Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, man kann sich schon wundern, zu welchen Verweisungen die eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer kommen. Im nachfolgend dargestellten Fall sollte ein Unfallopfer auf eine No-Name-Werkstatt verwiesen werden, die noch nicht einmal ein Reifenauswuchtgerät besitzt. Das, was jeder Reifenhändler hat, ist in einer von der Versicherung als Alternativwerkstatt bezeichneten Werkstatt nicht vorhanden. Deshalb ist der erkennende Richter zwar im Ergebnis zum richtigen Urteilsspruch gelangt. Er hat auch reichlich Rechtsprechung zitiert. Dabei hätte er es doch soo einfach machen können. Bei einer Referenzwerkstatt ohne eigenes Reifenmontagegerät kann es sich wohl nur um eine Hinterhofklitsche der Kategorie 6 handeln, oder? Von der Gleichwertigkeit zu einer Markenwerkstatt ist diese Werkstatt doch wohl meilenweit entfernt! Hier das brandaktuelle Urteil aus Hannover vom 4.7.2011 zur fiktiven Abrechnung. Lest selbst und gebt möglichst vielzählig Eure Kommentare ab.
Amtsgericht
Hannover Erlassen am: 04.07.2011
Geschäfts-Nr.:
506 C 12506/09
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Beklagter
wegen Verkehrsunfalls
hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2011 durch den Richter …
für Recht erkannt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 224,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2009 zu zahlen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des PKW Audi Avant mit dem amtlichen Kennzeichen … . Bei der Beklagten ist der Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen … versichert.
Am 13.09.2009 kam es zu einem Zusammenstoß dieser beiden Pkw. Die Halterin des bei der Beklagten versicherten Pkw ist für diesen Unfall voll einstandspflichtig.
Laut dem durch den Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen H. fällt ein Reparaturaufwand in Höhe von 1.191,86 EUR einschließlich Umsatzsteuer (= 1.101,56 EUR netto) an, wenn die Schäden am Wagen des Klägers durch eine Fachwerkstatt behoben werden. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 17.09.2009 verwiesen (Bl. 7 ff. d.A.).
Der Wiederbeschaffungswert des Pkw beträgt 2.100,- EUR, der Restwert 1.100,- EUR. Der Kläger hat das Kfz mit privater Hilfe instand gesetzt und nutzt das Fahrzeug weiter.
Die Beklagte hat den Kläger darauf verwiesen, dass eine Reparatur mit einem Reparaturaufwand in Höhe von 776,90 EUR netto bei der Firma S. möglich wäre. Die Beklagte hat an den Kläger diesen Betrag einschließlich einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- EUR überwiesen, insgesamt 801,90 EUR.
Der Kläger behauptet, dass die Firma S. die Reparatur nicht gleichwertig wie eine Markenwerkstatt durchführen könne. Insbesondere sei keine Maschine zum Reifenwuchten vorhanden.
Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die Beklagte ihn nicht auf die Werkstatt S. verweisen könne und daher den Reparaturaufwand in Höhe von 1.101,56 EUR netto abzüglich der bisher geleisteten Zahlung in Höhe von 776,90 EUR zu ersetzen habe. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.000,- EUR abzüglich der bisher geleisteten Zahlung in Höhe von 776,90 EUR zu ersetzen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 224,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2009 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 223,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Reparatur durch den Karosseriefachbetrieb S. entsprechend einer Markenwerkstatt zum Preis in Höhe von 776,90 EUR durchgeführt werden könnte. Der Betrieb weise alle erforderlichen Qualifikationen auf. Dass ein Reifenauswuchtgerät nicht vorhanden sei, sei unerheblich, da die Werkstatt S. dies im Rahmen einer Fremdleistung hätte durchführen lassen, die nicht teurer gewesen wäre.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen S. sowie durch das Gutachten des Sachverständigen Z. . Insoweit wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 25.03.2010 und 14.04.2011 sowie das Gutachten des Sachverständigen Zeuske vom 29.12.2010 (Bl. 161 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig und in Höhe des Betrags von 224,66 EUR.
Dem Kläger steht gemäß § 115 VVG iVm §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der ihm aufgrund des Unfalls entstandenen Kosten zu. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrags zu zahlen.
Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass bei einer fiktiven Abrechnung – wie vorliegend erfolgt – die Reparaturkosten nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu ersetzen sind, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes kann eine fiktive Abrechnung, die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgeht, erfolgen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt und weiter benutzt (zuletzt BGH NJW 2541, 2542).
Da die Reparaturkosten in Höhe von 1.001,56 EUR den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.100,- EUR nicht überstiegen haben und der Kläger das Fahrzeug weiterhin benutzt hat, kann dieser in Höhe von 1.001,56 EUR die fiktiven Reparaturkosten abrechnen.
Der Kläger muss sich insoweit auch nicht entgegenhalten lassen, dass lediglich Reparaturkosten in Höhe von 776,90 EUR erforderlich gewesen wären. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGHZ 61, 346, 349f. = NJW 1974,, 34; BGHZ 132, 373, 375f. = NJW 1996, 1958; NJW 1985, 793; NJW 2005, 1041). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senat, BGHZ 155, 1,3 = NJW 2003 2086). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH NJW 2010, 606, 607).
Allerdings muss sich der Geschädigte auf günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, zu der er mühelos Zugang hat. Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ 155, 1,3 = NJW 2003 2086) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.
Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zu Grunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss (BGH NJW 2010, 606, 607; NJW 2010, 2118, 2119; NJW 2010, 2941). Anderenfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet, (vgl. Senat, BGHZ 143, 189 194f. = NJW 2000, 800; NJW 1992, 903 =; NJW 1993, 1849 =; BGHZ 163, 362 = NJW 2005, 3134). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senat, BGHZ 143, 189, 194f. = NJW 2000, 800; BGHZ 163, BGHZ 163 362 = NJW 2005, 3134). Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist (BGH NJW 2010, 606, 608).
Vorliegend muss sich der Kläger nicht auf den von der Beklagten berechneten Betrag der Reparaturkosten verweisen lassen, da die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 776,90 EUR nicht um Sonderkonditionen der Vertragswerkstätten der Beklagte handelt.
Die Beklagte hat hinsichtlich der Reparaturkosten durch die Werkstatt S. keinen detaillierten Kostenvoranschlag vorgelegt, sondern sie hat vielmehr lediglich die von dem Kläger angeführten Stundensätze durch die der Firma S. ersetzt. Zudem wurden die Arbeiten für das Polieren der Felge abgezogen. Während das Gutachten der Klägerseite davon ausging, dass im Rahmen der Karosseriearbeiten 180 Zeiteinheiten mit 0,924 EUR und 230 Zeiteinheiten mit 1,016 EUR und im Rahmen der Mechanik 190 Zeiteinheiten mit 0,924 EUR anzusetzen seien, geht die Beklagte davon aus, dass insgesamt 600 Zeiteinheiten mit 0,730 EUR anzusetzen seien.
Eine schlichte Umrechnung der von dem Kläger ermittelten Stundensätze reichte insoweit nicht aus, da in der Werkstatt S. unstreitig ein Reifenauswuchtgerät nicht vorhanden war. Insoweit wären bei der Werkstatt S. weitere Arbeitsschritte in diesem Bereich angefallen, da der Reifen zu einem Drittanbieter hätte verbracht werden müssen. Um welchem Drittanbieter es sich dabei gehandelt hätte und welche Arbeitszeit insoweit angefallen wäre, ist von der Beklagte nicht dargelegt worden. Der pauschale Hinweis, dass durch die Einschaltung eines Drittanbieters Mehrkosten nicht anfallen wären, reichte insoweit nicht aus.
Sind jedoch andere Arbeitsschritte als in einer Markenwerkstatt erforderlich, weil entsprechendes Werkzeug nicht vorhanden ist, bedarf es einer genauen Aufgliederung des jeweiligen Angebots, damit der Gegenseite die Möglichkeit eröffnet wird zu prüfen, ob die Arbeiten wirklich entsprechend dem Angebot durchgeführt werden können. Vorliegend hielt der Gutachter H. für das Reifenwuchten 10 Zeiteinheiten für erforderlich, da diese Arbeiten in einem Markenbetrieb vor Ort ausgeführt werden können. Da die Beklagte die Zeiteinheitenberechnung des Klägers übernommen hat, müsste aufgrund dieser schlichten Umrechnung davon ausgegangen werden, dass auch bei der Werkstatt S. 10 Zeiteinheiten für das Reifenwuchten erforderlich gewesen wären. Dass das Verbringen zu einem Drittanbieter lediglich 10 Zeiteinheiten, die 6 Minuten entsprechen, in Anspruch genommen hätte, erscheint vorliegend nicht plausibel. Insoweit mag es zwar sein, dass die Werkstatt S. dann diese Zeit bei anderen Arbeiten eingespart hätte, diesbezüglich wurde jedoch nicht vorgetragen.
Unbeachtlich wäre der Umstand nur gewesen, wenn die Lohnkosten nicht nach Arbeitsanfall, sondern pauschal abgerechnet worden wären. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, da nach dem klägerischen Gutachten eine Abrechnung nach den konkreten Arbeitsschritten erfolgte, die sich die Beklagte zu Eigen macht hat, indem sie auf dieser Grundlage die Lohnkosten errechnet hat.
Da die Kalkulation der Referenzwertstatt bereits in diesem Punkt nicht nachvollziehbar ist, kann auch durch das Gericht keine Schätzung gemäß § 287 ZPO erfolgen, welche Kosten im Rahmen einer Reparatur in einer freien Werkstatt angefallen wären. Anders hätte es sich nur dann verhalten, wenn – wie zumeist in den durch den BGH entschiedenen Fällen – Angebote mehrerer Referenzwerkstätten vorgelegen hätten. Solche weiteren Vergleichsangebote lagen jedoch nicht vor.
II. Die prozessualen Nebenentscheiden folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 713 ZPO.
III. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Streitentscheidungserheblich war im vorliegenden Fall lediglich, dass die alternative Reparaturwerkstatt nicht über die erforderlichen Werkzeuge verfügt und dieser Umstand nicht in die Alternativberechnung mit eingeflossen ist. Eine Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus geht, besteht insoweit nicht.
Und jetzt Eure Kommentare.
Genau so isses. Viele der Werkstätten die die Versicherer benennen sind Klitschen und haben nichts drauf. Zumindest die Gleichwertigkeit kann dadurch fast immer ausgehebelt werden. Fehlt meist jedoch nur der gewiefte Anwalt der den richtigen Hebel auch ansetzt bzw. Bock hat überhaupt hinter die Werkstattkulissen zu blicken.
Im wahren Leben kann mans hingegen inzwischen schon nicht mehr hören. Wenn der Mandant keinen Rechtsschutz hat, ja dann…….Händering und Achselzuck. Aber selbst wenn er einen hat…..dann ist der Inkasso von Kleinbeträgen für die Kanzlei wirtschaftlich nicht darstellbar.
SO funktioniert erfolgreiches Schadensmanagement der Versicherer. Die Psychologie des Gegners ergründen und dann in die richtige Kerbe schlagen.
Nachdem sich einige Wenige wohl doch noch erfolgreich wehren ist das obige Urteil wenigstens ein Lichtblick im finsteren Schadenstunnel.
… und was lernen wir aus obigem Urteil? Immer die von dem Schädiger behauptete Gleichwertigkeit, für die der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig ist, bestreiten. Dann kommt nämlich häufig am Ende eine solche Schrottwerkstatt, die noch nicht einmal ein Reifenmontagegerät besitzt, heraus. Aber wahrscheinlich ist die Schrottwerkstatt DEKRA- oder EUROGARANT-zertifiziert. Wer keine Reifenmontagemaschine hat, der hat auch keine Spezialwerkzeuge. Da greift sogar der (Gegen-)Beweis des ersten Anscheins. Obiges Urteil zeigt, dass nicht jede unterbreitete Alternativwerkstatt auch tatsächlich eine alternative Reparaturmöglichkeit zur Markenfachwerkstatt ist.
Ich kenne übrigens eine ganze Menge „qualifizierter“ Werkstätten, die DEKRA-zertifiziert und TÜV-geprüft sind, die kein Maschinchen für die Reifen haben.
Diese Werkstätten glänzen dann übrigens auch regelmäßig mit „herausragender“ Arbeit…
Tolle Sache liebe Versicherung, genau so muss man es machen, dann haben wir in Zukunft doch tatsächlich das Leben leichter…
Viele Grüße
Andreas
Hi Rudi,
so isses. Immer die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit bestreiten. Der Schädiger muss dann nämlich darlegen und beweisen, auch schon vorgerichtlich, wegen der Disposition des Geschädigten, ob er in der Markenfachwerkstatt oder in der Alternativwerkstatt reparieren lassen will, dass die von ihm benannte Werkstatt qualitativ gleichwertig repariert. Dabei reicht das Zertifikat alleine nicht aus. Der Endbetrag muss ebenfalls angegeben werden, wie teuer die Reparatur in dem Alternativladen werden soll, denn nur dann kann der Geschädigte seine Disposition treffen. Geringere Stundensätze alleine reichen auch nicht, wenn dafür länger gearbeitet werden muss und wegen des Reifenauswuchtens der Wagen sogar verbracht werden muss, weil die Alternativwerkstatt noch nicht einmal über ein derartiges Gerät verfügt.
Noch ein Tip: Der gewiefte Anwalt schaut auch hinter die Kulissen und kennt seine Pappenheimer , sprich die angebotenen Alternativwerkstätten und stellt schnell fest, dass es sich z.B. um Referenzwerkstätten handelt, die Sonderkonditionen mit der Schädigerversicherung ausgehandelt haben. Dann ohnehin keine Verweisung. Es ist auch nicht verboten, wenn ein Bekannter mal bei der benannten Werkstatt anruft und nach Einzelheiten fragt. Schnell zeigt sich, dass der angebotene Hol- und Bringservice nur bei Versicherungsgeschädigten durchgeführt wird. Dann Sonderkonditionen. Und und und.
Noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Andreas,
was zertifiziert der TÜV oder die DEKRA denn? Den Lokus der Mitarbeiter doch wohl nicht, oder?
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi
Wie kann z.B. eine Firma ZKF-Mitglied (gleiches bezieht sich übrigens auch auf EUROGARANT) sein, wenn noch nicht einmal die von dort aufgezeigte “Mindestausrüstung“ der Werkstätten (Achsmessbühne, Reifenmontage- und Wuchtmaschine) vorhanden ist?
Hier könnte man evtl. Betrug zum Erlangen der Mitgliedschaft unterstellen, welcher spätestens doch bei der angeblich permanenten Überprüfung durch DEKRA etc. auffallen müsste. Oder?!!!
Hallo Willi,
da müssten die Zertifizierer erstmal offen legen, welche Bedingungen denn ihrer Zertifizierung zu Grunde liegen. Ich kann auch den Lokus eines Handwerksbetriebes zertifizieren. Ich kann auch das äußere Erscheinungsbild zertifizieren. Ich kann auch allgemeine Auftragsbearbeitungsabläufe zertifizieren.
Auf dem Lokus muss dann immer eine Ersatzrolle vorhanden sein und mittels einer Unterschriftenliste muss nachweisbar sein, dass jede Stunde vom Verantwortlichen geputzt wird oder aber das Putzen überwacht wird. Bereitliegende Zeitschriften sind dann Bonus…
Arbeitsabläufe lassen sich auch derart zertifizieren, dass zwar geregelt ist, was gemacht werden muss, aber nicht ohne weiteres geregelt ist, wie es zu machen ist. Beispiel:
Auftragsannahme: Es müssen Name, Adresse und Telefonnummer abgefragt werden. In welcher Reihenfolge und ob Handy- oder Festnetznummer ist aber egal.
Bei der Instandsetzung eines Fahrzeug muss natürlich nach dem Stand der Technik gearbeitet werden und das Handwerkszeug muss vorhanden sein. Ob dieses dann aber auch benutzt wird und ob der Zugang zu den Herstellervorgaben vorhanden ist, steht schon wieder auf einem ganz anderen Blatt.
Irgendeine Zertifizierung, die noch schön mit einer Nummer versehen ist, sagt gar nichts aus, sofern nicht die Zertifizierungbedingungen offen gelegt sind.
Wir machen jetzt eine Willi und Andi Zertifizierungsgesellschaft auf und zertifizieren das Zeitschriften- und Getränkeangebot der Reparaturbetriebe.
Der Betrieb Hinterhof Müller erhält dann, weil er Kaffee, Cola, Wasser, Bier und Schmuddelhefte anbietet, eine Zertifizierungsurkunde Nr. 1234WA-12 und wird alle drei Jahre rezertifiziert. Dann hängt die Urkunde im Betrieb und alle Kunden sind begeistert. Nur leider weiß keiner von den Kunden, was denn zertifiziert wurde. Darauf, dass es gar nicht um die Qualität der Arbeit geht und den Zugang zum Wissen und den Vorgaben der Hersteller kommt keiner, denn das wissen nur der Werkstattbetreiber, der Willi und der Andreas…
Viele Grüße
Andreas