AG Cuxhaven verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars und zu den Verbringungskosten (Az.: 5 C 171/11 vom 07.06.2011)

Mit Entscheidung vom 07.06.2011 (5 C 171/11) wurde die  HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Cuxhaven zur Erstattung der restlichen  Sachverständigenkosten sowie zu den Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. In der relativ kurzen Urteilsbegründung hat das Gericht die schadensersatzrechtlichen Ansprüche des Geschädigten sauber heraus gearbeitet. Irgendwelche Honorar-Listen des BVSK & Co haben hierbei keine Rolle gespielt. Weniger ist also oftmals doch mehr bzw. rechtsfehlerfrei.

Amtsgericht                                                           Verkündet am 07.06.2011
Cuxhaven

Geschäfts-Nr.:
5 C 171/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Firma HUK-COBURG Haftpflicht- Unterstützungs- Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, diese vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Cuxhaven im Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 16.05.2011 am 07.06.2011 durch den Richter …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, 407,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2011 an den Kläger zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte … in Höhe von 43,31 Euro freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufige vollstreckbar.

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 407,12 Euro als restlicher Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 21.12.2010 in Cuxhaven zu.

Die Ansprüche scheitern zunächst nicht an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers, da dieser die Ansprüche jedenfalls nur zur Sicherheit an den Sachverständigen abgetreten hat. Bei einer sogenannten stillen Zession ist der Zedent regelmäßig zur Einziehung ermächtigt. Und auch dazu, Leistung an sich zu verlangen. Dies insbesondere auch ohne Aufdeckung der Zession (vgl. Juris PK BGB § 398, Rn. 79 mit weiteren Nachweisen).

Der klägerische Anspruch ergibt sich zunächst aus einer Summe von 483,53 Euro, die die Beklagte für die Herstellung des Sachverständigengutachtens der … vom 29.12.2010 schuldet.

Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit des Sachverständigengutachtens und die vollständige Haftung für den Verkehrsunfall vom 21.12.2010 in Cuxhaven werden von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

Die Beklagte hat selbst einen Betrag von 351,00 Euro für angemessen gehalten, indes nur 175,50 Euro reguliert.

Dem Kläger stehen indes noch weitere 308,03 Euro gegen die Beklagte als Differenz zwischen dem Betrag von 483,53 Euro und den bereits gezahlten 175,50 Euro zu.

Es kann insoweit dahinstehen, ob das Honorar des Sachverständigen, welches dieser gegenüber dem Kläger berechnet hat, als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Denn dies könnte dem Kläger als Geschädigten nur dann von der Beklagten als Versicherung entgegengehalten werden, wenn ihn ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen treffen würde oder die Überhöhung derart evident wäre, dass der Kläger dieses hätte erkennen müssen (Vgl. OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 246/07).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Gutachten vorliegend nur eine Kostenhöhe erreicht, die ungefähr 35% des Schadens aus dem Verkehrsunfall ausmachen.

Es ist grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem Kfz-Sachverständigen über die Angemessenheit seiner Rechnungshöhe zu streiten.

Die Rechnung des Sachverständigen vom 19.12.2010 ist auch hinreichend aufgegliedert, um jedenfalls für den durchschnittlich Geschädigten Veranlassung zur Bezahlung zu bieten.

Vor Erteilung des Gutachtenauftrages zur Schätzung der Schadenshöhe, ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, Marktforschung durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge von Sachverständigen zu betreiben, zumal die Vergütung ohne vorherige Begutachtung des Kraftfahrzeugs kaum feststellbar sein dürfte Tarif Übersichten fehlen und es ist dem Geschädigten deshalb mangels Vergleichsmöglichkeiten noch weniger als bei Mietwagenkosten möglich, die Angemessenheit der Vergütung zu beurteilen (vgl. OLG Naumburg, AZ: 4 U 49/05).

Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf den Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Ein auffälliges Mistverhältnis der Sachverständigenkosten zu den Gesamtkosten der Beschädigung war hier für den geschädigten Kläger nach alledem nicht anzunehmen.

Die Beklagte ist dadurch auch nicht etwa in ihren Einwendungen zur Rechnungshöhe abgeschnitten, denn sie kann sich gemäß § 255 BGB etwaige Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Sachverständigen abtreten lassen (vgl. OLG Naumburg, aaO).

Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die Verbringungskosten im Rahmen der Abrechnung auf Nettobasis in Abzug zubringen.

Insoweit steht dem Kläger ein weiterer Anspruch von 99,09 Euro gegen die Beklagte zu.

Hinsichtlich der Schadensposition der Verbringungskosten ist von der rechtlichen Bewertung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2009, AZ: VI ZR 53/09, auszugehen. Hiernach hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens abzurechnen und dabei auch die Kosten einer Fachwerkstatt seines Vertrauens einschließlich UPE- Aufschlägen und Verbringungskosten zugrunde zu legen (Vgl. LG Osnabrück, AZ: 10 S 641/08).

Schließlich steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Freihaltung von weiteren außergerichtlichen Kosten seiner Rechtsanwälte in Höhe von 43,31 Euro gegen die Beklagte zu. Die Rechtsanwaltsgebühr von 1,3 sowie die Pauschale bezieht sich damit auf den Gesamtschadensbetrag von 1.878,74 Euro wie von dem Klägervertreter dargestellt.

Dieser Betrag wurde vom Klägervertreter mit Schreiben vom 04.01.2011 (Anl. K3) gegen die Beklagte geltend gemacht und bestimmt daher auch den Umfang der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Ein Anspruch auf Zahlung bestand indes nicht, da der Kläger die Rechtsanwaltsgebühr bislang unstreitig nicht ausgeglichen hat, insoweit war die Klage abzuweisen. Auch eine Umwandlung dieses Anspruches nach § 250 BGB, wie der Klägervertreter meint, kommt vorliegend nicht in Betracht, da es an einer Ablehnungsandrohung nach § 250 S. 1 BGB fehlt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Verbringungskosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Cuxhaven verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars und zu den Verbringungskosten (Az.: 5 C 171/11 vom 07.06.2011)

  1. Alois Aigner sagt:

    Ja mei, so müssen Urteile aussehen. Die Preußen können es ja auch. Machts weiter so.

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