Mit Urteil vom 23.12.2008 (3 C 107/08) hat das AG Neustadt an der Weinstraße die Concordia Versicherungsgruppe zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 103,71 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle wird aus den nun schon häufig aufgeführten Gründen auch hier abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Beklagte ist gemäß § 249 BGB, 3 PflVG verpflichtet, an die Klägerin über den bereits geleisteten Schadensersatz in Höhe von 360,00 € hinaus weitere 103,71 € an Schadensersatz für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu zahlen.
Die von Klägerseite geltend gemachten Mietwagenkosten stellen nicht in vollem Umfang den objektiv erforderlichen und auch ersatzfähigen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
Ersatzfähig sind Mietwagenkosten nur in der Höhe, wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der Geschädigte ist aber ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Das vorliegend eine besondere Not- oder Eilsituation vorgelegen hätte, die es der Klägerin verwehrt hätte, Erkundigungen über den Mietpreis einzuholen, behauptet die Klägerin selbst nicht und eine solche Situation hat auch ersichtlich nicht vorgelegen. Der Unfall hat sich am 30.07.2008, einem Mittwoch, ereignet; das Fahrzeug ist am 04.08.2008 bis zum 06.08.2008, das heißt von Montag bis Mittwoch der darauffolgenden Woche angemietet worden. Innerhalb dieses Zeitraums hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, sich über den örtlich relevanten Markt zu informieren.
Dass die Klägerin Erkundigungen über die örtlich angebotenen Mietpreise eingeholt hätte, behauptet sie selbst nicht; dass die Klägerin dies nicht getan hat, ist zwischen den Parteien vielmehr unstreitig.
Der vorliegend von Seiten der Autovermietung eingeforderte Mietpreis war auch so hoch, dass sich der Klägerin eine Erkundigungspflicht förmlich aufdrängen musste. Für die bloße Anmietung eines PKW Renault Megane, welcher der Fahrzeugklasse 5 zuzurechnen ist, über einen Zeitraum von 3 Tagen wird Seitens der Mietwagenfirma ein Mietpreis in Höhe von 531,03 € brutto geltend gemacht, das sind 177,00 € brutto pro Tag. Ein solcher Mietpreis legt für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen ohne weiteres nahe.
War der hier in Rede stehende Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation und die spezifische Situation des Geschädigten nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 BGB, so kann die Geschädigte stattdessen nur den zur Herstellung tatsächlich erforderlichen Betrag ersetzt verlangen. Dieser beträgt unter Zugrundelegung der Schwacke-Mietpreisliste, welche von Klägerseite vorgelegt worden ist, für den Bereich der Postleitzahl 674 unter Berücksichtigung einer tageweisen Abrechnung im gewichteten Mittel für den in Rede stehenden Zeitraum 381,60 €. Hinzu kommen die Kosten der Haftungsfreistellung, welche die Klägerin für ihr eigenes verunfalltes Fahrzeug ebenfalls aufbringt. Sie betragen unstreitig 82,11 €, so dass unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 360,00 € der Klägerin ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 103,71 € zusteht.
Soweit die Beklagte der Schadensberechnung nicht die Preise der Schwacke-Liste zugrunde gelegt haben möchte, sondern die Preise, die dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Marktwirtschaft und Organisation zugrunde liegen, so ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagtenseite, dass sich diese Erhebung teilweise auf Internetpreise stützt. Diese sind jedoch einem Großteil der Marktteilnehmer nicht ohne weiteres zugänglich und verlangen eine längere Vorbuchzeit. Auch differenziert dieser Preisspiegel nicht nach den ersten 3 Ziffern der Postleitzahl, sondern fasst größere Gebiete bei der Preisermittlung zusammen, so dass sich keine hinreichend genaue Schlüsse auf den örtlich relevanten Markt ziehen lassen. Der aufgezeigte Mietpreisspiegel vermag daher gegenüber der Schwacke-Preisliste als Schätzgrundlage nicht zu überzeugen.
Soweit das AG Neustadt an der Weinstraße.
Hallo Babelfisch,
auch an der Weinstrasse (Rheinland-Pfalz) kann sich Fraunhofer nicht durchsetzen. So füllen sich die Flecken auf der Landkarte mit Schwacke Urteilen. Weiter so.