Das AG Mainz hat mit Urteil vom 19.03.2009 (83 C 561/08) dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung 113,96 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist, abgesehen von der überhöhten Zinsforderung, begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht in Höhe von restlichen 113,96 Euro.
Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung. Nach Auffassung des Gerichts hat der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen eindeutig erkennbaren Bagatellschaden, wie die Reparatursumme von brutto 508,01 Euro ergibt, welche nur knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, die allgemein zwischen 600,00 Euro und 700,00 Euro angesiedelt ist.
Aus der Schadenskalkulation ergibt sich, dass nicht lediglich das Nummernschild eingedrückt war, sondern weitere Schäden vorlagen, so dass von einem offensichtlichen Bagatellschaden nicht auszugehen ist.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im vorliegenden Fall kein eigentliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, sondern eine mit geringeren Kosten verbundene Schadenskalkulation. Insoweit sind vom Kläger lediglich 50,00 Euro berechnet worden, welche nur 10 % des eigentlichen Fahr2eugschadens ausmachen.
Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in Ansatz gebrachte Gebührensatz des Sachverständigen als unverhältnismäßig in Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden anzusehen ist. Weiterhin sind nach Auffassung des Gerichts auch die weiteren Kosten des Gutachters nicht zu beanstanden. Die angefertigten Lichtbilder trugen gerade zur Verdeutlichung des Schadensbildes bei. Der Geschädigte war auch nicht verpflichtet, auf eigene Fahrtkosten den Sachverständigen aufzusuchen. Im Übrigen wären Fahrtkosten auch bei Einholung eines Kostenvoranschlages entstanden, die der Geschädigte bei einer markengebundenen Fachwerkstatt eingeholt hätte.
Die Beklagte ist daher verpflichtet, den weiteren Betrag von 113,96 Euro zu zahlen, so dass der Klage stattzugeben war.
Der Kläger kann Zinsen seit dem 23.10.2008, dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides, verlangen. Für seinen weitergehenden Zinsanspruch hat er nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So der Amtsrichter der 83. Zivilabteilung des AG Mainz.
Hi Willi,
das Urteil ist klasse. Es zeigt doch, dass auch bei geringfügigen Schäden ein Gutachten aus subjektiver Sicht erforderlich und die dadurch entstehenden SV-Kosten erstattungspflichtiger Schaden sind. Eine starre Geringfügigkeitsgrenze gibt es nicht.
Werkstatt-Freund
Hallo Willi Wacker,
haben Sie auch das Aktenzeichen des AG Mainz? Ich habe einen ähnlichen Fall zur Zeit hier und das gibt mir „juristische Munition“… 🙂
Grüße
Andreas
Hallo Andreas
HIER ist die Munition:BGH v. 30.11.2004 VI ZR 365/03
Schau mal unter „Bagatellschaden“ nach!
m.f.G. Peter
Hi Andreas,
das Aktenzeichen des Urteils AG Mainz ist oben angegeben:
83 C 561/08.
MfG
Willi Wacker
Oh ja, überlesen, Asche auf mein Haupt.
Vielen Dank und Grüße
Andreas
Hi Andreas,
kann passieren. Bei der Urteilsflut ist das auch kein Wunder.
Grüße Willi