Mit Urteil vom 26.01.2009 (20 O 420/08) hat das LG Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 8.641,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Geltend gemacht wurden Ansprüche aus insgesamt 19 Verkehrsunfällen. Auch beim LG Köln gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im zugesprochenen Umfang, begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin ist aufgrund der in den jeweiligen Mietwagenkosten-Übernahmebestätigungen enthaltenen Abtretungen Inhaberin der geltend gemachten Forderungen geworden und ist damit aktivlegitimiert.
Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB i.V.m. dem im maßgeblichen Zeitpunkt nach geltenden Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz.
Das Gericht verkennt bei seiner Beurteilung nicht; dass nach gefestigter Rechtsprechung der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, grundsätzlich der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurfte. Geht es dem Mietwagenunternehmen indessen im wesentlichen darum, die durch eine Abtretung eingeräumte Sicherheit für die Erfüllung der eigenen Mietzinsforderung zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des unfallgeschädigten Kunden, sondern handelt im eigenen Interesse (BGH NJW 2006, 1726), wobei stets eine Würdigung im Einzelfall vorzunehmen ist.
Zur Annahme eines Vorgehens der Klägerin im eigenen Interesse und nicht im Interesse ihrer Kunden zwingen nach dem Dafürhalten des Gerichts die folgenden Umstände:
Die Klägerin hat sich nicht sämtliche Ansprüche der Unfallgeschädigten abtreten lassen, sondern explizit nur den jeweils bestehenden Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten: Diese Beschränkung spricht bereits gegen eine umfassende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (vgl. BGH NJW 2006 1726, 1727). Zudem hat die Klägerin die unfallgeschädigten Mieter jeweils aufgefordert, die ihrer Auffassung nach offenstehenden Mietzinsansprüche zu begleichen, was diese im einzelnen schriftlich abgelehnt haben. Auch diese Vorgehensweise deutet daraufhin dass die Klägerin ihre eigene Forderung eintreiben und nicht im Interesse ihrer Vertragspartner tätig werden wollte.
Die Kammer verkennt nicht, dass diese Erklärungen teilweise in ihren jeweiligen Formulierungen schematisch wirken. Allein die jeweils ähnlich anmutenden Formulierungen ändern aber nichts daran, dass die geltend gemachten Restforderungen jedenfalls nicht bezahlt sind und die jeweils Geschädigten offensichtlich nicht gewillt sind, diese auszugleichen. Hierzu wären sie indessen verpflichtet, nachdem sie durch ihre Unterschrift unter den jeweiligen Mietverträgen bestätigt haben, von den Preislisten der Klägerin Kenntnis genommen zu haben und sie auf Grundlagge dieser Preislisten jeweils Mietverträge abgeschlossen haben. Dass die Klägerin vor der Inanspruchnahme ihres eigenen Vertragspartners sich zunächst aufgrund der Abtretung an den Haftpflichtversicherer des jeweiligen Schädigerfahrzeugs wendet, begegnet keinen Bedenken, sondern lässt sich ohne weiteres auf das eigene Interesse der Klägerin zurückführen, einen Titel gegen einen Schuldner zu erstreiten, bei dem jedenfalls die Solvenz nicht in Zweifel steht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte über die jeweils bereits gezahlten Betrage hinaus einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe eines Betrags von insgesamt 8.641,59 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB 3 Nr 1 PflichtVersG.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbstvornimmt, nachdem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem Örtlich relevanten Markt- nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den “Schwacke-Automietpreis-Spiegel im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NZV 2008, 1519 f.; OLG Köln, NZV 2007, 199f.)
Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste 2007 als eine geeignete Schätzgrundlage. Im Jahr 2007 haben sämtliche hier streitgegenständliche Verkehrsunfallereignisse stattgefunden; einzig der Schadensfall H. datiert aus Januar 2008. Auch insoweit erscheint aber die Heranziehung der Schwacke-Liste 2007 als Schätzgrundlage tunlich weil sich der Verkehrsunfall jedenfalls vor dem jeweils maßgeblichen Befragungszeitraum ereignet hat.
Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für eine ungeeignete Schätzgrundlage hält, kann sie hiermit nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa VersR 2008,1706) bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Hier ist entsprechendes nicht ersichtlich.
Insbesondere erschließt sich bereits nicht, weshalb einer explizit im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellten Studie eine höhere Seriosität zukommen sollte, als dem seit Jahren im Bereich der Schadensregulierung als Schätzgrundlage anerkannten Ergebnis einer Befragung einer Vielzahl von Autovermietungen. Hinzu kommt, dass grundsätzlich anonymisierte Befragungen eine geringere Verlässlichkeit aufweisen als personahsierte und damit rückverfolgbare und überprüfbare Erhebungen. Überdies ist das der Fraunhofer-Studie zugrunde gelegte Postleitzahlennetz grobmaschiger als die Einordnung in der Schwacke-Liste. Ungenauigkeiten scheinen vor diesem Hintergrund bei Anwendung der Schwacke-Liste weit eher vermeidbar als bei Heranziehung der Fraunhofer-Studie. Neben diesen allgemein gegen eine Schätzung auf Basis der Fraunhofer-Studie sprechenden Kriterien kommt noch hinzu, dass der Ernebungszeitraum der Fraunhofer-Studie jedenfalls zeitlich nach den hier in Rede stehenden Schadensfällen liegt, was zusätzliche Zweifel an der Eignung als Schätzgrundlage bezogen auf die hier konkret zu entscheidenden Fälle begründet, während diese Zweifel bei der Schwacke-Liste 2007, die sich gerade auf den hier einschlägigen Zeitpunkt bezieht, eben nicht bestehen. Der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Eignung der Fraunhofer-Studie als Schätzgrundlage bedurfte es im Hinblick auf § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht.
Der Tatsache, dass die obergerichtliche Rechtsprechung vom Geschädigten verlangt, bei der Abrechnung von Mietwagenkosten die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreis-Splegei nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen, anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.), hat die Klägerin im Rahmen ihrer Antragstellung bereits Rechnung getragen. Dass schließlich aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, ist zwischenzeitlich obergerichtlich anerkannt (vgl. Köln, NZV 2007, 199 ff.). Das Gericht setzt insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln einen pauschalen Aufschlag von 20 % an (vgl.. OLG Köln, NZV 2007; 199, 201), den die Klägerin im Rahmen ihrer Antragstellung aber ebenfalls bereits zugrunde fegt. Daneben kann die Klägerin nach der vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln die nach den Mietverträgen jeweils konkret angefallenen Nebenkosten erstattet verlangen.
Abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin ist das Gericht indessen der Auffassung, dass in Bezug auf die Schadensfälle 7, 8,10,13 und 18 den jeweils Geschädigten ein Verstoß gegen die aus § 254 BGB folgende Schadensminderangspflicht zur Last fällt, den sich auch die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin entgegenhalten lassen muss.
Den vorstehend aufgeführten Fällen ist nämlich gemein, dass zwischen Unfall und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ein längerer Zeitraum lag und dass die Beklagte die jeweils Geschädigten/angeschrieben und ihnen die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zu einem unter dem von der Klägerin in Rechnung gestellten Preis angeboten hat. Gleichwohl haben sich aber die Geschädigten entschlossen, von der Klägerin zu einem höheren Preis zu mieten. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter würde hingegen das Angebot des Versicherers, der als „Großmieter“ andere Möglichkeiten der Preisgestaltung hat als der einzelne Unfallgeschädigte, annehmen, erst recht, weil wegen des Zeitablaufs zwischen Unfall und Abschluss des Mietvertrages eine Notsituation, in der die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hätte erfolgen müssen, ersichtlich nicht gegeben war (vgl. BGH VersR 2008,1706). Dagegen, dass die jeweiligen Angebotsschreiben von der Beklagten versandt und den jeweiligen Geschädigten zugegangen sind, wendet sich die Beklagte nicht; sie meint lediglich, die Schreiben seien nicht geeignet, irgendwelche Rechtswirkungen auszulösen.
Der Klägerin ist insoweit aber zuzugeben, dass, auch soweit eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in den Fällen 7, 8, 10,13 und 18 gegeben ist, die Abrechnungsweise der Beklagten gleichwohl nicht beanstandungsfrei ist: Die Beklagte hat nämlich lediglich die Mietwagenkosten ausgeglichen, ohne pauschalen Zuschlag und ohne tatsächlich angefallene Nebenkosten. DasStreichen des pauschalen Zuschlags begegnet hierbei keinen Bedenken, denn wegen des Zeitablaufs zwischen Unfall und Anmietung war bei den Geschädigten der Fälle 7, 8, 10,13 und 18 eine Situation gegeben, in der sie sich mit dem Normaltarif zu bescheiden hatten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 68. Auflage, § 249 Rdnm. ,31, 31 a). Indessen; haben auch diese Geschädigten entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in der Entscheidung NZV 2007,199, 201, denen sich das Gericht anschließt, Anspruch auf Berücksichtigung der nach dem Mietvertrag angefallenen Nebenkosten. Die Angebote der Beklagten verhalten sich jeweils über den reinen Mietpreis nebst Haftungsbefreiung, also Voll- und Teilkaskoversicherung. Soweit den Geschädigten indessen aufgrund in den jeweiligen Mietverträgen getroffener Abreden zusätzlichen Nebenkosten angefallen sind, haben sie auch auf deren Ausgleich Anspruch. Insbesondere den jeweiligen Anfall von Zustellungs- und Abholungskosten hat die Beklagte ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Soweit nach den jeweiligen Mietverträgen ein Zuschlag für einen zusätzlichen Fahrer bzw. für Winterreifen vereinbart war, war das ebenfalls zu berücksichtigen.
Ausgehend von den obigen: Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO wie folgt:
(folgt Berechnung der einzelnen Schäden ….)
Die Addition der jeweiligen Summen ergibt den zugesprochenen Betrag.
Soweit das LG Köln.