Mit Urteil vom 21.01.2009 (3 C 1168/06) wird die Beklagte – HUK Coburg – durch das Amtsgericht Auerbach i. Vogtland verurteilt, an die Klägerin EUR 1.243,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Begleichung offener Honorarforderungen aus abgetretenem Recht.
Am 15.11.2003 gegen 15.00 Uhr kam auf der Zwickauer Straße in Reichenbach zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws, amtl. Kennzeichen …. fuhr infolge Unaufmerksamkeit auf den verkehrsbedingt haltenden Pkw Renault Laguna der Zeugin …. amtl. Kennzeichen …. auf. Zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe beauftragte die Zeugin …. am 17.11.2003 die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens.
In diesem Auftrag einbezogen wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche diese als Anlage K8 zur Akte gereicht hat. Wegen der Einzelheiten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die genannte Anlage K8 Bezug genommen. Am 17.11.2003 erfolgte die Begutachtung durch den Geschäftsführer der Klägerin. Noch am. 17.11.2003 erstellte die Klägerin das Gutachten (vorgelegt als Anlage K10). Mit Rechnung vom 18.11.2003 (vorgelegt als Anlage K3) macht die Klägerin gegenüber der Zeugin …. einen Betrag in Höhe von 540,14 EUR für die Begutachtung des Fahrzeuges geltend. Die Berechnung des dieser Rechnung zugrundeliegenden Grundhonorars erfolgte unter Berücksichtigung der Schadenshöhe von EUR 3.320,00 netto.
Am 10.03.2005 gegen 10.30 Uhr ereignete sich auf der Verbindungsstraße zwischen Rodewisch und Eich ein weiterer Unfall. Hierbei verlor die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws, die Zeugin …. kurz nach der Ortslage Rodewisch in Richtung Treuen fahrend die Kontrolle über ihr Fahrzeug infolge unangepasster Geschwindigkeit und schleuderte dabei mit ihrem Pkw gegen den Pkw Suzuki Baleno des Zeugen …. , amtl. Kennzeichen ….. Zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe beauftrage der Zeuge …. noch am 10.03.2005 die Klägerin mit der Begutachtung des Fahrzeugs. In diesen Auftrag einbezogen wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche diese als Anlage K6 zur Akte gereicht hat. Wegen der genauen Einzelheiten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die genannte Anlage K6 Bezug genommen. Nach Begutachtung am 10.03.2005 durch den Zeugen …. erstellte die Klägerin unter dem Datum vom 11.03.2005 das Schadensgutachten, welches als Anlage K9 vorgelegt worden ist. Mit Rechnung vom 16.03.2005 (vorgelegt als Anlage Kl) machte die Klägerin gegenüber dem Zeugen …. ein Sachverständigenhonorar in Höhe von EUR 703,56 geltend. Die Berechnung des dieser Rechnung zugrundeliegenden Grundhonorars erfolgte unter Berücksichtigung der Schadenshöhe von 5.500,00 EUR netto.
Wegen der Einzelheiten der beiden genannten Rechnungen wird auf die genannten Anlagen K3 und K1 Bezug genommen.
Am 17.11.2003 trat die Zeugin …. ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 15.11.2003 an die Klägerin ab. Am 12.03.2005 trat der Zeuge …. seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 10.03.2005 an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, die in den beiden Rechnungen geltend gemachten Sachverständigenkosten seien ortsüblich und angemessen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.243,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 18.01.2007 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. D. vom 21.08.2007, die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 05.02.2008 sowie das weitere Ergänzungsgutachten vom 30.06.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Nach Abtretung der Forderungen kann die Klägerin gem. § 3 98 Satz 2 BGB die ursprünglich der Zeugin ….und dem Zeugen …. zustehenden Ansprüche aus § 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG bzw. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG geltend machen und hat daher einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 1.243, 70.
Die Fahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner der Zeugin …. und des Zeugen …. waren bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Schaden der Zeugin …. und des Zeugen …. ist jeweils beim Betrieb dieser Fahrzeuge entstanden. Der Anspruch ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da die Unfälle nicht durch höhere Gewalt verursacht wurden. Wegen des weit überwiegenden Verschuldens der Unfallgegner, der Zeugin …. und des Zeugen …. , wurden deren Ansprüche auch nicht der Höhe nach durch eine Quotelung gem. § 17 Abs. 1 StVG gemindert. Die Zeugen hatten daher Anspruch auf 100 % Ersatz des ihnen entstandenen Schadens.
Nach § 249 Ab.s 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Hierzu gehören auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe (BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ VI ZR 67/06, Leitsatz, zitiert nach Juris, veröffentlicht u.a. in NJW 2007, 1450 ff.). Insbesondere ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann nach einem Verkehrsunfall als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden (BGH, a.a.O., 15. Abs., mit weiteren Nachweisen). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand in diesem Sinne nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, a.a.O., 17. Abs., mit weiteren Nachweisen).
Die sich daraus ergebende Frage, ob die mit den Rechnungen vom 18.11.2003 und vom 16.03.2005 geltend gemachten Sachverständigenkosten der Klägerin ortsüblich und angemessen sind, ist im Ergebnis der Beweisaufnahme bejaht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. ist in seinem Gutachten vom 21.08.2007, der ergänzenden Stellungnahme vom 05.02.2008 und dem Ergänzungsgutachten vom 30.06.2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten Honorare in der Gesamtschau sämtlicher befragter Sachverständigen zwar im oberen Drittel des sich daraus ergebenden Toleranzbereiches befinden, aber eben innerhalb diese Toleranzbereiches anzusiedeln sind und diesen nicht überschreiten. Sie sind damit ortsüblich und angemessen. Das Gericht folgt diesem Gutachten (nebst Ergänzungen), da der Sachverständige letztlich auch durch Vorlage seines Anschreibens zur Honorarbefragung der Sachverständigen und sämtlicher Antworten der befragten Sachverständigen die Entstehung seines Gutachtens vollständig transparent machte. Es mag sein, dass – wie die Klägerin vorträgt – dem Gutachten nicht die Werte aller in Südwestsachsen tätigen Sachverständigenbüros zugrundegelegt wurden, dies mindert den Wert des Gutachtens des Sachverständigen D. jedoch nicht. Zum Einen kann kein Sachverständiger gezwungen werden, auf eine Honorarbefragung überhaupt zu antworten, zum Anderen ist seitens der Parteien nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Werte der wenigen restlichen Sachverständigen in Südwestsachsen zu einem anderen Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen D. geführt hätten. Im Übrigen bewegen sich die in den beiden Rechnung (Anlage K3 u. K1) aufgeführten Grundhonorare innerhalb des Toleranzbereiches nach der BVSK/Honorarbefragung 2005/2006 und in bzw. sogar unter dem Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dasselbe gilt für die in den beiden Rechnungen aufgeführten Nebenkosten (Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten und Kosten für Porto und Telefon).
Der Zinsanspruch folgt aus den Regelungen der §§ 288 Abs. 1 Sätze 1 u. 2, 286 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 18.01.2007 zugestellt worden. Seit dem Folgetag, dem 19.01.2007, befindet sich die Beklagte daher in Verzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Regelungen der §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO.
Hallo Hans Dampf
ich werde es wohl nie verstehen,warum Gerichte es permanent falsch machen und in einem Schadensersatzprozess Beweis zur Üblichkeit erheben.Das ist blanke Themaverfehlung,siehe OLG Naumburg NJW RR 2006,1029ff!!!!
Klingelingelingelts?
Hallo Hans Dampf, hallo Glöckchen,
die Üblichkeit i.S.d. §§ 631, 632 BGB hat im Schadensersatzprozess, wie hier, nichts zu suchen. Maßgeblich ist einzig und allein die Erforderlichkeit. In § 249 BGB steht nirgends das Wort „üblich“. Lediglich das Wort „erforderlich“ ist dort zu lesen. Auch Richter sollten sich vielleicht einmal den Gesetzestext anschauen.
MfG
Willi Wacker