die Schadensbehebung aufgewendet hat den zur Behebung des Schadens abstrakt erforderlich werdenden Geldbetrag fordern kann, also einen Vorschuss, über den er nach Erhalt aber nicht zur Abrechnung verpflichtet ist sondern den er ohne Weiteres behalten darf (vgl. Weber in VersR 1990, S. 934 ff.).

Wenn der Geschädigte also in Ermangelung eigener Fachkenntnisse nicht selbst in der Lage ist, die Höhe des ihm an seinem PKW angerichteten Schadens zu schätzen, so ist es für ihn in seiner konkreten Situation erforderlich im Sinne des Gesetzes, dass er ein Gutachterhonorar durch die Beauftragung eines Kfz-SV auslöst, der die Schadenshöhe ermitteln soll.

Gutachterhonorare gehören deshalb nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung zum sog. erforderlichen Herstellungsaufwand.

Dies bedeutet, das der Geschädigte nicht etwa erst dann Ersatz der Gutachterkosten beanspruchen kann, wenn er etwa selbst das Honorar an den SV gezahlt hat, sondern schon dann, wenn die Auslösung dieser Kosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehört hat.

Dass das regelmäßig, abgesehen von Bagatellfällen, also kleinen Beulen und Kratzern, der Fall ist kann nach der jüngsten BGH-Entscheidung zur Bagatellschadensgrenze von 700 € keinem vernünftigen Zweifel mehr unterliegen.

Daraus folgt, dass die HUK Coburg eine Erforderlichkeitsprüfung bezüglich einer Pauschalposition überhaupt nicht vorzunehmen hat; ein solches Postulat verkennt die geltende Rechtslage.

Es ist lediglich zu prüfen, ob der Geschädigte die Einschaltung eines SV überhaupt für erforderlich halten durfte, was abgesehen von Bagatellschäden der Regelfall ist.

Auf diese richtige Rechtsansicht gründet sich auch die Rechtsprechung des OLG Nürnberg und ihm folgend vieler weiterer Gerichte (vgl. auch die hier von mir zitierte Entscheidung des LG Saarbrücken).

Fakt ist deshalb, dass gegen den Erstattungsanspruch bezüglich der Gutachterkosten dem Geschädigten allenfalls ein Auswahlverschulden in Bezug auf die Person des SV oder aber vorgeworfen werden kann, dass er ein falsches Gutachten dadurch selbst verursacht hat, dass er den SV selbst falsch informiert hat.

Alle anderen Fehler des Sachverständigengutachtens fallen unter das sog. Prognoserisiko, welches der Schädiger alleine trägt und nicht der Geschädigte mit der Folge, dass auch die Kosten für ein falsches Gutachten in diesen Fällen selbstverständlich reguliert werden muss.

Für eine falsche, nicht prüffähige oder überhöhte Gutachterrechnung gilt das gleiche wie für ein falsches, überhöhtes oder nicht durchschaubares Gutachten selbst. Auch dies fällt unter das Prognoserisiko, welches der Schädiger trägt und nicht der Geschädigte.

Deshalb hat der Schädiger selbstverständlich auch dann die Gutachterkosten zu ersetzen, wenn diese übersetzt, nicht nachvollziehbar und nicht durchschaubar sind (vgl. OLG Köln, NZV 99, S. 88; OLG Nürnberg, VRS 103, S. 321; Hörl in NZV 03, S. 305 und ebenso Palandt, 64. Auflage, § 249, Randziffer 40 sowie Holz in VersR 98, S. 1257). Der Schädiger, also wie hier die HUK Coburg, kann allerdings den SV, dessen Vertrag mit dem Geschädigten Schutzwirkung auch für ihn hat, auf Herausgabe des für ungültig gehaltenen Honorars in Anspruch nehmen. Hierzu kann dem Schädiger ein Anspruch gegen den Geschädigten auf Abtretung seiner etwaigen Ansprüche wegen Honorarüberhöhung gegen den SV zustehen.

Es ist aber völlig unbestreitbar, dass selbst das unzulässig überhöhte Sachverständigenhonorar vom Schädiger an den Geschädigten reguliert werden muss. Es kommt insoweit nicht auf die von der HUK Coburg propagierte Erforderlichkeitsprüfung bezüglich enthaltener Pauschalpositionen an.

Fazit:

Geschädigte sollten es sich nicht länger bieten lassen, dass sie von der HUK Coburg mit falschen Rechtsansichten und absoluten Mindermeinungen – dies auch noch ungefragt – behelligt werden.

Die Vorgehensweise der HUK Coburg verfolgt augenscheinlich das Ziel, die Geschädigten durch falsch und entstellende Darstellung der Rechtslage von der Bezahlung des vom SV geschuldeten Werklohnes abzuhalten.

Es scheint, wie im Jahr 2002 schriftsätzlich ausdrücklich erklärtes Ziel der HUK Coburg, auch heute immer noch zu sein, Geschädigte zur Nichtzahlung des Werklohnes an den SV zu veranlassen, um dann die Werklohnklage des SV gegen seine eigene Kundschaft zu provozieren und zu finanzieren.

Wenn SV dann auf diese rechtswidrige Vorgehensweise der HUK Coburg damit reagieren, ihre Kundschaft aus der Schusslinie zu  nehmen und aus der Sicherungsabtretung zu klagen, wird ihnen von der HUK Coburg ein Verstoß gegen das RBerG vorgeworfen. Wenn der so um seine berechtigte Regulierung betrogene Kunde dann selbst gegen die HUK Coburg oder noch besser gegen den unmittelbaren Unfallverursacher auf Erstattung des Gutachterhonorars klagt, wird ihm im Rahmen des Rechtsstreits vorgeworfen, das Gutachterhonorar selbst noch nicht an den SV bezahlt zu haben und deshalb nicht auf Zahlung sondern nur auf Freistellung klagen zu können, ein mit Rücksicht auf die außergerichtlich dem Geschädigten gegebenen, gegenteiligen Empfehlungen ein grob unzulässiges Verhalten, wie ich meine, wird damit doch dem Geschädigten die Nichtzahlung an den SV, die man ihm vorher empfohlen hat, nunmehr im Rahmen des Rechtsstreits zum Vorwurf gemacht.

Klagt der SV alternativ dazu seinen Werklohn gegen den Kunden ein, der sich von der HUK Coburg erfolgreich gegen den SV einnehmen ließ, so erhält der Geschädigte von der HUK Coburg Rechtsschutz bis in die 3. Instanz, um sich dann ohne eigenes Kostenrisiko gegen die Werklohnklage wehren zu können, vermittels auch noch eines von der HUK Coburg ihm gestellten Anwalts.

Weiß man nun, dass es einen Vorstandsbeschluss der HUK Coburg gegeben hat, wonach das Sachverständigenbüro Gensert & Breitfelder aus Wiesbaden keinerlei Zahlungen mehr auf seine Gutachterhonorarrechnungen erhalten soll und dass jeder Streit um das Gutachterhonorar dieser SV bis in die letzte Instanz durchzuführen ist, so liegt die Vermutung nahe, dass es derartige Vorstandsbeschlüsse der HUK Coburg auch zu anderen SV im ganzen Bundesgebiet gibt.

Die Gerichte sollten wissen, dass es der HUK Coburg deshalb mit ihrer Argumentiererei nicht um die Sache sondern um´s Prinzip geht und das Prinzip lautet: Marktverdrängung bestimmter unliebiger SV, die es wagen, anders als es das BVSK-Tableau vorgibt, abzurechnen.

Nur eine solche Absicht der HUK Coburg macht es auch verständlich, dass hartnäckig und erklärtermaßen die Vorgaben des BGH im Revisionsurteil Schmidinger missachtet werden, dass die hiesige Sammlung verlorener Prozesse um das Gutachterhonorar der HUK Coburg mittlerweile die 900er-Marke überschritten hat und dass der liebe Herr Adolph von der HUK Coburg ungeachtet ihres eigenen Rückziehers vor dem BGH an ihrer Rechtsauffassung festhält, obwohl sich die als völlig falsch erwiesen hat.

Ich zitiere aus einem Schriftsatz der HUK Coburg an das LG Berlin (die HUK Coburg stand dort mit ihrem Vortrag unter der Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO wo es heißt: "Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben."): "In Fällen, in denen die Klägerin der Auffassung ist, dass die Honorarrechnung eines SV, die einem Geschädigten gelegt wurde, inhaltlich nicht prüfbar oder überhöht erscheint, wird der Geschädigte allerdings auf diese Auffassung der Klägerin hingewiesen. Ihm wird mitgeteilt, dass er die überhöhte Rechnung nicht zahlen sollte, weil er mit keiner Erstattung durch die Klägerin rechnen kann. Er wird darüber informiert, dass er aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet sein kann, sich vom SV auf das Honorar verklagen zu lassen. …"

Wenn die Rechtslage so wie dargestellt ist, dass auch die überhöhte Sachverständigenhonorarrechnung dem Geschädigten erstattet werden muss, was sollen dann Hinweise an die Adresse des Geschädigten, dass er aus Gründen der Schadensminderungspflicht verpflichtet sein kann, sich vom SV verklagen zu lassen, bewirken?

Hier soll der missliebige SV diskreditiert werden mit dem Ziel, dass er künftig von seiner Kundschaft gemieden wird.

Mitgeteilt von Peter Pan im September 2006

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14 Antworten zu HUK Coburg ´s neue Argumente – und was ein Jurist davon hält

  1. F.Hiltscher sagt:

    @Peter Pan

    Aus der Sicht eines Kleinen SV Büros:

    Ein Rechtsstaat ist etwas beruhigendes und feines, wenn die rechtschaffende Bevölkerung sich auf bestehende Gesetze verlassen kann.
    Ein Rechtsstaat ist ab dem Zeitpunkt keiner mehr, wo der graue Schleier des Kapitals die eigentlichen Interessen der Bürger verhüllt und die Justitz zu erblinden droht.
    Wie sonst wäre es möglich, dass von einem Konzern ausgehend, alle Gesetzeswidrigkeiten, welche ein paar besessene Kapitalisten anordnen, von den Bundesbehörden toleriert werden.
    Aber was soll es, die ca. 2000 (Zweitausend)freien SV, auch Volksschädlinge genannt, mit einer etwa gleichen Anzahl von Angestellten entzieht man durch m. E. kriminelles Handeln die Basis der Existenzgrundlage und schiebt sie in die Reihe der Millionen von Arbeitslosen.
    Das dem Staat hier auf die Dauer große Kosten entstehen
    ( monatlich ca € 5-6 Mio.f. Arbeitslose) und er zusätzlich noch einen Einkommensteuerverlust zerstörter Existenzen von jährlich ca.€ 50 Mio.hinnehmen muss, zusätzlich der entgangenen Umsatzsteuer von ca.€ 32 Mio =

    zukünftig ein gesamter Volkswirtschaftlicher Verlust von
    ca.€ 145 Mio.jährlich!

    Von der entgangenen Kaufkraft der Zerstörten Existenzen ist hier noch gar nicht die Rede.
    Der Staat verliert so nach m. M. um die € 145 Mio. jährlich, wenn er nicht umgehend gegen eine „Geld ist geil“ Versicherungsgesellschaft, welche sich nicht gesetzeskonform verhalten will,etwas unternimmt.

  2. Frank sagt:

    @Hiltscher,
    dem ist nichts hinzuzufügen.

    Aber ob die Summen ausreichen?
    Meiner Meinung nach ist der volkswirtschaftliche Schaden wesentlich höher anzusetzen. Und das alles weil Geld gleich Macht für einige V-Leute bedeutet. Der Mensch zählt nicht mehr. Nur noch Gewinnoptimierung oder auf Deutsch „Abzocke“.
    Abzocke mit Lug und Betrug. „Bananenstaat“ Ahoi, ich bin schon DA.
    MfG

  3. Robin Huk sagt:

    Bei konsequenter Betrachtung der weiteren Folgen wird der Verlust oder Gesamtkostenaufwand um ein Vielfaches höher sein, als die veranschlagten 145 Mio €.

    Bei Betrachtung aus dem heutigen Blickwinkel bestimmt um einen Faktor 10.

    Die Größenordnung unrechtmäßiger Kürzungen und Einsparungen als Folge des Schadensmanagementes soll ja bereits schon heute den Miliardenbereich pro Jahr erreicht oder überschritten haben.
    Dieser Betrag fehlt dem Wirtschaftskreislauf und landet als Gewinn bei den Versicherern.

    Nach Beseitigung der freien Sachverständigen werden die Kosten eines Unfallschadens dann natürlich, mangels korrekter Feststellung und Kontrolle der Guten, durch die zertifizierten und vereidigten Büttel noch deutlich geringer kalkuliert und reguliert als bisher.
    Was ist Wertminderung?, was ist Lackangleichung?, Ersatzteilzuschläge?, natürlich immer NfA, selbstverständlich nur Restwertbörse, ortsüblicher Verrechnungssatz der Versicherungsvertragswerkstätten, usw…

    Dies betrifft zum einen die fiktive Abrechnung, bei der durch die unrechtmässigen Abzüge die Kaufkraft reduziert wird.

    Nach Entfernung der Sachverständigen werden als nächstes die Werkstätten (einige Abhängige werden schon) durch die Versicherer und ihre Büttel gezwungen, verunfallte Fahrzeuge zu Dumping-Preisen instand zu setzen, was in direkter Folge zu weiteren Steuerausfällen führt (Mehrwertsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer….).

    Als indirekte Folge der Dumping-Preise wird es bei den Werkstattbetrieben zwangsläufig zu weiterem Personalabbau kommen.

    Dies trägt natürlich zur Zunahme der Arbeitslosigkeit bei und erzeugt zusätzliche Kosten für Bundesagentur und Staat.

    Nicht zu vergessen, der weitere Kaufkraftverlust.

    Diskusionen über dieses Thema sind beliebig fortsetzbar – Automobilindustrie……..

    Da Geld nie verloren geht, sondern immer nur umverteilt wird (siehe Börse), schließt sich der Kreis dahingehend, dass der Staat, das sind letztendlich die Bürger, wie immer als looser die Zeche zahlt und einige wenige, das sind die Versicherer, deren Aktionäre und Vorstände sich mit weiteren Rekordgewinnen die Taschen vollstopfen können.

    Die HUk Coburg hat bestimmt schon die Miliardengrenze als Gewinnmarke anvisiert.

  4. Hoschi sagt:

    „… verunfallte Fahrzeuge zu Dumping-Preisen instand zu setzen, was in direkter Folge zu weiteren Steuerausfällen führt (Mehrwertsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer….)…“

    Nicht zu vergessen das sicherheitsrelevante Bauteile aus kostengründen nicht mehr ausgetauscht und somit die allgemeine Verkehrssicherheit ausgehebelt wir. Die Folgen…

  5. H. Nordmeier sagt:

    @ Peter Pan

    Ich weis das Thema JVEG ist umstritten, aber trotzdem sind die Reaktionen sehr Aufschlußreich!

    die nachfolgenden Sätze aus den hinlänglich bekannten Musterschreiben der HUK-Coburg, an die Geschädigten dürften jeden von uns bekannt sein.

    Zitat Anschreiben: vom 28.10.2005 an meine Auftraggeberin

    Sehr geehrte Frau……………….,

    die Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorares erkennen wir dem Grunde nach im Rahmen der Haftung an. Ein Ausgleich der Rechnung kommt jedoch zurzeit noch nicht in Betracht. Die Rechnung enthält Pauschalpositionen, sodass eine Prüfung der Rechnung und ein Ausgleich derzeit nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für das Grundhonorar.

    Gutachterkosten sind aus schadenrechtlicher Sicht von uns nur im erforderlichen Umfang zu erstatten (249 BGB). Wir müssen deshalb prüfen, ob dieser Umfang in der Rechnung des Gutachters eingehalten wurde. Diese Prüfung ist uns wegen der enthaltenen Pauschalpositionen nicht möglich. Nach der Auffassung zahlreicher Gerichte (vgl.u.a. AG Dortmund 126 C 13545/02), der wir uns anschließen, besteht die Verpflichtung, uns den Umfang der Gutachtertätigkeit näher darzulegen. Wir bitten daher den Sachverständigen zu veranlassen, uns eine Spezifizierung der einzelnen Rechnungspositionen zukommen zu lassen, aus der sich der erbrachte Aufwand entnehmen lässt(RdNr. 10 § 315 BGB). Diese Spezifizierung soll nach Art und Umfang und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit aufgeschlüsselt sein.

    Weiterhin möchten wir Sie in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinweisen:

    Der Geschädigte ist verpflichtet, den Umfang des Schadens, zu dem auch die Gutachterkosten gehören, gering zu halten (§ 254 BGB). Dazu gehört zum einem die Pflicht, die Rechnung des Gutachters hinsichtlich der Schadenhöhe und der einzelnen Rechnungspositionen genau zu prüfen. Dazu kann unter Umständen auch gehören, die Zahlung der Gutachtenrechnung ZU VERWEIGERN, bis mögliche BEDENKEN UND EINWÄNDE (wie bsp. pauschale, nicht prüfbare Rechnungspositionen) ausgeräumt sind. (vgl. AG Leipzig 48 C 13109/01, AG Düsseldorf 51 C 6307/01, AG Frankfurt 29 C 650/01, usw. Man muss sich ggf. sogar vom Gutachter VERKLAGEN lassen. Ein Nachteil entsteht dadurch nicht, weil die Prozesskosten im Fall einer gerichtlichen Niederlage von uns erstattet werden müssen. (vgl. u.a. AG Hameln 23 C 278/99).

    Zur Sicherheit erklären wir hiermit abschließend, dass wir die Zahlung der Honorarforderung des Sachverständigen v….. mit Rechn.-Nr……., übernehmen, soweit diese dem Umfang und der Höhe nach zur Rechtsverfolgung erforderlich war. Das bedeutet natürlich, dass die Rechnung von uns im vollen Umgfang bezahlt wird, wenn sie sich nach einer, ggf. gerichtlichen Prüfung in diesem Umfang als berechtigt und erforderlich erweist. Wenn der Sachverständige wegen der Bezahlung seiner Rechnung Klage erhebt, tragen wir auch die Kosten diese Rechtsstreites, die das Gericht dem Beklagten (Geschädigten) in seinem abschließenden Urteil auferlegt.

    Die Freistellung gilt weder bei Vorlage eines rechtskräftigen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides oder Anerkenntnisurteils noch bei Vorliegen einer HONORARVEREINBARUNG mit dem Sachverständigen. Voraussetzung für die Freistellung ist weiterhin, dass wir über die Klageerhebung UMGEHEND informiert werden und Kopien sämtlicher Schriftsätze einschließlich Klageschrift unverzüglich nach deren Eingang bzw. Fertigung erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen

    HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G. in Coburg

    Leben wir in einem rechtsfreien Raum?

    Zeitgleich das Anschreiben an mein Büro mit folgenden Inhalt:

    Die Rechnung bzgl. des SV-Honorares können wir auf Grund enthaltener Pauschalpositionen momentan nicht ausgleichen. Nach einer genauen blablablabla. usw…

    Wir wären jedoch bereit einen Betrag von 410,- EUR an Sie anzuweisen. Teilen Sie uns mit, ob Sie mit diesem Angebot einverstanden sind. (Kürzung 14,- EUR). Einverstanden nein, Klage ja. Jetzt werden alle sagen, alter Hut, tausendmal gelesen, warum also den ganzen Senf nochmal hier einstellen, haben wir doch jeden Tag selber in der Post.

    Strategisch einfach!

    Peter Pan versucht ja auch unermüdlich dem interisierten Leser und Beobachter zu verdeutlichen, dass es eben nicht in erster Linie um „Honorarhöhen und Forderungen“ geht so wie es die HUK-Coburg versucht in die Öffentlichkeit zu transportieren, sondern vielmehr, den noch verblieben und standhaften Verbraucherschützern endgültig das Genick zu brechen!

    Zielvorgabe der HUK: MARKTVERDRÄNGUNG durch Verunglimpfung! Sonst gar nichts.

    Auch die ganzen Diskussionen und den entgleisten Auseinandersetzungen mit HUK-Freund, Haarsträubend und co bringen nur was für die META-Suche im http://www., also schon irgendwie Lobenswert, aber dennoch Energieverschwendung. Nochmal diese Personen suchen nur unterschiedliche Plattformen um Ihre verdrehten Rechtsansichten und persönliche Beleidigungen los zu werden, eine rein sachbezogene Auseinandersetzung ist mit diesen Personen noch nie möglich gewesen.

    Zurück zum Grund:

    Meine Honorarforderungen an die HUK-Coburg sind streng an das „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ gehalten, Minutengenaue Darstellung des benötigten Zeitaufwandes, jede Schreibseite mit Anschlägen und Leerzeichen berechnet, also alles bis ins kleinste Detail nach dem JVEG aufgedrösselt.

    Der Sinn der von mir gewählten Abrechnungsmethode nach dem JVEG war folgender, jeder auch der normale Bürger sollte ohne tiefschürfende juristische Erläuterungen sofort erkennen, dass die HUK-Coburg nicht nur massiven Rechtsbruch, sondern vielmehr auch Hochverrat an unseren Sozialstrukturen und unserem Rechtsstaat begeht. Dies muss selbstverständlich auch den kraftfahrenden Beamten ersteinmal in aller Form nahe gebracht werden, bevor hier überhaupt etwas in Bewegung kommen kann.

    Nochmal! zum Genießen

    Die HUK-Coburg behauptet somit die Maßgabe des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz ist nicht nachvollziehbar und somit auch nicht prüfbar, weil pauschal! AHA *gg*

    HMMMMMMM, die zuständigen Kostenbeamten auf der Gerichtszahlstelle frage ich jetzt jedesmal ob meine eingereichte Rechnung auch wirklich prüffähig sei, der Blick mit dem großen Fragezeichen im Gesicht sagt immer alles. Leider habe ich noch keinen getroffen der bei der HUK-Coburg versichert war, naja kann ja noch kommen.

    Achso und die letzte Aussage des Sachbearbeiters gegenüber meine Auftraggeberin war, man dürfe natürlich niemals den gesamten Zeitaufwand auf eine volle Stunde aufrunden, das wäre ein eindeutiges Zeichen von Willkür das ginge ja schon mal überhaupt gar nicht. Komisch nur das der § 8 Abs.2S2 des JVEG etwas ganz anderes aussagt. Naja ist schon peinlich für die HUK-Coburg wenn man nichts mehr Vortragen kann,
    außer der nackten Unwahrheit!

    Aber das zeigt natürlich einmal mehr, dass auch einzelne Sachbearbeiter der HUK-Coburg mehr Erfahrung im Umgang mit den Gerichten benötigen.

    Das sollen auch alle Gerichtsbarkeiten in allen Instanzen erfahren oder etwa nicht?.

    Übrigens die Sachverständigen sind in erster linie Techniker und die wissen recht genau wo
    die einzelnen Sandkörner im Getriebe platziert
    werden müssen.

    Noch was,

    liebe HUK-Mitarbeiter ihr habt zu viele Baustellen in zu kurzer Zeit aufgerissen,
    aber da kommt das gute alte Sprichwort zum tragen „Hochmut kommt vor dem Fall“.
    Die Geschichte hat gezeigt, dass wird für uns alle nicht gut ausgehen! Ich bin darauf vorbereitet, Ihr seid es mit Sicherheit nicht!

    MFG

    H. Nordmeier

  6. Beckmann sagt:

    geplante Körperverletzung mit Todesfolge…….

  7. H. Nordmeier sagt:

    @Beckmann

    geplante Körperverletzung ?????????????

  8. Beckmann sagt:

    @Normeier,
    was ist das, wenn ein gebrauchtes Teil ohne Garantie eingbaut wird, sich der Fahrzeuglenker durch Bruch eines Fahrzeugteiles überschlägt und schwer verletzt wird?

    Etwa resurcengerechte Körperschonung?

  9. H. Nordmeier sagt:

    @Beckmann

    „Stimmt“ konnte nur den Zusammenhang nicht einwandfrei zuordnen!

  10. Rumpelstilzchen sagt:

    Hallo, H. Nordmeier,

    Ihre Darlegungen zur Kürzungspraxis der HUK-Coburg bei den Sachverständigenhonoraren und die dahinter stehenden Motive haben Sie auf den Punkt gebracht, denn auch so kann man das unlautere Verhalten des Vorstandes dieser Gesellschaft entlarven. Die hierfür verantwortlichen Vorstandmitglieder sollte man zur Annnahme einen 1-EURO-Jobs verdonnern.
    Aber auf Grund weitreichender Beziehungen zu unserer Regierung und zur Justiz fühlt sich der Vorstand dieses Versicherungsunternehmens so sicher, dass er sogar die BGH-Senate und deren Rechtssprechung in aller Ruhe ignorieren kann.
    Eine Verhöhnung unseres rechtsstaatlichen Gefüges, wie es schlimmer kaum noch geht. Selbst ein Amtsrichter könnte vor diesem Hintergrund einmal klar zum Ausdruck bringen, wie die Vorgehensweise der HUK-Coburg einzuordnen ist und daraus Konsequenzen ziehen ohne gegen die ZPO zu agieren, den es ist kaum noch hinnehmbar, dass unsere ansonsten schon überlasteten Richterinnen und Richter sich auch noch unverhältnismäßig aufwendig mit dieser Vorgehensweise der HUK-Coburg immer wieder neu auseinandersetzen müssen. Man kann auch feststellen, dass die HUK-Coburg sich nicht scheut, unsere Gerichtsbarkeit in einer geradezu unverfrorenen Art und Weise als Büttel für die eigene Interessenlage zu mißbrauchen.
    Dieses Problem bedarf einer nachhaltigen Lösung oder sieht das jemand etwa anders ?

  11. Frank sagt:

    richtig aber sehr sehr traurig. Wir sind als Deutsche schon „weit“ gekommen. Die Mafia ist dagegen nichts.

  12. Pan Tau sagt:

    Hallo

    Vieleicht verteilt die Executive, unsere Polizei, ja aufgrund der m.E. Hilflosigkeit unseres Staates gegenüber den Versicherern die „Zentralrufnummer“,
    so sind die Gerichte dann wenigstens um 50 % der m. E. wehrlosen weil unwissentlich übervorteilten Geschädigten erleichtert.

    Mfg

  13. H. Nordmeier sagt:

    „Gerechtigkeit“

    Die Möglichkeit, dass wir den Kampf verlieren werden, darf uns nicht davon abhalten, eine Sache zu unterstützen, die wir für gerecht halten.

  14. Rumpelstilzchen sagt:

    Hallo Frank,

    ich hatte einen angenehmen Traum.Es kam ein Brief von der HUK-Zentrale mit folgendem Inhalt:

    Sehr geehrtes Rumpelstilzchen,

    vielen Dank für Deine Zuschrift an den Vorstand, die mir zur Prüfung zugeleitet wurde. Für uns ist es sehr wichtig, aus erster Hand zu erfahren, welche Erfahrungen Du mit unserem Unternehmen gemacht hast. Deshalb danken wir Dir, dass Du dir die Zeit genommen hast, uns Deinen Standpunkt wissen zu lassen.

    Dass Du Anlass zur Beschwerde hast, bedauern wir sehr. Bitte gib uns etwas Zeit, Deinen Vorgang zu prüfen. Wir melden uns schnellstmöglich bei Dir.

    Wir würden uns freuen, wenn es gelänge, die leider aufgetretenen Unstimmigkeiten auszuräumen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Adam Lachdochmal

    Leiter Qualitätsmanagement

    Anmerkung: Der Traum endete damit, dass diese Zuschrift leider von einem anderen Versicherungsunternehmen stammte. Aber immerhin.-

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