Hallo Leute, hier noch ein Urteiltenor aus Ulm, von dem der Amtsrichter bereits einige Entscheidungsgründe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.
Amtsgericht Ulm
3 C 471/11
Ulm, 21.4.2011
Anwesend: Richter am Amtsgericht …
Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten wurde abgesehen.
In der Rechtssache
– Kläger –
gegen
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erschienen bei Aufruf:
Für den Kläger: Rechtsanwältin …
sowie für die Beklagte …
Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. Es wird zur Sach- und Rechtslage erörtert. Es werden Vergleichsgespräche geführt.
Das Gericht weist die Parteien auf die gegebenen Prozessrisiken hin.
Die Klägervertreterin stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 09.03.2011. Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung.
Die Klägervertreterin und der Beklagtenvertreter erklären, wir verzichten auf Entscheidungsgründe.
– vorgespielt und genehmigt –
Das Gericht legt für seine vorläufige Rechtsauffassung dar.
Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren die Gutachterkoster als erstattungsfähig anzusehen sind. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Bagatellgrenze von 700,00 Euro (vgl-BGH NJW 2005, 356) überschritten ist, da ein Schaden von 794,80 Euro gegeben ist. Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf die moderne Fahrzeugtechnik auch für den Laien nur geringfügige Beschädigungen nicht einschätzbar ist und insoweit ein Sachverständigengutachten als wirtschaftlich geboten anzusehen ist.
Auch weist das Gericht darauf hin, dass grundsätzlich das Prognoserisiko beim Schädiger liegt und deshalb die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzten sind.
Sodann ergeht folgendes
E n d u rte i l:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 341,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 30,94 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.03.2011 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 341,00 Euro
Ende der Sitzung: 11.06 Uhr
Kurz, knapp und bündig. So kann es auch gehen. Die schriftlichen Urteilsgründe folgen allerdings noch, denn das Obige ist nur das Terminsprotokoll mit dem Entscheidungstenor.
@ Kurz, knapp und bündig. So kann es auch gehen. Die schriftlichen Urteilsgründe folgen allerdings noch, denn das Obige ist nur das Terminsprotokoll mit dem Entscheidungstenor.
Die Urteilsgründe folgen allerdings nicht mehr. Ausweislich des Terminsprotokolles verzichteten die Parteien auf die Entscheidungsgründe. Sorry, Willi, da musste ich dir widersprechen.
Hallo RA NW,
Du hast recht. Das habe ich überlesen. Mea culpa.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi