AG Dortmund verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.01.2009 (429 C 10184/08) hat das AG Dortmund die DEVK Allgemeine  Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.070,45 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 1 liegt eine zulässige gewillkürte Prozessstand­schaft vor. Dies bedeutet, dass ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird. Die Klägerin macht im eigenen Namen Ansprüche geltend, die sie sicherungshalber an die Autovermietung X gem. § 398 BGB abgetreten hat. Von einer Ermächtigung zur Prozessführung durch die Autovermietung gem. § 185 Abs. 1 BGB analog ist aus­zugehen. Schlüssiges Verhalten ist nämlich ausreichend; auch ist eine Erteilung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Zudem hat die Klägerin ein ei­genes rechtschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieses fremden Rechts.

Dies ist bei einer Klage des Zedenten im Falle einer Sicherungszession anerkannt, da die Forderung der Sicherung des Anspruchs der Autovermietung aus dem Mietvertrag dient, so dass die Durchsetzbarkeit auch die eigene Rechtslage der Klägerin beeinflusst (vgl. BGH NJW 1989, 1932, 1933}. Zudem klagt die Klägerin die Leistung nicht an sich selbst ein, sondern an den Zessionar, die Autovermietung. Dies ist nach Offenlegung der Zes­sion – wie hier im Prozess geschehen – erforderlich (BGH NJW – RR 1992, 61). Die Prozessstandschaft ist erkennbar, da die Klägerin kenntlich gemacht hat, wessen Rechte sie einklagt. Auch führt die gewährte Art der Prozessführung nicht zu einer Beeinträch­tigung der Beklagten.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1,070,45 € an die Firma  X sowie Zahlung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 61,88 € an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich aus §§7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F..

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mietkosten in voller Höhe zu. Der vorliegende Unfallersatztarif ist als erfor­derlicher Herstellungsaufwand der Schadensbeseitigung anzusehen. Die Besonderhei­ten dieses Tarifs, die auf Leistungen des Autovermieters beruhen, und die Erhöhung gegenüber dem Normaltarif sind aufgrund der Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt (vgl. hierzu Landgericht Dortmund 4 S 140/06, Urteil vom 14.06.2007). Unter dem Normaltarif wird der Tarif verstanden, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Ein Sachverständigengutachten zur Frage des erforderlichen Aufwands war nicht notwendig, da das Gericht gem. § 287 ZPO den erforderlichen Aufwand geschätzt hat. Für die Schätzung ist nicht erforderlich, dass das Gericht für die Prüfung der betriebs­wirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachvollzieht. Die Prüfung kann vielmehr darauf beschränkt werden, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. BGH NJW2006, 360, 361; NJW2007, 1726, 1728).

Das Gericht geht davon aus, dass zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ein 20prozentiger Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeugsgeschäfts im Vergleich zur normalen Au­tovermietung angemessen berücksichtigen zu können. Insofern schließt sich das Gericht den Entscheidungen des Landgerichts Dortmund an (4 S 140/06 vom 14.06.2007; 4 S 81/08 vom 23.10.2008; 4 S 75/08 vom 23.10.2008).

Als Grundlage der Schätzung des Normaltarifs gem. § 287 Abs. 1 ZPO dient die Schwacke-Liste 2007, da sich der Unfall Anfang 2007 ereignete. Hierbei wird auf das in der Liste genannte arithmetische Mittel für das jeweilige Postleitzahlengebiet am Ort der Anmietung als geeignetem Anknüpfungspunkt abgestellt. Die Schwacke-Listen 2003 und 2006 sind vom BGH trotz einiger Kritikpunkte anerkannt (BGH NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2916, NZV 2008, 339), Die Liste 2007 stand noch nicht zur Entscheidung beim BGH an, da dieser keinen Unfall aus dem Jahre 2007 zu entscheiden hatte.

Daraus ergeben sich für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 3 (statt des kläge­rischen Fahrzeugs der Gruppe 4) im Postleitzahlengebiet der Klägerin 441 folgende Berechnungen;

Normaltarif nach Schwacke-Liste 2007

Einmal Wochentarif plus 2×3 Tagestarif                         825,04 €

20 Prozent Aufschlag                                                     165,01 €

Zwischensumme Mietwagenkosten                                990,05 €

zuzüglich Nebenkostenhaftungsbeschränkung              181,51 €

zuzüglich Zustellungskosten                                            42,02 €

Mehrwertsteuer                                                             230,58 €

Gesamtmietwagenkosten                                            1.444,16 €

abzüglich bereits gezahlter                                            373,71 €

Restforderung                                                           1.070,45 €.

Da der von der Klägerin geforderte Schadensersatzanspruch nicht über den „erforderli­chen Aufwand“ hinausgeht, kommt es auf die Frage der Zugänglichkeit eines anderen Tarifs vorliegend nicht mehr an.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1, 288 BGB in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz. Aufgrund der Mahnung mit Fristsetzung bis 26.02.2007 befand sich die Beklagte ab dem 27.02.2007 im Zahlungsverzug.

Der Anspruch auf die vorprozessual entstandenen restlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 61,88 € ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB.

Soweit das  AG Dortmund.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Dortmund verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    ein interessantes Urteil. Der Schwacke-Mietpreisspiegel gilt jetzt auch im östlichen Ruhrgebiet. Gibt es noch weisse Flecken ohne Schwacke?
    MfG
    Willi Wacker

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