Mit Urteil vom 09.01.2009 (34 C 7703/08) hat das AG Nürnberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 133,25 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste. Die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Wegen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten für die Mietwagenkosten war lediglich über den Schadensumfang gem. § 249 BGB zu entscheiden.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 133,25 EUR zu.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Zwar trat dieser den Anspruch auf Zahlung der Mietwagenkosten tatsächlich zur Sicherheit an die Mietwagenfirma ab. Allerdings berührt diese Sicherungsabtretung nicht die Aktivlegitimation des Klägers. Die persönliche Haftung und die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche wird durch die Sicherungsabtretung nämlich nicht berührt, wie der Text der Sicherungsabtretung deutlich macht. Darin ist in Fettdruck aufgeführt, dass die persönliche Haftung für die Ersatzwagenkosten durch diese Abtretung unberührt bleibe.
Für die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche müsse der Kläger selbst sorgen. Damit ist der Kläger weiter aktivlegitimiert. Der Zeuge X. musste daher nicht einvernommen werden. Dass die Firma A. abgetretene Forderungen schon einmal im eigenen Namen gerichtlich geltend macht, dies nach Beklagtenvortrag auch hier so gewesen sein dürfte, stellt keinen substantiierten Vortrag dar. Das Beweisangehot insoweit stellt lediglich einen Ausforschunggbeweis dar.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen, würde, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Erforderlich zur Herstellung sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass von mehreren auf dem relevanten Markt – insbesondere nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für dii Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich, nur der günstigere Mietpreis ersetzt verlangt werden kann.
Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste 2008.
Die Schwacke-Liste wird vom Gericht, trotz teilweise geäußerter Bedenken insoweit als taugliche Grundlage einer Schätzung geaachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgelegte Liste, die wie die Schwacke-Liste auch auf Umfragen basiert, der Schwacke-Liste überlegen wäre, zumal die Schwacke-Liste wesentlich ausdifferenzierter ist. Die Fraunhofer Liste stellt nach Ansicht des Gerichts nicht den örtlichen Mietwagenmarkt dar. Diese Liste enthält im 1-stelligen PLZ-Bereich weite Gebiete der Bundesländer Bayern, Thüringen und Baden-Württemberg. Der 2-stellige PLZ-Bereich ist ein Sondermarkt, da er im Internet erhoben wurde. Darüber ist die Schwacke-Liste mit ihren 3-stelligen PLZ-Bereich wesentlich ausdifferenzierter und stellt daher nach Ansicht des Gerichts den örtlichen Markt zumindest besser dar. Auf Internettarife muss sich nach Ansicht des Gerichts der Geschädigte nicht verweisen lassen. Diese stellen nicht den örtlich relevanten Mietwagenmarkt dar.
Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen ergeben sich folgende erforderlichen Mietwagenkosten:
Ausgehend von der Schwacke-Liste 2008 im PLZ-Gebiet 905-.. unter Einstufung des Fahrzeuges in Gruppe 7 beträgt eine 3-Tagespauschale nach dem Modustarif 354, oo EUR. Hiervon abzuziehen ist, wie von der Klägerseite zugestanden und einer Schätzung gem. § 287 ZPO in jeder Hinsicht standhaltend, eine Eigenersparnia von 3 %, mithin 10,62 EUR. Hinzuzuaddieren sind Kosten für die Haftungsbefreiung von 78,00 EDR.
Darüber hinaus sind die Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von insgesamt 50,o0 EUR hinzuzuaddieren. Diesbezüglich erfolgte auch ein substantiierter klägerischer Vortrag. Recht zu geben ist der Beklagten darin, dass der Kläger in der Klageschrift lediglich die Zustellung und Abholung aufführte. Desweiteren nimmt der Kläger in seiner Klageschrift jedoch Bezug auf den Mietwagenvertrag und die Mietwagenrechnung. Aus dem Mietvertrag ist ersichtlich, dass Kosten für Zustellung und Abholung vereinbart wurden und diese dann letztlich auch in der Rechnung gestellt wurden. Gerichtsbekannt ist im Übrigen, dass Zustell- und Abholkosten üblicherweise anfallen. Insofern erfolgte ein substantiierter Vortrag klägerseits, dass Zustell- und Abholkosten zuzusprechen waren.
Nach alledem ergeben sich erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 471,38 EUR.
Da die Beklagte bereits 308,21 EUR bezahlt hat, besteht ein restlicher Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von zumindest der begehrten 133,25 EUR (§ 308 ZPO).
Soweit das AG Nürnberg.