Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt

Dieses Thema sollte eigentlich seit der Porsche-Entscheidung des BGH im Jahr 2003 und seit der daraufhin ergangenen, in diesem Blog ausführlich veröffentlichten Instanzrechtsprechung „gegessen“ sein.

Dass sich die Gerichte dieses Landes mit diesem Thema immer wieder beschäftigen müssen liegt an den Haftpflichtversicherungsgesellschaften, die offenbar mit ihrer Kapitalmacht das genaue Gegenteil am Markt durchsetzen wollen.

So kommt es, dass sich jetzt aktuell auch das LG Berlin mit dieser Thematik befassen musste. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 59 S 173/09 und ist veröffentlich in der SVR 2009, Seite 30.

Danach muss die Schädigerversicherung bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten in einer Vertragswerkstatt zugrunde legen. Das gilt nach dem Urteil des LG Berlin selbstverständlich auch dann, wenn das Fahrzeug in Eigenregie oder gar nicht repariert wird.

In dem zu entscheidenden Fall wollte ein Autofahrer die Schäden an seinem Fahrzeug auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen, das Auto nicht reparieren lassen. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers behauptete, die Schadensabrechnung auf Basis des Sachverständigengutachtens sei zu hoch, wies das Gutachten zurück und kürzte die Stundenverrechnungssätze der im Gutachten kalkulierten, örtlichen Markenvertragswerkstatt.

Nach Ansicht der Richter am LG Berlin steht ein solches, in die Tat umgesetztes Vorhaben mit der Rechtslage in Widerspruch und erweist sich deshalb als rechtswidrig.

Der Geschädigte ist zwar im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht verpflichtet, unnötige Schadensbeträge zu vermeiden. Genau diesem Erfordernis genügt der Geschädigte aber, wenn er einen Sachverständigen hinzuzieht und auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnet.

Zu Recht, so das LG Berlin, legen die Sachverständigen die Kosten einer markengebundenen Werkstatt ihrer Kalkulation zugrunde, da nur dort der Geschädigte sicher sein kann, dass die für sein Auto zu erbringenden Reparaturen fachgerecht und entsprechend den Herstellervorgaben ausgeführt werden. Diesen Wertmaßstab kann und darf der Geschädigte auch bei der fiktiven Schadensabrechnung verlangen.

Fazit:

Auch das LG Berlin hat erkannt, dass es im deutschen Schadensrecht eben lediglich einen einzigen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung gibt, nämlich bei der Mehrwertsteuer. Diese gehört seit Einführung des 2. Schadensrechtsmodernisierungsgesetzes vom 01.08.2002 nur noch dann zum ersatzpflichtigen Schaden, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt.

Außer der Position der Mehrwertsteuer gibt es allerdings im Schadensersatzrecht keinen Unterschied zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung.

Die Angriffe der Versicherungen gegen die fiktive Schadensabrechnung können deshalb nur bei unbedarften oder unwissenden Geschädigten zu einer rechtswidrigen Verkürzung der ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche führen.

Wird ein Anwalt eingeschaltet und wird geklagt, dann haben solche rechtswidrigen Regulierungsverkürzungen in der Regel keine Chance auf Bestand.

 
Mitgeteilt von Peter Pan im März 2009

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3 Antworten zu Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt

  1. Babelfisch sagt:

    Man sollte meinen, dass Thema sei „ausgelutscht“. Dass die Versicherungen aber immer noch bei einer Klage dagegen halten, kann nur noch Kopfschütteln hervorrufen.
    Anders in der – ohne Anwalt begleiteten – aussergerichtlichen Schadenabwicklung: Dort wissen es die Geschädigten häufig nicht besser. Deshalb noch einmal in aller Deutlichkeit: Auch bei der fiktiven Schadenabrechnung gelten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Kürzen dieser Beträge durch die Versicherungen ist unzulässig!!!!

  2. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch,
    sehr richtig. So isses!

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Peter, Babelfisch und Willi,
    die Instanzgerichte hatten aber überwiegend die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugesprochen. Ich verweise auf die immerhin umfangreiche Urteilssammmlung Fachwerkstattlöhne. Das sagt doch schon alles.

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