AG Langen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung des Betrages, den die HUK-Coburg gekürzt hatte, aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.6.2011 – 55 C 46/11 (11) -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, die in dem Schreiben der HUK-Coburg ( siehe Bericht vom 17.7.2011 ) aufgestellte Behauptung, dass der Geschädigte den preisgünstigsten Sachverständigen beauftragen müsse, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu genügen, wird durch das jüngste gerade gegen den VN der HUK-Coburg ergangene Urteil des AG Langen(Hessen) widerlegt. Geklagt hat das Sachverständigenbüro, an das der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten abgetreten worden war, aus abgetretenenem Recht direkt gegen den Unfallverursacher. Die HUK-Coburg war nicht Partei. Sie war nur insoweit beteiligt, als sie dem Beklagten ihren erfahrenen Anwalt aus Köln zur Seite gestellt hat. Aber auch der konnte nicht die Klageabweisung erreichen. Der Schädiger wurde verurteilt, an das klagende Sachverständigenbüro die restlichen 308,40 € zuzüglich Zinsen und Anwalts- und Gerichtsgebühren zu zahlen. Der wird sich bei seiner HUK-Coburg bedanken, dass er vor den Kadi gezogen wurde, und das dann auch noch aufgrund des rechtswidrigen Regulierungsverhaltens seiner HUK-Coburg, wie das Urteil ja beweist.   Das Urteil wurde erstritten und dem Autor eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und bildet Eure Meinungen. Vor allen Dingen gebt bitte Eure Kommentare ab.

Amtsgericht Langen (Hessen)

Geschäfts-Nr.: 55 C 46/11(11)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigenbüro D. D. & K. GbR vertr.d.d. Gesellschafter … aus G-Z.

Klägerin

gegen

H. A.   aus R. (VN der HUK-Coburg)

Beklagter

hat das Amtsgericht Langen (Hessen) durch die Richterin am Amtsgericht Dr. … im schriftlichen Verfahren am gemäß § 495 a ZPO auf Grund der Sach- und Rechtslage vorn 29.06.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 308,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 sowie 10,00 EUR Mahnkosten zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ein Tatbestand war gemäß §§ 495 a5 313 a ZPO entbehrlich.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 249 BGB verpflichtet, den geltend gemachten Schaden an die Kläger zu erstatten.

Die Kläger sind aktivlegitimiert. Dies hat die Beklagte durch Teilzahlung des Sachverständigenhonorars letztlich selbst anerkannt.

Die Abtretung ist im Übrigen auch hinreichend bestimmt. Denn sie benennt den Schadensfall, das Schadensdatum, die Beteiligten, den Anspruch selbst, d. h. Gutachterkosten sowie die geltend gemachte Höhe. Dies ist voll umfänglich ausreichend.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Kosten von Sachverständigengutachten sind vom Schädiger zu ersetzen soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne die Schädigung bestehen würde, erforderlich sind. Ob und in welcher Höhe Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein Verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage eines Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf.

Im Bereich der Sachverständigengutachten fehlt es an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Daher darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar Willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflicht-Versicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Das Sachverständigenhonorar hält sich hier im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen im Sinne des § 249 BGB. Eine für den Geschädigten erkennbar willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars ist nicht gegeben. Die Honorarforderung war für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht. Das Grundhonorar bewegt sich im Rahmen des vom BVSK ermittelten Honorarkorridors. Auch die gesondert abgerechneten Nebenkosten erscheinen nicht unüblich.

Die Klage war folglich hinsichtlich der Hauptforderung begründet.

Auf Grund des Zahlungsverzuges stehen den Klägern darüber hinaus gemäß §§ 286, 288 BGB Mahnkosten und Verzugszinsen zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So das Urteil aus Langen (Hessen). Was sagt Ihr?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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21 Antworten zu AG Langen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung des Betrages, den die HUK-Coburg gekürzt hatte, aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.6.2011 – 55 C 46/11 (11) -.

  1. Günther Guthermuth sagt:

    Hi Leute,
    es geht ja, und die HUK-Coburg muss das Ergebnis hinnehmen, ob es ihr schmeckt oder nicht. Lediglich den Anwalt,den kann sie stellen, aber der konnte auch nichts reißen, der arme Kerl, muss Mandanten vertreten, die er gar nicht kennt und für die er letztlich doch nichts machen kann, und das Ganze dann auch noch aus Köln. Also sollten in Zukunft immer, wenn möglich, die Klagen nur gegen den Schädiger gerichtet werden. Manchmal beraumt das Gericht ja Termin zur mündlichen Verhandlung an, dann muss der arme Kerl von Köln zum Gerichtsort reisen oder einen Kollegen beauftragen, aber der macht das auch nicht umsonst. Also von Wirtschaftlichkeit kann keine Rede bei der HUK-Coburg sein. Und dann verliert der VN der HUK-Coburg letzten Endes doch noch den Prozess und er trägt die gesamten, von seiner ach so guten, ach so wachsenden Versicherung verursachten Kosten aufgebrummt. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherten in einen Prozess treibt. Nein Danke, da suche ich mir eine faire Versicherung. Mein Nachbar hat sich übrigens auch schon von der Coburger Versicherung verabschiedet, als er in diesem Blog gelesen hatte. Er hatte die Nase voll.

  2. VAUMANN sagt:

    Es wird gemunkelt,dass der kölner Anwalt eine Fallpauschale von 500,-€ bekommt,ob er gewinnt,oder verliert.
    Da kann er schonmal siebeneurofuffzich an einen Terminsvertreter weitergeben.LOL

  3. virus sagt:

    „Das Grundhonorar bewegt sich im Rahmen des vom BVSK ermittelten Honorarkorridors.“

    …. diese Urteilsbegründung ist sowas von überflüssig.

    Das Gericht führt selbst zuvor aus: „Eine für den Geschädigten erkennbar willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars ist nicht gegeben. Die Honorarforderung war für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht.“

    Einzig und allein darauf kommt es an! Von einem Honorarkorridor des BVSK hat in der Regel kein Geschädigter bei Auftragsvergabe zur Gutachtenerstellung Kenntnis – brauch er auch nicht.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    Deinem Kommentar muss ich widersprechen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -, auf das Urteil wurde schon oft hier im Blog hingewiesen, entschieden: „…Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senat BGHZ 115, 364 [369] = NJW 1992, 302; BGHZ 160, 377 [383] = NJW 2005, 51; BGHZ 162, 161 [165] = DS 2006, 193). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat BGHZ 115, 364 [368f] = NJW 1992, 302; BGHZ 132, 373 [376f] = NJW 1996, 1958; BGHZ 155, 1 [4f] = NJW 2003, 286; BGHZ 162, 161 [164f] = DS 2006, 193; BGHZ 163, 362 [365] = DS 2005, 383)…“ So wortwörtlich der VI. Zivilsenat in seinem Sachverständigenkosten-Urteil vom 23.1.2007. Das Ganze steht unter Randnummer 17 des bekannten Grundsatzurteils.

    Entscheidend ist, dass der Geschädigte auf die Höhe der Sachverständigenkosten keinen Einfluss nehmen kann. Er kann die Höhe der Sachverständigenkosten nicht beeinflussen. Dementsprechend kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot eben nicht den billigsten Sachverständigen beauftragen. Ein Preisvergleich wird ihm nicht auferlegt. Im übrigen ist ein Preisvergleich auch nicht möglich, entgegen der Ansicht der HUK-Coburg in ihrem Schreiben. Die Höhe der Sachverständigenkosten steht erst bei versandfertiger Fertigstellung des Gutachtens fest. Vorher kann der Sachverständige gar nicht seine Kosten angeben. Da nützen – im Gegensatz zu der unsinnigen Ansicht der HUK-Coburg – auch keine Tabellen. Wenn die Höhe des Schadens nicht feststeht, können auch Blicke in Tabellen nicht weiterhelfen.

    Die von dem AG Langen herangezogene Tabelle ist von dem Amtsrichter im Rahmen der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit i.S.d. Rechtsprechung des BGH zu § 249 II BGB geprüft worden. Wenn das Honorar sich im Rahmen des Zweckmäßigen und Angemessenen hält, ist es als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 2005, 51; BGH DS 2006, 1933. Die Richterschelte und die Kritik an dem Urteil ist daher verfehlt.

    Das wollte ich nur klarstellen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    so ganz kann ich Ihre Interpretation des BGH-Urteils nicht teilen.

    Der Geschädigte kann die Höhe der Sachverständigenkosten ähnlich gut oder schlecht beeinflussen wie die Höhe der Reparaturkosten.

    Es ist natürlich richtig, daß die Höhe der Sachverständigenkosten im Voraus nicht bestimmt werden können. Aber die Sachverständigen berechnen ihr Honorar in der Regel nach irgendeiner Tabelle (gestaffelt nach Schadenhöhe etc.). Und die von verschiedenen Sachverständigen verwendeten unterschiedlichen Tabellen k a n n der Geschädigte miteinander vergleichen, auch wenn er die Schadenhöhe noch nicht kennt. Allerdings m u s s er sie n i c h t vergleichen. Das ist ihm nicht zumutbar.

  6. Andreas sagt:

    Da hake ich jetzt ein. Honorare können eigentlich nur dann sinnvoll verglichen werden, wenn bekannt ist, was ich als Gegenleistung erhalte. Die Qualifikation ist im Regelfall kaum zu vergleichen und somit auch nicht die Angemessenheit des Honorares…

    Aber davon abgesehen muss ich wissen, was zum Schluss abgerechnet wird, um ein Gesamthonorar zu vergleichen.

    Nur weil mein Grundhonorar vielleicht 50,- Euro bei einer bestimmten Schadensumme höher ist beim Kollegen 10 km weiter, heißt das noch nicht, dass meine Honorarrechnung insgesamt höher ausfällt.

    Und wenn sich jeder Geschädigte erst einmal drei SV raussucht, Qualifikation und Preis vergleicht und dann den SV auswählt, fährt er drei Tage länger Mietwagen und hat womöglich doch den erwischt, der mehr Fahrtkosten verrechnet, sodass das Gutachten 5,- Euro zu teuer ist.

    Man kann SV-Kosten vergleichen, aber es ist schwierig und vom Normalgeschädigten kaum zu verlangen. Das ist halt nicht so wie die Kosten für Bauleistungen zu vergleichen. Das ist deutlich einfacher…

    Grüße

    Andreas

  7. Willi Wacker sagt:

    Herr Kollege Schepers,
    ich habe kein BGH-Urteil interpretiert. Ich habe zu dem Kommentar von Virus Stellung genommen. Jetzt nehme ich abschließend auch noch zu Ihrem Kommentar Stellung:
    Bei den Reparaturkosten hat der BGH, wie Sie richtig feststellen, bereits entschieden, dass bei der Herstellung des beschädigten Kfz der Schuldner als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB (a.F.) grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat, verlangen kann, denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGHZ 63, 182 ff.). Das Urteil ist ergangen, weil der Geschädigte die Höhe der Reparaturkosten nicht beeinflussen kann. Das Merkmal der Beeinflussung ist aber das Kriterium für die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB- Er kann den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, der aus seiner Sicht zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen ist. Die Beauftragung der Markenfachwerkstatt mit der Reparatur ist für den Geschädigten aus seiner subjektiven Sicht zweckmäßig und angemessen. Entsprechend haftet der Schädiger für Preissteigerungen oder Reparaturverzögerungen oder, wie BGH entschieden, unwirtschaftliche Maßnahmen.

    Auch der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. LG Köln VersR 1975, 546; OLG Naumburg DS 2006, 283, 285). Demnach sind Fehler des Sachverständigen nicht gem. §§ 254, 278 BGB dem Geschädigten, sondern dem Schädiger anzulasten.

    Um jedoch prüfen zu können, ob die Beauftragung gerade dieses Sachverständigen erforderlich war, dessen Honorar ist ja nicht in unbegrenzter Höhe zu erstatten, und dessen Kosten zweckmäßig und angemessen waren, weil eben die Sachverständigenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand sind, ist es zulässig einen Vergleich des berechneten Honorares mit einer Tabelle vorzunehmen. Denn die Höhe des Sachverständigenhonorares als Schadensposition des Geschädigten unterliegt der Schätzmöglichkeit des besonders freigestellten Tatrichters nach § 287 ZPO. Deshalb erfolgt der Vergleich im Rahmen des § 287 ZPO. Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH. Die Listen und Tabellen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung der Höhe des Schadens nach § 287 ZPO (BGH st. Rspr. zuletzt: BGH VersUrt. v. 17.5.2011 – VI ZR 142/10 – m.w.N.).

    Das war es dann aber auch. Am besten die beiden Urteile nachlesen.

  8. G.H. sagt:

    RA Schepers
    Mittwoch, 20.07.2011 um 12:47

    Der Geschädigte kann die Höhe der Sachverständigenkosten ähnlich gut oder schlecht beeinflussen wie die Höhe der Reparaturkosten.

    Es ist natürlich richtig, daß die Höhe der Sachverständigenkosten im Voraus nicht bestimmt werden kann.

    ..Und die von verschiedenen Sachverständigen verwendeten unterschiedlichen Tabellen k a n n der Geschädigte miteinander vergleichen, auch wenn er die Schadenhöhe noch nicht kennt.

    Allerdings m u s s er sie n i c h t vergleichen. Das ist ihm nicht zumutbar.

    ooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooo

    Ja, lieber Herr RA Schepers,

    das hört sich ja allles ganz gut an, aber in der Praxis kann der Geschädigte die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten überhaupt nicht beeinflussen, denn die stehen unter dem Strich erst fest, wenn die Arbeit getan ist und auch erst dann weiß der tätig gewesene Sachverständige,
    was sich diesbezüglich nach den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls ergeben hat.

    Was soll denn der Geschädigte in der Praxis aus Tabellen oder einem Honorarspiegel miteinander vergleichen können ? Und muß er bei einer solchen Überlegung jetzt zunächst Tabellen einsammeln oder bei verschiedenen Büros einsehen, bevor er einen Sachverständigen mit einer Begutachtung beauftragt ?
    Müßte er beispielsweise auch Tabellenwerke der SSH-Stationen,der DEKRA-AUTOMOBIL-GmbH und solche von car€xpert einsehen, um die „Erforderlichkeit“ beurteilen zu können ?
    Sind ihm solche Tabellen überhaupt ohne weiteres zugänglich ?

    Aber selbst, wenn dem so wäre, was könnte er als Laie daraus für Schlüsse ziehen ? Der BGH hat gewußt, dass ein solches Szenario realitätsfremd ist und in seiner Rechtsprechung berücksichtigt.

    Die angesprochenen „Vergleichsmöglichkeit“ scheitert allein schon an der sicherlich falschen Unterstellung,dass alle Sachverständigen in einer bestimmten Angelegenheit zu gleichen Ergebnissen finden würden und dass alle Sachverständigen auch verkehrsfähige Gutachten anbieten würden mit einer qualifizierten beweissichernden Tatsachenfeststellung, was bekanntlich in der Praxis ganz anders aussieht.

    So kann es dann tatsächlich nicht überraschen, dass ein unabhängig erstelltes und entsprechend qualifiziertes Beweissicherungs-Gutachten deutlich mehr kosten kann und auch kosten muss, als vergleichsweise andere Produkte dieser Art, die entsprechende Anforderungen gerade nicht erfüllen und auch unter diesem Blickwinkel muss man das sog. Gespräch“ergebnis“ BVSK-HUK-COBURG einmal mehr denn je beleuchten und einordnen.

    Wenn aber nun ein Ast in einem Gerichtsverfahren mit seinem Anliegen bezüglich der Regulierungsverpflichtung zur korrekten und damit vollständigen Erstattung der ihm entstandenen Gutachterkosten gem.249 BGB nicht durchdringt und mit einem Eigenanteil belastet wird, so bedeutet dies doch nichts anderes, dass ihn das erkennende Gericht nicht einordnet in die Kategorie eines wirtschaftlich denkenden, vernünftigen Menschen und er sich damit zwangsläufig dem Vorwurf ausgesetzt sieht, dass er in der Auswahl des Sachverständigen nicht sorgfältig genug vorgegangen ist oder aber ihm ein Verstoß gegen die sog. Schadenminderungspflicht angelastet wird, denn ansonsten wäre eine ihm vom Gericht angetragenen „Selbstbeteiligung“ logisch nicht nachvollziehbar.

    Es ist deshalb erstaunlich aber auch verständlich, dass die HUK-COBURG sich gerade auf Urteile dieser Art beruft.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.H.

  9. virus sagt:

    Wenn schon aus dem BGH-Urteil ZR VI 67/06 zitiert wird, dann sollte dies auch Wort getreu geschehen. Dies, um zu vermeiden, dass nicht Anwälte wie Herr M., tätig auch für Versicherer aus C., auf die Idee kommen könnten, jetzt Kosten für Mietwagen und Aufwendungen für Sachverständige in einen Topf zu werfen.

    Honorar-Erhebungen, sowohl die des BVSK als auch die des VKS, dargelegt in Durchschnittswerten, sagen rein Garnichts über die Qualifikation des einzelnen Sachverständigen bzw. über die jeweilige Kostenstruktur, welche sich z.B. aus der Bürosituation (Wohnstube oder doch Büro mit angegliederter Werkhalle incl. Analyse/Messgeräte, Hebebühne, Bremsenprüfstand) sowie dem Dienstleisungs-Spektrum und der dazu benötigten Hilfsdienste, Buchhaltung und Sekretariat aus. Auch darum haben in Verbänden organisierte Sachverständige ihre eigenen Honorar-Tabellen. Freiberuflich tätige Sachverständige können, was die Kostenstruktur betrifft, also getrost mit Eiskristallen gleichgesetzt werden.

    Doch nun Auszugsweise zum in Rede stehenden BGH-Urteil mit entsprechender Markierung zur Richtigstellung des Zitats von Willi Wacker:

    „c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR
    Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).

    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen,….“

  10. SV F.Hiltscher sagt:

    @Honorarvergleich

    Liebe oberschlaue Juristen,
    SV haben kein Berufsbild wie Juristen und deshalb auch keine Honorarordnung.
    Wenn ich aber einen Juristen frage was voraussichtlich ein Prozess mit einem Streitwert von € 5000.- kostet, kann er das mir trotz einer bis ins Detail ausgearbeiteten Honorarordnung auch nicht sagen. Warum nicht?
    Wieviele Zeugen werden geladen, weiß er das vorher?
    Was für ein Beweisbeschluß wird erlassen, weiß er vielleicht das?
    Was kostet ein evtl. zu erstattendes GA, nun da braucht er nur in die BVSK Liste sehen,oder vielleicht doch nicht?.
    Welche Nebenkosten fallen sonst noch an? Da verlangt man evtl.nur eine übliche Pauschale von € 10.- laut Anwaltsverein (LOL)
    In welcher Instanz möchte der Anwalt gewinnen oder gibt es einen Vergleich? Was ist lukrativer? Und und und.
    Bei den SV ist die Situation noch komplizierter, weil eben kein Berufsbild existiert und deshalb auch keine Honorarordnung existieren kann.
    Juristen, zumindest die meisten davon, wissen von Sachverständigenhonoraren nur das was der BVSK veröffentlicht(falsche Absprachewerte).
    Von individuel erstellten innerbetrieblichen Listen welche unterschiedlicher nicht sein können,von den verschiedensten Inhalten der Grundhonorare, von gesetzlichen Vorschriften der ö.b.u.v. SV die jede Arbeit persönlich erstellen müssen,von den Mindestanforderungen an ein GA, von den unterschiedlichsten Schadenhöhenverteilungen welche SV aufgrund ihrer Bürolage haben, von innerstädtischen SV, von SV mit hohen Fahrzeiten, von SV mit langen Wegen, von SV mit teurer erforderlicher Ausstattung, von unabhängigen SV, von weisungsfreudigen SV mit völliger Abhängigkeit, von der Kostenverteilung des jeweiligen SV bei der Honorarberechnung, von den unterschiedlich veranschlagten Steuerarten zw. Dipl.Ing. u. Kfz.- Meister,haben sie leider keine Ahnung, woher auch. Aber man redet schlau und glaubt auch noch selbst daran.
    Ich kann zahlreiche Honorarrechnungen gegenüberstellen (meinetwegen 10 Stück vom selbes Fahrzeug mit selber Schadenhöhe)und habe eine Grundhonorar-Spannbreite von € 200 bis € 450.
    Das ist doch klar ersichtlich dass der mit € 450.- ein Wucherer ist oder?
    Ich kann aber festellen dass die fertige Honorarrechnung des SV mit € 200.- Grundhonorar am höchsten ist und der offensichtlich teuerste SV mit € 450.- Grundhonorar am billigsten mit der Honorarrechnung sein wird.
    Genau aus den vorgenannten Gründen ist das so. Jeder SV rechnet so ab wie es seine Kostenstruktur erfordert, wie es seiner Qualifikation, seiner Selbstwertschätzung und natürlich seiner erbrachten Leistung im Verhältnis zum Nutzen für den Auftraggebers entspricht.Der eine SV listet alles peinlichst genau auf, der andere pauschaliert, der nächste verschenk Leistungen der nächste vergisst,der nächste ist billiger, der nächste ist teurer,der letzte setzt alles in einem Betrag,usw.
    Alle kommen aber annähernd zu einem ähnlichen Ergebnis.
    Deshalb werden regelmäßig jene SV, welche auf ein bestimmtes Grundhonorar oder Mittelwert genötigt werden, wettbewerbswidrig und nachhaltig geschädigt.Das ist der Erfolg des BVSK mit seinen falsch erstellte Listen und der Preisabsprache mit der marktbeherrschenden Versicherung.
    Bei einer Honorarkalkulation von den einzelnen SV, wird oft korrekt berechnet( das ist unerwünscht) es wird das GA nicht in der entsprechenden vollständigen Ausführung erstellt(das ist von interessierter Seite gerne gesehen)es wird ein GA-Honorar aus Angst vor Auftragsrückgang, oder aus Angst vor einem Honorarstreit halbiert,das ist Honorarabsprache BVSK/HUK und sehr einsparsam, aber übel, nicht zu verwechseln mit üblich.
    Man spricht hier von Üblichkeit bei diesen abgesprochenen, zwangsveranlagten Honoraren und was noch viel schlimmer ist, dass Anwälte, zahlreiche Richter/innen, BVSK SV diesem schändlichen Spiel kein Ende bereiten.
    Da sricht der RA Herr Schepers von Vergleichslisten!
    Jeder Geschädigte sollte m.E. den billigsten SV wie die Pest meiden, weil die Qualität und die persönliche Eignung sowie Charakterfestigkeit in Frage zu stellen sind.
    Bei den Versicherungen verhält es sich doch ähnlich , je billiger desto größer ist die Gefahr dass der VN persönlich vor Gericht gezerrt wird , weil seine Gesellschaft nicht rechtskonform reguliert.
    Wenn ein SV sein Beweissicherungsgutachten ordentlich und vollständig erstellt hat, kann er auch das Honorar Punkt f. Punkt berechnen, jedoch nicht vorher.
    Was will man also vorher anhand von falsch in Umlauf gebrachten und mehrfach gemittelten Honorarlisten vergleichen?
    Man übt damit nur unrechtmäßige Zwänge aus, welche von interessierter Seite zudem noch als üblich dargestellt werden.
    MfG
    F.Hiltscher

  11. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @G.H.
    @virus
    @ SV Franz Hiltscher

    Hallo,G.H.,Virus, und SV Franz Hiltscher,

    Ihr habt detailliert beurteilungsrelevante Sachverhalte trefflich angesprochen.

    Lieber Franz Hiltscher, Ihre bildhaften Ausführungen sind auch verständlich, um Missverständnissen und völlig unnötigen Ressentiments entgegenzuwirken.

    Vielen Dank für dieses Engagement und noch

    einen schönen Abend

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  12. RA Schepers sagt:

    @ SV Hiltscher

    ich sprach nicht von Vergleichslisten, ich sprach davon, daß die Honorartabelle eines Sachverständigen mit der Honorartabelle eines anderen Sachverständigen vergleichbar ist.

    Auch wenn die Schadenhöhe vorher noch nicht feststeht, können die Tabellen verglichen werden. Das Rechnen mit Variablen ist keine Geheimwissenschaft.

    Und bevor es jetzt wieder losgeht, noch kurz:

    Ich sagte, k a n n verglichen werden, der Geschädigte m u s s es aber nicht, es ist ihm nicht zumutbar.

    So, und nun wieder: Feuer frei!

    P.S. Danke für das oberschlau 😉

  13. Glöckchen sagt:

    Aber gerne:
    Sie verhalten sich wie der „getretene Hund“,Herr Schepers.
    Ersparen Sie uns das doch bitte in Zukunft.

  14. SV F. Hiltscher sagt:

    @ RA Schepers
    „ich sprach nicht von Vergleichslisten, ich sprach davon, daß die Honorartabelle eines Sachverständigen mit der Honorartabelle eines anderen Sachverständigen vergleichbar ist.“

    Lieber Herr RA Schepers,
    da liegt doch der Knackpunkt, sie sind eben nicht vergleichbar, so dass ein Unkundiger nie einen Überblick hat, selbst dann wenn er Honorartabellen vergleicht!
    Scheinbar will das keiner wahrhaben.
    Lesen Sie doch bitte….
    „Ich kann zahlreiche Honorarrechnungen gegenüberstellen (meinetwegen 10 Stück vom selbes Fahrzeug mit selber Schadenhöhe)und habe eine Grundhonorar-Spannbreite von € 200 bis € 450.
    Das ist doch klar ersichtlich dass der mit € 450.- ein Wucherer ist oder?
    Ich kann aber festellen dass die fertige Honorarrechnung des SV mit € 200.- Grundhonorar am höchsten ist und der offensichtlich teuerste SV mit € 450.- Grundhonorar am billigsten mit der Honorarrechnung sein wird.“

    So Herr RA Schepers, nun sagen Sie mir doch nach einen Blick auf die innerbetriebliche Honorartabelle von den 10 verschiedenen SV wer welchen Endpreis hat.
    Ich kenne mehr freie SV wie im BVSK Mitglied sind und die rechnen so eigenständig u. verschieden ab, wie sie sich das nicht vorstellen können.
    Bei mir gibt es keine Abfrageergebnisse nach Wunschvorstellungen, sondern Analysen von tatsächlich erstellten GA mit den dazugehörigen Honorarrechnungen, bis dato ca. 17.000 Stück das entspricht in etwa 1,5 Millionen aussagefähigen Daten.
    Verzeihen Sie mir das Oberschlau, aber ich begreife es bis heute noch nicht, dass Leute mit abgeschlossenem Studium den Unterschied einer Wunschabfrage unter Gleichgesinnten, zu einer sauberen auf tatsächlich erstellten GA beruhenden Datenerhebung nicht begreifen. Genau so könnte man an das Christkind einen Wunschzettel senden… ich hätte gerne bei einem € 1000 Schaden ein Grundhonorar XY….und bei einem…., aber da man nicht mehr an das Christkind glaubt, schickt man so einen Wunschzettel zum BVSK. Daraus wird dann das Wunschergebnis zusammengebastelt.
    Halleluia sog i..mei liaba Halleluia…sacklzement Halleluia sog i…

  15. RA Schepers sagt:

    @ Glöckchen
    Aber gerne.

    @ SV Hiltscher

    Lieber Herr Hiltscher,

    ich bedaure, aber ich kann Ihnen nicht ganz folgen. Ich verstehe den Zusammenhang zwischen dem Vergleich zweier Honorartabellen einerseits und dem Thema „Wunschabfrage unter Gleichgesinnten“ bzw. Ihrer Datenerhebungen nicht.

    Ich hatte nichts zu Vergleichslisten gesagt, die irgendwelche angeblich üblichen oder durchschnittlichen Honorare wiedergeben.

    Ich stimme Ihnen zu, daß die Auswertung realer Honorarrechnung realistischere Daten produziert als die pauschale Abfrage hypothetischer Honorare.

    Allderings vermute ich, daß bei den von Ihnen ausgewerteten 17.000 Honorarrechnungen sicherlich auch Rechnungen dabei waren, die sich vom Aufbau ähnelten und dadurch vergleichbar waren, oder?

  16. SV F.Hiltscher sagt:

    @ RA Schepers,

    „ich bedaure, aber ich kann Ihnen nicht ganz folgen. Ich verstehe den Zusammenhang zwischen dem Vergleich zweier Honorartabellen einerseits und dem Thema “Wunschabfrage unter Gleichgesinnten” bzw. Ihrer Datenerhebungen nicht.“

    Hallo Herr Schepers,
    da veranlasst ein Verband eine nichtssagende Honorarabfrage bei bestimmten Gegenstandswerten und gibt aber gleichzeitig vor was im Grundhonorar nach Verbandsmeinung bereits enthalten sein muss.
    Das ist eine vorselektierte Abfrage mit einem zu erwartenden Ergebnis.
    Vergleichbar wäre das, wenn ich Sie nach Ihrer Lieblingsfarbe fragen würde und als Vorgabe schwarz oder blau zur Auswahl gebe, aber Sie müssten sich für eine Farbe entscheiden.Zu erwarten mit 78% wäre die Farbe blau.
    So Herr Schepers, jetzt vergleichen Sie mal innerbetriebliche Honorarlisten, welche aus einer vorselektierten Verbandsabfrage bestehen mit welchen die aus realistischen tatsächlich zustandegekommenen Honoraren abgeleitet sind. Da vorgenannte Listen auch noch betriebswirtschaftliche Aspekte beinhalten und einer Schadenhöhenverteilung unterliegen sind sie natürlich einem Verbandslistenvergleich unterlegen. Wenn dann noch erschwerend hinzukommt, dass die vorselektierten Abfrageergebnisse nochmals laut einer Absprache um weitere 40-60% abgesenkt werden, sollte jegliche Glaubwürdigkeit eines solchen Verbandes in Sachen Honorarwesen u. Unabhängigkeit abgesprochen werden.
    Da ich mich schon seit ein paar Tagen mit SV-Honoraren befasse, bräuchte ich einen halben Tag um die Honorarzusammenhänge über das Zustandekommen der Tabellen den interessierten Leuten so zu erklären, dass sie die Schieflage der veröffentlichten Statistiken bzw.der falschen Auswertungen auch begreifen.. Keinesfalls genügt hier ein Zitieren der „BVSK Befragung“.

    MfG
    F.Hiltscher

  17. Buschtrommler sagt:

    @Schepers, kleiner Tipp:
    1. sollte man die Honorarlisten von Verbänden grundsätzlich etwas sensibler betrachten, wenn man die jeweiligen (Mitgliedszuge-)hörigkeiten unter die Lupe nimmt.
    2. kann man z.B. die Zahlen 100, 105 und 110 miteinander vergleichen und daraus resultierend sagen daß eine grösser oder kleiner ist, aber die Grundlage der einzelnen Zahl, worauf sie basiert, sagt keine Honorarliste aus. Daraus resultiert auch eine unterschiedliche Endrechnung, die man genau deshalb nicht ohne weiteres pauschal betrachten oder vergleichen darf.

  18. joachim otting sagt:

    Auch wenn es hier kaum jemand hören oder lesen möchte:

    Wenn ein Gericht sagt, die SV-Rechnung ginge unter dem Erfoderlichkeitsgesichtspunkt in Ordnung, weil sie im Rahmen der Liste mit den vier hier unaussprechlichen Buchstaben liegt, ist das sicher von 287 ZPO gedeckt. Entsprechend oft liest man das auch in Urteilen.

    Nur der Umkehrschluss, ein Betrag oberhalb der Liste sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wäre falsch. Entsprechend selten liest man das auch in Urteilen.

  19. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    wir können die liste in zukunft auch „ihr wisst schon welche“ nennen 😉

    wäre ich richter, würde ich eine SV-rechnung, die sich innerhalb der liste hält, genau mit dieser begründung durchwinken, denn was gibt es schöneres als einem versicherer sein eigenes widersprüchliches verhalten vorzuhalten. man kann nicht immer sein fähnchen nach dem wind hängen …

  20. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    „Wenn ein Gericht sagt, die SV-Rechnung ginge unter dem Erfoderlichkeitsgesichtspunkt in Ordnung, weil sie im Rahmen der Liste mit den vier hier unaussprechlichen Buchstaben liegt, ist das sicher von 287 ZPO gedeckt. Entsprechend oft liest man das auch in Urteilen.“

    Das sehe ich etwas anders. Aufgabe der Gerichte ist doch eigentlich den Sachverhalt zu analysieren und nach Abwägung der Beweislage bestmögliches Recht zu sprechen? Der Spielraum des Gerichts im Rahmen des § 287 ZPO hat sich somit auch im rechtlich Zulässigen zu bewegen. Eine Schätzung aufgrund von § 287 ZPO ist kein Freifahrschein des Richters, damit der jeden Mist verwenden bzw. verzapfen kann. Der Rahmen kann nicht so weit gespannt sein, dass das Gericht irgend eine (falsche?) Liste (aus der Tonne) ungeprüft verwenden kann bzw. darf. Die gegenständliche Liste mit den 4 Buchstaben – aber auch die mit 3en – ist z.B. in keiner Weise repräsentativ für das gesamte Kfz-Sachverständigenwesen. Ob sie inhaltlich korrekt sind, ist noch eine andere Frage. Vielmehr ist es jeweils eine nicht neutral geprüfte Zusammenstellung von Daten durch eine interessensorientierte Minderheit der Sachverständigenzunft von gerade mal ca. 8-9 Prozent bei den Urhebern mit 4 Buchstaben und ca. 2-3 Prozent bei den 3ern. Außerdem ist bei den Mitgliedern der 4er Gruppe noch ein erheblicher Anteil versicherungsorientiert und demnach nicht unbedingt frei bei der Gestaltung des Sachverständigenhonorars.

    Kein Gericht hat bisher ernsthaft überprüft, ob eines dieser Honorar-Pamphlete zu einer korrekten Urteilsfindung als Schätzgrundlage überhaupt verwendungsfähig ist. Das LG Frankfurt am Main (Az.: 2-24 S 224/10 vom 05.05.2011) hat einige Mängel wohl erkannt und deshalb von einer Verwendung im Prozess abgesehen. Diese zutreffende Argumentation des Frankfurter LG sollte man u.a. bei künftigen Honorarprozessen vortragen.

    Zitat:

    „Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auch noch andere Wege der Schadensschätzung bestehen können, z. B. die Verwertung von statistischen Erhebungen von Sachverständigenhonoraren, insbesondere vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BSVK). Ob die Berücksichtigung einer solchen Liste der bessere Weg ist, erscheint der Kammer als zweifelhaft, da die Grundlage einer solchen statistischen Erhebung nicht hinreichend klar sind, weil der Verband lediglich seine Mitglieder befragt hat und nicht ersichtlich ist, welcher Anteil aller praktizierender Sachverständiger in diesem Bundesverband organisiert ist. Der von der Beklagten in der Berufungsbegründung genannte Anteil von 22 % spricht eher gegen eine repräsentative Erhebung, da immerhin 78 % der Sachverständigen nicht befragt wurden.“

    Das Landgericht ist hier selbst bei der falschen Annahme von 22% Mitgliedsanteil (anstatt tatsächlich nur ca. 8-9%!) der Meinung, die Repräsentativität sei nicht gewahrt! Was ist dann erst bei 8-9% oder gar nur 2-3 %? Die willkürliche Zahl 22 stammt wohl von einer der Prozessparteien, woraus schon ersichtlich ist, wie im Gerichtsprozess mit Zahlen umgegangen wird.

    Die Tatsache, dass sich das eine oder andere Gericht falsche Inhalte von anderen Prozessen zu eigen macht, ist wohl kaum geeignet, fehlerhaftes zu heilen oder rechtlich darauf aufzubauen, nur weil hier eine gewisse Menge der Lemming-Karawane treu und brav hinterher watschelt. Wer z.B. in der Schule beim abschreiben erwischt wird, der bekommt doch in der Regel eine 6?

    Mit der Häufungs-Argumentation operierte z.B. auch die HUK beim BGH-Urheberrechtsverfahren. Dort wurde noch frech darauf verwiesen, dass man die Urheberrechtsverstöße ja schon jahrelang erfolgreich „zum Wohle der Versichertengemeinschaft“ praktiziere und es demnach wohl alles seine Richtigkeit habe. Wie wir wissen, war man beim BGH anderer Meinung (I ZR 68/08).
    Das Gleiche gilt z.B. auch für das aktuelle Einscannen der kompletten Gutachten. Auch hier meint die Versicherungswirtschaft (noch), dass alles seine Richtigkeit habe, weil man es ja schon seit vielen Jahren täglich und tausendfach praktiziert.

    Mitnichten!

    Meiner Meinung nach sollten Versicherer zentrale Scannerstellen schnellstmöglich abschaffen und Betriebsabläufe umstrukturieren, bevor es wieder – wie bei den Restwertbörsen – zum großen Katzenjammer kommt.

    Das Einscannen vollständiger Gutachten (einschl. Lichtbilder) ist bereits ein eindeutiger Urheberrechtsverstoß. Siehe z.B. LG Hamburg (308 O 580/08 vom 15.05.2009)?

    Nicht alles was in Serie geschieht muss unbedingt rechtens sein!

    Wenn sich jedoch Gerichte nicht in der Lage sehen, ureigenste Aufgaben zu erfüllen und die Grundlagen ihrer Schätzung – die ja letztendlich zum richtigen oder falschen Urteil führen – zu hinterfragen, dann schafft sich ein verkorkstes System am Ende von selbst ab.

  21. joachim otting sagt:

    @ hunter

    Natürlich wäre es im Sinne extremer Einzelfallgerechtigkeit richtiger, wenn jedes Gericht jeden hundert-EURO-Prozess mit einer Beweisaufnahme wissenschaftlichen Ausmaßes betriebe.

    Damit die Gerichte aber durch so etwas nicht lahmgelegt werden, hat der Gesetzgeber den § 287 ZPO geschaffen. Hand auf’s Herz: Wer kennt den im Wortlaut? In unserem Zusammenhang kommt es vor allem auf dessen Absatz 2 an.

    § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
    (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

    Und wie wir in den letzten Jahren x-fach gelesen haben: Da ist der Tatrichter besonders freigestellt, der BGH spuckt ihm nicht in die Suppe.

    Und die wenigsten Richter teilen die vier-Buchstaben-Phobie, sie haben, frei wie sie in dieser Frage nun einmal sind, keine Schmerzen mit einer solchen Liste.

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