Mit Urteil vom 29.01.2009 (18 C 11/08) hat das AG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.064,75 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.064.75 € aus § 3 Nr. 1 PflVG, §§ 7 ABs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 398 BGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BHG Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07 m.w.N.), der sich das Gericht anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 Abs. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensregulierung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlgebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07; BGH Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07).
Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist (BGH Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07; BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07).
Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Anwendbarkeit des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ 2006 teilt das Gericht nicht (vgl. auch BGH Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07; LG Bonn, Urteil vom 08.01.2008, 16 C 135/07; LG Bonn Urteil vom 16.12.2008, 18 O 242/08).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt in Betracht, auf den „Normaltarif“ einen pauschalen Aufschlag vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2006, 1506). In Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Bonn bemisst das Gericht einen gerechtfertigten pauschalen Zuschlag auf 25 % (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.10.2007, 5 S 39/07). Dieser Aufschlag ist erforderlich aufgrund der speziellen Risiken und Aufwendungen des Unfallersatzgeschäftes (Valutarisiko, Fahrleistungsrisiko, Auslastungsrisiko etc.). Diese speziellen Risiken kamen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmekamen auch hier zum Tragen. Der Zeuge X. hat insoweit glaubhaft bekundet, dass er dem von ihm am Unfalltag beauftragten Abschleppunternehmen Y gesagt habe, dass er sofort ein Ersatzfahrzeug brauche. Die Firma Y habe das geregelt und das Fahrzeug dann dem Sohn des Zeugen X – der am Unfalltag der Fahrer war – zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus können Nebenkosten für Zusatzleistungen, sofern diese im Einzelfall erbracht worden sind und sofern hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt worden ist, in Ansatz gebracht werden. Dies sind insbesondere etwa Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung – auch wenn der Unfallwagen des Geschädigten selbst nicht kaskoversichert war (BGH Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/05) -, mögliche Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sowie ein Mehraufwand bei Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten oder die Vereinbarung eines Zusatzfahrers. Auch für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste eine brauchbare Grundlage (vgl OLG Köln NZV 2007, 199; LG Bonn Urteil vom 14.05.2008, 5 S 190/05). Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Inanspruchnahme der Nebenleistungen erforderlich war (LG Bonn Urteil vom 28.02.2007, 5 S 159/06).
Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Nebenleistungen Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges, Haftungsreduzierung, Anmietung außerhalb Geschäftszeit, Winterbereifung und Zusatzfahrer steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge X hat insoweit glaubhaft bekundet, dass das verunfallte Fahrzeug auch von seiner Ehefrau und von seinen beiden Söhnen gefahren wurde und vollkaskoversichert war.
Bei der Schätzung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO geht das Gericht vorliegend von den gewichteten Mittelwerten (Modus) des „Normaltarifs“ des Wochen- bzw. Tagespreises nach der Erhebung der Schwackeliste 2006 aus. Die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten sind demnach wie folgt zu ermitteln:
2 x Wochenpauschale Normaltarif (Modus-Wert) 1.178,00 €
2 x Tagespauschale Normaltarif (Modus-Wert) 198,00 €
Unfallbedingter Mehraufwand 25 % 344,00 €
Zwischensumme: 1.720,00 €
2 x Wochenpauschale für Haftungsbefreiung 274,00 €
2 x Tagespauschale für Haftungsbefreiung 38,00 €
Zufuhr 21,00 €
Abholung 21,00 €
Anmietung außerhalb Geschäftszeit 56,00 €
16 Tage Winterbereifung 192,00 €
16 Tage Zusatzfahrer 176,00 €
Ergebnis: 2.562,60 €
Die Klägerin stellte der Beklagten hingegen lediglich 2.478,75 € in Rechnung und blieb damit noch unter den objektiv erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2.562,60 €. Die Beklagte trägt somit die Beweislast dafür, dass die Anmietung eines Pkw zu einem niedrigeren als dem objektiv erforderlichen Preis dem Geschädigten „ohne weiteres“ möglich war. Sie ist diesbezüglich allerdings beweispflichtig geblieben. Ein günstigeres Angebot zu den gleichen Konditionen wie diejenigen der Klägerin – insbesondere bezüglich der Anmietzeit – konnte die Beklagte nicht vorlegen. Eine pauschale Anfrage über das Internet zu einem anderen Zeitpunkt als dem tatsächlichen Anmietzeitraum erbringt für die tatsächliche Möglichkeit, dass dem Geschädigten am Tag des Unfalls ein günstigerer Tarif zugänglich war, keinen Beweis.
Die Klägerin kann den Anspruch allerdings nur in Höhe des von dem Geschädigten abgetretenen Betrages geltend machen. Die Geltendmachung von über den ursprünglichen Rechnungsbetrag hinausgehenden Ansprüchen ist ausgeschlossen. Denn die Abtretungserklärung bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme der gegnerischen Versicherung die abgetretenen Kostenteile ungekürzt und in voller Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich evtl. anfallender Verzugszinsen an den Zessionar ausgezahlt werden sollen. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 2.478,75 €. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 1.414,00 € verbleibt somit eine gerechtfertigte Klageforderung in Höhe von 1.064,75 €.
Soweit das AG Bonn.